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LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017 - 5 R 276/14
Hörgerät; Festbetrag; Alltagsgebrauch; berufsbedingter Mehrbedarf; Kostenerstattung; erstangegangener Leistungsträger
1. Eine Kostenerstattung ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Fall SGB V oder § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Fall SGB IX ausgeschlossen, wenn Versicherte von vornherein Systemgrenzen nicht beachten wollen. Nur wer bereit ist, sich auf die Regeln des Naturalleistungssystems einschließlich des Beschaffungswegs einzulassen, kann Kostenerstattung beanspruchen.
2. Besteht eine medizinische Notwendigkeit für eine höherwertige Ausstattung eines Hörgeräts bereits für den Alltagsgebrauch, scheidet ein berufsbedingter Mehrbedarf, dessen Mehrkosten dem Rentenversicherungsträger zur Last fallen würden, hinsichtlich dieser Ausstattung aus. zu Leitsatz 1.: Anschluss an BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R zu Leitsatz 2.: Anschluss an BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R
Normenkette: ,
SGG § 75 Abs. 5
, ,
SGB V § 2
, , , , , ,
Vorinstanzen: SG Marburg 08.07.2014 S 4 R 230/11
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juli 2014 geändert. Die Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung wird aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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