LSG Hessen, Beschluss vom 05.12.2006 - 9 AS 212/06
Ermittlung der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Soweit ein örtlicher Mietspiegel vorliegt, ist für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende auf ihn abzustellen. Dabei sind bei der Berechnung der höchstens vom Hilfeträger zu übernehmenden Netto-Kaltmiete
die Preise im unteren Segment aus allen Baualtersklassen mit Ausnahme der in der Baualtersklasse erfassten Neubauten heranzuziehen.
2. Die Finanzierung des Bezuges von Neubauten gehört nicht zu den Aufgaben des Hilfeträgers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 15.08.2006 S 16 AS 283/06 ER