Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 8. Februar 1999 mit Unterbrechungen bis 30. Juni
2001 in seiner Tätigkeit als Berater in Äthiopien in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
stand.
Die Klägerin ist für die Bundesrepublik Deutschland im Entwicklungsdienst tätig. Der Beigeladene zu 1. stand bei ihr in einem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von September 1990 bis August 1995 und war in dieser Zeit als Fachkraft für
ländliche Entwicklung des Entwicklungsteams der Klägerin in Niger tätig. Von März 1996 bis März 1998 war der Beigeladene zu
1. ebenfalls sozialversicherungspflichtiger Auslandsmitarbeiter der Klägerin und für diese als Fachkraft für Landnutzungsplanung
tätig. Das Arbeitsverhältnis für die Klägerin wurde zum 31. März 1998 beendet. Der Kläger war in der Folgezeit zunächst arbeitslos.
Am 4. Februar 1999 schloss er mit der Klägerin einen Vertrag ab, der als Gutachter-/Beratervertrag für freie Sachverständige
überschrieben ist. Der Beigeladene zu 1. ist darin als Auftragnehmer bezeichnet. In dem Vertrag heißt es, dass der Beigeladene
zu 1. in Äthiopien tätig werden solle im Rahmen des Projektes Unterstützung des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen
(WFP der UN) durch Fachkräfte der Klägerin. Die Klägerin hat eine Kooperation mit dem Welternährungsprogramm der UN. In dem
Vertrag vom 4. Februar 1999 finden sich folgende Regelungen: Der Auftragnehmer führe die Aufgabe als freier Sachverständiger
durch. Er werde zur Erfüllung dieses Vertrages voraussichtlich vom 8. Februar 1999 bis 7. Mai 1999 für insgesamt 63 Tage tätig
sein. Die Einsatzzeit in Äthiopien betrage bis zu 87 Tage. Die genauen Ausreisedaten seien mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Zur Vergütung ist geregelt, dass Tagessätze als Vollhonorar pauschal pro Tag in Höhe von 700,00 DM gezahlt und dass Reise-
und Fahrtkosten gemäß den Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers erstattet würden. Weiter seien Reisekosten nach Abrechnung
zu erstatten. Die Summe der Vergütung belaufe sich voraussichtlich auf 54.950,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer
erhalte gegen Zahlungsanforderung nach Vertragsabschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 15.000,00 DM. Die Schlusszahlung erfolge
nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und nach einer abschließenden Rechnungslegung. Bestandteil
dieses Vertrages waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge (AVBG) mit der Klägerin. Unter
Punkt 1.1 der AVBG heißt es, der Auftragnehmer sei zur angemessenen Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung, mit
anderen im Rahmen der deutschen technischen oder finanziellen Zusammenarbeit im Einsatzland tätigen Sachverständigen sowie
mit den Repräsentanten und Fachkräften multilateraler Organisationen, soweit sie die Projekttätigkeit beeinflussten, verpflichtet.
Nach Ankunft im Einsatzland habe sich der Auftragnehmer unverzüglich mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung
zu setzen (Ziffer 2.1). Im Falle einer notwendig werdenden Verlängerung des Aufenthaltes im Einsatzland sei rechtzeitig mit
ausführlicher Begründung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Der Struktur nach gleichartige Verträge vom 30.09.1999 und 11.05.2000 regelten die weitere Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.
für die Klägerin für den Zeitraum 21.06.1999 bis 20.04.2000 sowie 21.04.2000 bis 21.06.2000 und 01. 09.2000 bis 30.06.2001.
Zur konkreten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. heißt es in einem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Dokument,
das als "Reasons for request for Technical Assistants" (Gründe für das Ersuchen um technische Hilfe) überschrieben ist: "Während
einer ersten 3 Monate langen Beratungsphase durch die Deutsche Technische Hilfe von Februar bis Mai 1999 konzentrierte sich
Herr C. darauf, eine Studie zu beginnen, um Informationen über die Arbeitsstandards des Projektes ETH 2488/4 (Projekt ETH
2488 ist das größte "Nahrung für Arbeit"-Projekt des WFP in Afrika, Anmerkung des Verfassers) zusammenzustellen, die überarbeitet
werden müssen. Diese Arbeitsstandards sind in den letzten 18 Jahren nicht mehr überarbeitet worden und gelten nicht nur für
die vom WFP unterstützte "Nahrung für Arbeit"-Programme, sondern auch für alle arbeitsintensiven Programme der Regierung und
von NRO (Nichtregierungsorganisationen, Anmerkung des Verfassers). Daneben unterstützte er das Projekt in beträchtlichem Maße,
indem er zu behebende Engpässe im Bereich Management/Weiterleitung der Waren in der wichtigsten Region Amhara identifizierte.
Seine Leistungen waren während dieser Phase höchst zufriedenstellend, und das WFP vereinbarte mit dem Landwirtschaftsministerium,
dass Herrn C. Dienste für eine 9 Monate lange Phase mit Beginn Mitte September 1999 erforderlich seien, in der er folgende
Schwerpunkte legen sollte:
- Die Erarbeitung und Durchführung von Wirkungsstudien in ausgewählten Bereichen unterstützen.
- Die Ausarbeitung von Trainingsmodulen unterstützen und Schulungen zu verbesserten und geeigneten Boden- und Wasserschutztechniken
für verschiedene agro-ökologische Zonen und Landnutzungstypen durchzuführen.
- Die Durchführung von Schulungen unterstützen und Backstopping-Unterstützung leisten, um sicherzustellen, dass die überarbeiteten
Arbeitsstandard in den Bereichen ländliche Infrastruktur, Boden- und Wasserschutz, biologischer Bodenschutz und Wasserentwicklung
tatsächlich eingeführt und umgesetzt werden."
In einem seinerzeit von der Klägerin verwandten Merkblatt für Gutachter in Gutachtereinsätzen im Rahmen der Kooperation mit
WFP heißt es, die WFP-Büros vor Ort seien zuständig für die Bereitstellung der Arbeitsmittel (Arbeitsplatz, Transport, Kommunikationsmittel).
Das GTZ-Büro sei für Unterstützungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Die GTZ-Büros vor Ort seien zuständig für Gespräche
mit Gutachtern zur Abstimmung des WFP-Einsatzes mit anderen in der Region/dem Land laufenden GTZ-Vorhaben. Unter Überschrift
"Zuständigkeit des/der Gutachter/in" heißt es: Vor Einsatzbeginn Abstimmung mit dem WFP-Country Director vor Ort bezüglich
der Terms of Reference "Rückmeldung der abgestimmten ToR (Terms of Reference = Leistungsbeschreibung; Anmerkung des Verfassers)
an GTZ A-Stadt Gespräch mit GTZ-Büro vor Ort zur Abstimmung des WFP-Einsatzes mit anderen in der Region/Land laufenden GTZ-Vorhaben
Nach Einsatz Abgabe je eines Berichtes bei WFP und GTZ-OE 609 "
Am 25. Juli 2000 wandte sich der Beigeladene zu 1. an die Funktionsvorgängerin der Beklagten, die damalige Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, und fragte an, wie er versicherungsmäßig mit der durch die Beraterverträge mit der Klägerin entstandenen
Situation umgehen könne. Ab 1. September 2000 sei ihm ein neuer 10-monatiger Beratervertrag als freier Selbständiger mit Tätigkeit
wieder in Äthiopien in Aussicht gestellt worden. Hierauf wurde dem Beigeladenen zu 1. ein Antrag auf Beitragszahlung für eine
freiwillige Versicherung übersandt und dieser gebeten, einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
für Selbständige auszufüllen, was der Beigeladene zu 1. unter dem 8. Oktober 2000 tat. Er gab in dem Fragebogen unter anderem
an, dass er die gleiche Beratungsarbeit leiste, wie zu der Zeit, zu der er bei der Klägerin angestellt gewesen sei, nur dass
er jetzt zeitlich begrenzte Verträge und Ausfallzeiten habe. Er beschäftige keine Arbeitnehmer und habe nur einen Auftraggeber,
nämlich die Klägerin. Er arbeite nicht weniger als 15 Stunden pro Woche. Sein Arbeitseinkommen übersteige 630,00 DM im Monat.
Er leiste keine Arbeit am Betriebssitz der Klägerin, habe aber regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten. Die Klägerin
habe ihm gegenüber ein Weisungsrecht. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung der Klägerin
abhängig. Sein unternehmerisches Handeln beschränke sich darauf, nach Ablauf eines Vertrages die Vertragszwischenzeiten so
gering wie möglich zu halten. Nach Anhörung des Beigeladenen zu 1. und der Klägerin stellte die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte mit an diese gerichteten inhaltsgleichen Bescheiden vom 20. September 2002 fest, dass der Beigeladene zu 1.
die Tätigkeit als Berater in Äthiopien im Rahmen eines abhängigen und im Grunde nach sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnisses
ausübe. Der Beigeladene zu 1. unterliege damit dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin legte am 22. Oktober 2002 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Sie trug vor, der Beigeladene zu 1. sei als
Kurzzeitexperte für einzelne, klar definierte Spezialaufgaben in WFP-Vorhaben in den Partnerländern nach Bedarf des WFP eingesetzt
worden. Die wiederholten Einsätze in Äthiopien hätten der Nachfrage der regionalen WFP-Verantwortlichen entsprochen. Der Beigeladene
zu 1. habe die vereinbarten Beratungsdienstleistungen eigenverantwortlich und als Selbständiger dem WFP gegenüber erbracht.
Er habe keinerlei Direktiven durch die Klägerin erhalten; ein Weisungsrecht der Klägerin sei nicht vereinbart gewesen. Dies
ergebe sich aus den geschlossenen Gutachterverträgen. Er sei auch in keiner Weise in den Betrieb der Klägerin eingegliedert
gewesen. Er sei im Übrigen ganz anders behandelt worden, als jeder andere ihrer Auslandsmitarbeiter in Äthiopien, deren Vorgesetzter
ihr Büroleiter sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2005 wies die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Widerspruch der Klägerin
zurück. Der Beigeladene zu 1. habe die Tätigkeit als Berater in Äthiopien für die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt. Ein Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit habe sich aus dem jeweils erteilten
Auftrag ergeben. Der Beigeladene zu 1. habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend
in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Die Berater- oder Gutachteraufträge seien von der Klägerin an den Beigeladenen
zu 1. herangetragen worden, weil sie im Wesentlichen seiner früheren Angestelltentätigkeit entsprochen hätten. Unternehmerisches
Handeln sei bei dem Beigeladenen zu 1. nicht erkennbar, da er nur für die Klägerin tätig gewesen sei und keine weiteren Auftraggeber
gehabt habe. Auch sei er ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig gewesen und nach außen hin als Mitarbeiter
der Klägerin erschienen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 9. März 2005 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main. In Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründung
trug sie vor, der Beigeladene zu 1. sei nicht einem ihrer Projektleiter gegenüber, sondern lediglich dem NTSU (NTSU ist das
Verbindungsbüro zwischen dem Nationalen Agrarministerium und der WFP; der Verfasser) und dem UN-WFP-Koordinator gegenüber
verantwortlich gewesen. Er habe seine Leistungen frei nach seinen Vorstellungen und den Zielen und Vorgaben des WFP erbracht.
Einen disziplinarischen Vorgesetzten bei ihr habe er nicht gehabt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. April 2007 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Entscheidung der Beklagten
sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei sei das Deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar.
Da der Beigeladene zu 1., wie sich aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen ergäbe, seinen Wohnsitz im Inland hatte,
sei eine Ausstrahlung nach §
4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) zu bejahen. Die ursprüngliche Anfrage des Beigeladenen zu 1. vom 25. Juli 2000 an die Beklagte sei als Antrag nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV auszulegen. Die Beklagte sei daher zur Prüfung berechtigt gewesen, ob eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. vorgelegen
habe (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV). Das Ergebnis der Prüfung durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sei Beschäftigung, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebend für die Wertung
einer Beschäftigung als abhängig sei, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werde. Diese zeige sich regelmäßig
in der Eingliederung des Beschäftigten in einem fremden Betrieb, sei es, dass der Beschäftigte umfassend einem Zeit, Dauer
und Ort der Arbeit betreffenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege, sei es auch nur, was insbesondere bei Diensten
höherer Art genüge, dass der Beschäftigte funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers teilhabe. Demgegenüber
kennzeichne eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft
sowie die im Wesentlichen weisungsfrei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Weise im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale
der Abhängigkeit wie der Selbständigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen.
Grundlage der Beurteilung seien die tatsächlichen Verhältnisse. Hier hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die darauf schließen
ließen, dass die in den Verträgen getroffenen Regelungen in der Praxis "nicht gelebt" worden seien, also die tatsächlichen
Verhältnisse hiervon abgewichen seien.
Die anhand des Gesamtbildes der Arbeitsleistung zu treffende Beurteilung ergäbe, dass die Merkmale, die für eine unselbständige
Tätigkeit sprächen, so beherrschend seien, dass die Gesichtspunkte, die für eine Selbständigkeit angeführt werden könnten,
in den Hintergrund träten. Für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. könne angeführt werden, dass die Klägerin
sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern konnte und es unbezahlte Ausfallzeiten (Zeiträume zwischen den Verträgen)
gegeben habe. Weiter, dass nach den vorgelegten Verträgen nur eine Höchstdauer der Tätigkeit ("bis zu Tage") laut Ziffer 2
der Verträge vereinbart war, die Höhe der Vergütung von der Arbeitsmenge abhing und nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
durch den Beigeladenen zu 1. und nach einer abschließenden Rechnungslegung erfolgte (Ziffer 5 der Verträge), weiter, dass
der Beigeladene zu 1. eine recht üppige Vorauszahlung erhielt und er zur Rechnungslegung unter Ausweisung von Umsatzsteuer
verpflichtet war (Ziffer 5 der "Abrechnungshinweise zu Gutachter- und Beraterverträgen"). Aus den "Allgemeinen Vertragsbedingungen
für Gutachter- und Beraterverträge" in der hier maßgeblichen Fassung vom Juni 1999 gehe zudem hervor, dass eine Abnahme/Leistungsbestätigung
durch den Auftragsverantwortlichen erfolgen musste, die mit der Schlussrechnung vorzulegen war (Ziffer 8.1 der AVBG). Zudem
hatte der Beigeladene nach Ziffer 7 der AVBG für seinen Versicherungsschutz selbst zu sorgen und Kosten für den Abschluss
von Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen wurden von der Klägerin nicht erstattet.
Demgegenüber seien jedoch folgende Merkmale dominant, welche auf eine abhängige Beschäftigung hindeuteten: Der Beigeladene
zu 1. habe die Ausreisedaten mit der Klägerin abstimmen müssen (Ziffer 2 der Verträge), wobei die Klägerin zur Ausreise ihre
"vorherige ausdrückliche" Zustimmung erteilen musste. Weiter sei der Beigeladene zu 1. verpflichtet gewesen, zu einem festgelegten
Datum einen Kurzbericht vorzulegen (Ziffer 3 der Verträge). Auch wurden ihm Reise- und Fahrtkosten erstattet. Er sei verpflichtet
gewesen, die Abrechnungsformulare der Klägerin zu verwenden und hatte hierbei noch die "Abrechnungshinweise zu Gutachter-
und Beraterverträgen" zu beachten. Aus dem "Merkblatt für Gutachter/innen" ergäbe sich, dass die Arbeitsmittel dem Beigeladenen
vom WFP gestellt wurden, lokale Erstattungen vom WFP vorgenommen wurden und das WFP bei der Beschaffung und Abwicklung (Zölle,
Registrierungsdokumente) behilflich war. Dabei stelle die Einbindung des WFP (anstelle der Klägerin selbst) keinen Umstand
dar, der für die Klägerin spreche, sondern verdeutliche nur die enge Bindung zwischen Klägerin und WFP, die sich auf den Beigeladenen
zu 1. auswirkte. Aus dem Merkblatt ergäbe sich des Weiteren, dass der Beigeladene zu 1. "Gespräche mit Gutachtern zur Abstimmung
des WFP-Einsatzes mit anderen in der Region/dem Land laufenden GTZ-Vorhaben vor und nach dem Einsatz" führe und einen Bericht
an das WFP, an die Klägerin und an das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeben musste.
Aus den AVBG ergäben sich des Weiteren eine Vielzahl von Pflichten des Beigeladenen zu 1., die für eine abhängige Beschäftigung
sprechen. So sei der Beigeladene zu 1. danach im Falle einer notwendig werdenden Verlängerung des Aufenthaltes im Einsatzland
gehalten gewesen, rechtzeitig mit ausführlicher Begründung die Zustimmung der Klägerin einzuholen. Die Klägerin habe jederzeit
den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen können und der Beigeladene zu 1. habe die dafür notwendigen Unterlagen
bereithalten und die erforderlichen Auskünfte erteilen müssen. Er habe auf Verlangen der Klägerin auch dem Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie weiteren von der Klägerin beauftragten Person oder Organisationen
Auskunft geben und Prüfungen ermöglichen müssen. Weiter hätten die AVBG vorgesehen, dass der Beigeladene zu 1. der Klägerin
an allen in Erfüllung des Vertrages entstandenen und beschafften in- und ausländischen Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen,
Erfindungen, Konstruktionsunterlagen, Verfahren, Unterlagen und Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unentgeltliches übertragbares
und ausschließliches Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten übertragen habe. Veröffentlichungen durch den Beigeladenen
zu 1. hätten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses bedurft.
Die Unterlagen und Arbeitsergebnisse seien von dem Beigeladenen zu 1. in der Regel 10 Jahre nach Abnahme bzw. Ende der vertraglichen
Einsatzzeit aufzubewahren und auf Verlangen der Klägerin zur Einsichtnahme zu übergeben gewesen. Die Klägerin habe die sofortige
Rückkehr aus dem Einsatzland verlangen können, wenn ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Nach den glaubhaften Angaben des
Beigeladenen zu 1. habe dieser während seiner "Selbständigkeit" die gleiche Tätigkeit ausgeübt, wie während der Zeit, die
er bei der Klägerin als Arbeitnehmer verbracht hatte. Dass der Beigeladene zu 1. regelmäßige Arbeitszeiten hatte, ergebe sich
zwar nicht aus den abgeschlossenen Verträgen. Ein Indiz für die Richtigkeit der Angabe des Beigeladenen zu 1. sei, dass er,
was zumindest für zwei der vier vorgelegten Verträge nachgewiesen sei, jeweils die Höchstdauer der möglichen Arbeitstage ableistete
und damit die maximal mögliche Vergütung erzielte. Von einem Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. sei
auszugehen, da die Klägerin selbst in einem Kooperationsverhältnis mit dem WFP gestanden habe und die dortigen Vorgaben unter
anderem mit Hilfe des Beigeladenen zu 1. erfüllen musste. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass die Einstellung
von Vertretern der Zustimmung der Klägerin bedurfte, wie der Beigeladene zu 1. angegeben habe.
Aus alledem werde deutlich, dass der Beigeladene zu 1. in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei und die Klägerin
mit seiner Hilfe ihre Verpflichtungen gegenüber dem WFP erfüllte. Ein unternehmerisches Handeln des Beigeladenen zu 1. habe
nicht bestanden. Maßgeblich für ein Unternehmerrisiko sei in erster Linie, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft
mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also
ungewiss sei. Hier habe die Klägerin neben der Vergütung, deren Höhe bei Ableistung der Arbeitszeit und nach der "Abnahme/Leistungsbestätigung"
feststand, Reise- und Fahrtkosten erstattet. Die Arbeitsmittel seien vom WFP bereitgestellt worden. Somit sei nicht nur die
Vergütung bei Erfüllung der dargestellten Voraussetzung sicher gewesen, sondern es seien bei dem Beigeladenen zu 1. auch keine
eigene Kosten für die Auftragserfüllung verblieben.
Gegen das ihr am 26. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Mai 2007 Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zunächst folgende Dokumente vorgelegt: Verfahrensregeln der Zusammenarbeit zwischen GTZ-Büros und den Botschaften
der Bundesrepublik Deutschland im jeweiligen Gastland vom 24. Juni 1996 nebst Runderlass des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik
Deutschland vom 24. Juni 1996, Generalvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Gesellschaft für technische
über die Durchführung von Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit vom 19. November 2003 einschließlich besonderer Vereinbarungen
zu diesem Vertrag gem. § 17 und Anlage zu § 12 des Generalvertrages. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin weiter vorgelegt
den von dem Beigeladenen zu 1. erstellten Kurzbericht vom Juni 2000 über seine Tätigkeit vom 20. April bis 21. Juni 2000 (Bl.
171 Gerichtsakte). Der Kurzbericht ist überschrieben mit "Unterstützung des UN-WFP durch GTZ-Fachkräfte". In dem Kurzbericht
heißt es, die Tätigkeit sei im Rahmen des Projektes ETH 2488 erfolgt. Es gebe eine Übereinkunft über die institutionelle Zusammenarbeit
zwischen dem World Food Programm der Vereinten Nationen (WFP) und der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit.
Nach einem Jahr erfolgreicher Zusammenarbeit mit dem Verbindungsbüro zwischen dem Agrarministerium (MOA) Äthiopiens und dem
WFP habe der Koordinator des WFP um eine einjährige Verlängerung des bestehenden Beratervertrages gebeten. Daraufhin sei eine
zweimonatige Vertragsverlängerung bis 21. Juni 2000 erfolgt. Nach einer zweimonatigen Unterbrechung solle sich dann ein neuer
Vertrag für 10 Monate vom 22. September 2000 bis 22. Juni 2001 anschließen. Das UN WFP Country Office stelle die Arbeitsmittel
(Büro, PC, Transport für Dienstreisen) zur Verfügung und sei bei der Beschaffung und Umschreibung offizieller Dokumente behilflich.
In dem Kurzbericht werden die Aufgabenbeschreibungen (Terms of Reference, ToR) in englischer Sprache (Übersetzung Bl. 203
Gerichtsakte) wiedergegeben. Darin heißt es, der Berater habe im Großen und Ganzen die Aufgabe, Technische Unterstützung für
laufende Projektaktivitäten in den begünstigten Regionen zu leisten. Er habe konkret die Aufgabe, die Anwendung von innovativen
Techniken/Technologien, durch deren Einsatz das Leben der begünstigten Bauern in den Projektgebieten verbessert wird, anzustoßen
und zu fördern. Bei Umsetzung dieses generellen Ziels sei der Berater verpflichtet, im Einzelnen aufgeführte Aufgaben durchzuführen.
Der Text führt hierzu aus, dass u. a. ein Pilotmodell zur Produktivitätsverbesserung, in dem Viehhaltung, Waldwirtschaft,
Ackerbau und nachhaltige Landnutzung integriert sind, zu entwerfen sei, dass die Regionen bei der Ausarbeitung von praktischen
Entwürfen und der Anwendung der Techniken/Technologien in ausgewählten Bereichen nach den Anforderungen des Produktivitätsmodels
zu unterstützen seien, dass kontinuierlich Supervision, Monitoring und technische Backstopping-Unterstützung erfolgen solle.
Weiter heißt es, der Berater ist dem NPSU- und dem UN-WFP-Koordinator gegenüber verantwortlich (NPSU ist das Verbindungsbüro
zwischen dem Nationalen Agrarministerium und der WFP; der Verfasser). In der Liste der durchgeführten Aktivitäten heißt es
in dem Kurzbericht des Beigeladenen zu 1., dass zu den ausgeübten Tätigkeiten die Berichterstattung an NPSU und UN-WFP-Koordinatoren
gehört habe, weiter Arrangements zur Verlängerung der GTZ Konsultation mit UN-WFP.
In dem weiteren Kurzbericht des Beigeladenen zu 1. vom Juni 2001 (Bl. 204 Gerichtsakte) über seine Tätigkeit vom 1. September
2000 bis 30. Juni 2001 werden diese Terms of Reference wiederholt. In dem Abschnitt Vertragssituation wird ausgeführt, in
dem 10-monatigen Vertrag sei die Sekundierung des GTZ-Beraters durch WFP an die NPSU weiter gelaufen. In der Auflistung der
Aktivitäten/Events wird dargelegt, dass u. a. Modelle für ländliche Haushalte zum Erreichen einer nachhaltigen Produktion
entworfen wurden, Haushaltsmitglieder fortgebildet, Versammlungen mit den zuständigen Distriktexperten in den Gehöften durchgeführt,
diese Distriktexperten fortgebildet wurden, technische Richtlinien z.B. über kleinbäuerlichen Gemüsebau, Kartoffelanbau und
Stallmist entworfen wurden und dass ein generelles Backstopping der regulären WFP-Aktivitäten zusammen mit dem NPSU-Koordinator
erfolgte sowie die Berichterstattung an NPSU- und UN-WFP-Koordinatoren zu den Aufgaben gehörte.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beigeladene zu 1. sei während seiner Tätigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Beraterverträge
nicht in die GTZ-Struktur eingebunden gewesen sondern im Rahmen eines WFP-Programmes tätig gewesen. Die GTZ sei auch fachlich
nicht in dieses Programm einbezogen gewesen. Ausweislich dem Anforderungsprofil/Leistungsbeschreibungen (ToR), die Bestandteil
der Verträge gewesen seien, habe es sich um Aufgaben vorrangig konzeptioneller Art gehandelt, die zeit- und ortsungebunden
erledigt hätten werden können. Dies spreche für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. Eine organisatorische Eingliederung
seiner Person in den Betrieb der GTZ sei nicht erfolgt. Die zu erfüllenden Aufgaben wären ohne konkrete Arbeitsanweisung ergebnisbezogen
beschrieben worden. Die konkrete Umsetzung/Erledigung dieser Aufgaben sei dem Beigeladenen zu 1. als selbständigem Mitarbeiter
überlassen gewesen.
Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unter dem Datum 20. November 2009 jeweils an die Klägerin
und den Beigeladenen zu 1. gerichtete gleichlautende Bescheide erlassen, die erst im Gerichtstermin vorgelegt worden sind.
In diesen Bescheiden heißt es, der Bescheid vom 20. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005
werde dahingehend ergänzt, dass der Beigeladene zu 1. in den Zeiträumen 8. Februar 1999 - 7. Mai 1999, 21. Juni 1999 - 20.
April 2000, 21. April 2000 - 21. Juni 2000 und 1. September 2000 - 30. Juni 2001 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Versicherungspflicht bestehe dagegen wegen des Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß §
6 SGB V nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß §
20 Abs.
1 SGB XI auch nicht in der sozialen Pflegversicherung. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2007, den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 sowie den Bescheid vom 20. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen äußern sich nicht zur Sache und stellen keine Anträge.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
Beklagtenakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet soweit sie sich gegen die Feststellung der Beklagten richtet, die Tätigkeit des
Beigeladenen zu 1. als Berater in Äthiopien in dem streitgegenständlichen Zeitraum unterfalle der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Soweit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung in Rede steht, hat die Klage und Berufung der Klägerin Erfolg gehabt
als die Beklagte in ihrem kurz vor der mündlichen Verhandlung erlassenen Bescheid vom 20. November 2009 die Versicherungspflicht
in diesen Zweigen der Sozialversicherung ausdrücklich verneinte und damit die Ausgangsbescheide korrigierte. Damit ist dieser
Bescheid als ein Abänderungsbescheid im Sinne des §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) anzusehen. Gemäß §
153 Abs.
1 SGG ist §
96 Abs.
1 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar mit der Folge, dass das Landessozialgericht über den erst im Berufungsverfahren erlassenen
neuen Verwaltungsakt als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
153 Rz. 2 a). Einer Teilaufhebung der mit der Klage angefochtenen Ausgangsbescheide bedurfte es angesichts der mit dem Bescheid
vom 20. November 2009 bereits vorgenommenen Abänderung der Ausgangsbescheide allerdings nicht. Dass die Klägerin durch den
Bescheid vom 20. November 2009 teilweise klaglos gestellt wurde, war in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2007 sowie der Ausgangsbescheid der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 sind in ihrer Grundaussage
zutreffend, bei der streitgegenständlichen Beratertätigkeit des Beigeladenen zu 1. in Äthiopien für die Beklagte habe es sich
um eine abhängige Beschäftigung und keine selbständige Tätigkeit gehandelt. Von dieser Wertung geht auch der Abänderungsbescheid
vom 20. November 2009 zu Recht aus.
Der von dem Sozialgericht und der Beklagten zugrundgelegte rechtliche Prüfungsmaßstab ist nicht zu beanstanden und steht sowohl
mit den gesetzlichen Vorgaben als auch deren Konkretisierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Einklang. Dabei
gilt Folgendes: Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht (§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 SGB XI, §
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI sowie § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz bis 31.12.1997 und ab 1.1.1998 §
24 Abs.
1 und §
25 Abs.
1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV bzw. seit 1.1.1999 §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV (eingefügt erst mit Wirkung vom 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst a, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2000 S. 2) sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte
in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den
tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung
zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Urteile des BSG vom 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8, vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3 2400 § 7 Nr. 20, vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Diese Maßstäbe hat das Sozialgericht angewandt und Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Gesamtwürdigung heranzogen.
Die von ihm vorgenommene Gewichtung der einzelnen Merkmale ist auch mit den oben dargestellten Maßstäben in ihrer weiteren
Konkretisierung durch die Rechtsprechung in vollem Umfang vereinbar.
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen können keine andere Entscheidung rechtfertigen.
So trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, die Aufgaben des Beigeladenen zu 1. seien vorwiegend konzeptioneller Art gewesen
und hätten zeit- und ortsungebunden erledigt werden können, was gegen eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb
und die Organisation der Klägerin spreche. Richtig ist zwar, dass es zu den vertraglich geschuldeten Aufgaben des Beigeladenen
zu 1. auch gehörte, gutachterliche Tätigkeiten zu erbringen und damit ein geistiges Werk oder Produkt zu erzeugen. So ergibt
sich aus dem Dokument "Reasons for request for Technical Assistants", dass der Beigeladene zu 1. den Stand des UN-Projektes
ETH 2488/4 und dessen Arbeitsstandards in Äthiopien ermitteln sowie Engpässe im Bereich Management sowie Weiterleitung der
Waren ausmachen und analysieren sollte. Dem Aufgabenbereich Problemanalyse und Projektsteuerung und Projektentwicklung können
auch die insbesondere in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kurzbericht des Beigeladenen zu 1. vom Juni 2001 ausgewiesenen
Tätigkeiten der Erstellung von Modellen für ländliche Haushalte zur Erreichung einer nachhaltigen Produktion sowie die Entwicklung
technischer Richtlinien über kleinbäuerlichen Gemüseanbau etc. und schließlich auch die Entwicklung von Trainingsmodellen
zur Vermittlung neuer Anbautechniken zugeordnet werden. Insoweit gilt jedoch, dass es dem Beigeladenen zu 1. nicht freistand,
wann und an welchem Ort er solche Analysen und Projektunterlagen erstellte. Insbesondere war es nicht so, dass der Beigeladene
zu 1. die Möglichkeit hatte, sich in einem von ihm selbstbestimmten Zeitraum in Äthiopien aufzuhalten, um dort die für die
Erstellung solcher Projektunterlagen notwendigen Informationen und Materialien zu beschaffen, um sodann z. B. wieder nach
Deutschland zurückzukehren und dort zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt die entsprechenden Projektunterlagen und Analysen
zu fertigen und an die Klägerin weiterzuleiten. Aus den abgeschlossenen Verträgen und deren Anlagen, insbesondere den Allgemeinen
Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge, ergibt sich ganz eindeutig, dass der Beigeladene seine Tätigkeit
in Äthiopien zu verrichten hatte und seine Tätigkeiten nach den Vorgaben des dortigen WFP-Büros und dem Verbindungsbüro zwischen
dem äthiopischen Agrarministerium und dem UN-WFP-Koordinator zu erbringen hatte. Insbesondere konnte der Beigeladene zu 1.
nicht frei entscheiden, wann er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin Äthiopien verlassen konnte. Die Ausreisedaten
waren mit der Klägerin abzustimmen. Dementsprechend wurde auch verfahren, wie sich aus den Berichten des Beigeladenen zu 1.
sowie dem Dokument "Reasons for request for Technical Assistants" ergibt. Dafür, dass eine ständige Präsenz in den Zeitphasen,
für die die Einzelverträge abgeschlossen wurden, erforderlich war, spricht weiter, dass der Tätigkeitsbereich des Beigeladenen
zu 1. nicht reine gutachterliche Beratungsdienstleistungen umfasste, sondern dass es vielmehr auch zu dessen Aufgaben gehörte,
Schulungen sowie Versammlungen vor Ort mit den zuständigen äthiopischen Distriktexperten durchzuführen und diese fortzubilden.
Auch die in den Berichten und dem Dokument "Reasons for request for Technical Assistants" beschriebene Tätigkeit der "Backstopping-Unterstützung"
konnte nur in Äthiopien geleistet werden. Gleiches gilt für die technische Unterstützung laufender Projektaktivitäten.
Angesichts der Notwendigkeit, die übernommene Tätigkeit in Äthiopien entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Klägerin auszuüben,
war dem Beigeladenen zu 1. ein eigenes Auftreten am Markt in Form der Anbietung ähnlicher Projekt- und Beratungstätigkeiten
faktisch nicht möglich. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass er von sich aus solche Dienstleistungen
auch nicht angeboten hatte, sondern die Klägerin ihm diese antrug. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene zu 1. sich nach dem
Bestandteil der abgeschlossenen Verträge gewesenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge nach
Außen als Mitarbeiter der Klägerin deklarieren musste und nicht berechtigt war, seine Tätigkeit als eine eigene Dienstleistung
darzustellen. So war er gehalten, projektbezogene Visitenkarten oder Geschäftspapiere nach den Vorgaben der Klägerin zu gestalten,
wobei geregelt war, dass er in jedem Falle das Logo der Klägerin verwenden müsse.
Auch das Berufungsgericht vermag, wie das Instanzgericht, nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen der streitgegenständlichen
Tätigkeit für die Klägerin ein echtes Unternehmerrisiko getragen habe. Er erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung, nämlich
eine Bezahlung nach Tagessätzen. Eine Umsatzbeteiligung oder Provisionsregelung bestand nicht. Der Beigeladene zu 1. hatte
unter Berücksichtigung seiner zeitlichen und örtlichen Präsenz in Äthiopien auch keine eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielräume,
durch die er seinen "Gewinn" hätte steigern können. Er hatte auch kein echtes Unternehmerrisiko getragen, mit dem auch tatsächlich
Chancen oder Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden waren. Eigenes Kapital musste er nicht einsetzen. Als eigenes Hilfsmittel
genügte letztlich ein Personalcomputer oder Laptop, der mittlerweile bereits ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
ist. Vertraglich war dem Beigeladenen zu 1. auch keine Delegationsbefugnis eingeräumt worden. Er konnte also die übernommenen
Aufgaben nicht an eigene Mitarbeiter zur Erledigung übertragen. Dies ist auch faktisch nicht geschehen, zumal der Beigeladene
zu 1., wie er nachvollziehbar vorgetragen hat, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte und somit die persönliche
Arbeitsleistung die Regel war. Sowohl aus den vorliegenden Berichten über den Aufgabenbereich und die Tätigkeiten des Beigeladenen
zu 1. als auch aus den Regelungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge ergibt sich
des Weiteren, dass die Arbeitsmittel dem Beigeladenen zu 1. vom WFP gestellt wurden und er auch insoweit kein unternehmerisches
Risiko trug. Sein einziges Risiko bestand darin, bei mäßiger oder schlechter Leistung und nur geringer Einsatzfreude keine
weiteren Aufträge mehr zu erhalten. Diesem Risiko ist aber auch ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter ausgesetzt, da er dem
Risiko einer arbeitgeberseitigen Kündigung bei Schlechtleistung unterliegt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin auszugehen. Dem steht nicht
entgegen, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit im Wesentlichen mit den Stellen des WFP und nicht mit bestimmten Mitarbeitern
oder Büros der Klägerin abstimmen musste. Die Klägerin hatte sich wegen ihrer gegenüber den WFP-Stellen eingegangenen Verpflichtung,
deren Aktivitäten zu unterstützen, des Beigeladenen zu 1. bedient und diesen quasi an die WFP-Stellen ausgeliehen. Der Beigeladene
zu 1. war aber rechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, die von ihm übernommenen Aufgaben zu erledigen und konnte nach
den rechtlichen Rahmenbedingungen im Falle der nicht hinreichenden Erfüllung dieser Aufgaben im Verhältnis zu den WFP-Stellen
von der Klägerin zur Rechenschaft herangezogen werden. Dies kommt auch in den vielfältigen Berichtspflichten zum Ausdruck,
die der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin zu erfüllen hatte. Andererseits stand der Beigeladene zu 1. gegenüber den
WFP-Stellen bzw. der äthiopischen Verbindungsstelle in keinem Vertragsverhältnis. Er war funktional wegen seines Auftragsverhältnisses
mit der Klägerin in deren Strukturen eingebunden und unterlag auch faktisch deren Überwachung und Kontrolle.
Die von der Beklagten getroffene Statusfeststellungsentscheidung kann, jedenfalls in der Fassung, die sie durch den Änderungsbescheid
vom 20.11.2009 erhalten hat, auch in Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts Bestand
haben. Das Bundessozialgericht hat mit seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, siehe auch Urteil vom 04.06.2009, Az.: B 12 KR 31/07 R und Az.: B 12 R 6/08 R) Statusfeststellungsbescheide der vorliegend ebenfalls beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Begründung aufgehoben,
§
7a SGB IV ermächtige nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Diese Sichtweise des Bundessozialgerichts
ist neu, da bislang die Statusfeststellungsbescheide der Beklagten lediglich im Hinblick darauf geprüft wurden, ob die darin
getroffene Feststellung zum Vorliegen/Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung zutreffend ist.
Nunmehr verlangt das Bundessozialgericht von der beklagen Deutschen Rentenversicherung Bund und auch von den Sozialgerichten
im Klageverfahren nicht nur die Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung (nunmehr bezeichnete
Elementenfeststellung), sondern zusätzlich auch Ermittlungen und Prüfungen zur Versicherungspflicht des beigeladenen Auftragnehmers
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (Bundessozialgericht, Urteil
vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, siehe Rdnr. 10). Bezugspunkt dieser Rechtsauffassung des 12. Senats des Bundessozialgerichts sind besonders geartete Fallkonstellationen,
mit denen der hiesige Grundsachverhalt nicht vergleichbar ist. Die neue Rechtsprechungslinie bezieht sich vorrangig auf sogenannte
freie Mitarbeiter, die auf der Grundlage von Rahmenverträgen (Promotionverträgen und Aktionsvereinbarungen) eingesetzt wurden
und bei denen das genaue Ausmaß ihrer aktuellen und zukünftigen Tätigkeit, ihres Einsatzes in inhaltlicher und insbesondere
zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die erzielte oder erzielbare Vergütung nicht bekannt war. Das Bundessozialgericht
fordert ausgehend von seiner Auslegung des §
7a SGB IV dahin, dass dieser nicht die isolierte Elementenfeststellung des (Nicht)Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinne
des §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV eröffne, sondern Gegenstand des Verfahrens nach §
7 a SGB IV die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei, die Prüfung, ob einer solchen Versicherungspflicht das Vorliegen einer geringfügigen
Beschäftigung im Sinne von §
8 SGB IV entgegensteht und ggf. ob der Auftragnehmer zum Kreis der unständig Beschäftigten im Sinne von §
186 Abs.
2 Satz 1
SGB V, §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III gehört oder - wenn Studenten betroffen sind - Versicherungsfreiheit nach §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V besteht. Dafür seien die einzelnen Beschäftigungszeiträume und die jeweils darauf entfallenden Entgelte zu ermitteln. Erst
auf dieser Grundlage könne eine Entscheidung zur Regelmäßigkeit der Beschäftigung bzw. dem Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung
nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 oder Nr.
2 SGB IV, ggf. unter Berücksichtigung weiterer geringfügiger Beschäftigungen nach §
8 Abs.
2 SGB IV gefällt werden. Auch die Frage einer unständigen Beschäftigung nach §
186 Abs.
2 SGB V a.F./§ 232 Abs.
3 SGB V n.F, bzw. §
163 Abs.
1 SGB VI, nach §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III und als Student nach §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V sei zu prüfen.
Angesichts der hier schon im Verwaltungsverfahren bekannten Details zu den Einzelheiten der Tätigkeit des Beigeladenen zu
1. für die Klägerin und deren Vergütung gibt es, abgesehen von dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen für die gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung, denen die Beklagte in ihrem Abänderungsbescheid vom 20.11.2009 Rechnung getragen hat, keinen
Anhalt für das Greifen eines Tatbestandes der bei Bejahung einer nicht selbständigen Arbeit und damit einer Beschäftigung
iSd §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV zur Versicherungsfreiheit führen könnte. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 23. November 2009 auch im Hinblick auf
den Beginn der Versicherungspflicht zutreffend dargelegt. Der Senat folgt dieser Begründung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
136 Abs.
3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197 a SGG i.V.m. §
155 Abs.
1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sich diese am Gang des Berufungsverfahrens nicht beteiligt haben. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §
197 a Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG, §
47 Abs.
1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Insofern ist vom Regelstreitwert auszugehen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.