LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2005 - 9 SF 105/05
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Ein Grund, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, liegt dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem
Stand aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu haben kann, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NVwZ-RR 2007, 144