LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.01.2008 - 8 B 187/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheitsprüfung bei Mietern
und Eigentümern
Gerade wegen des Gleichheitsgrundsatzes des Art.
3 Abs.
1 GG ist keine gleichsam schematische Gleichstellung von Mietern und Eigentümern "1:1" geboten. Dies gilt nicht nur im Rahmen
der Angemessenheitsprüfung für Heizkosten, sondern auch bei den Kosten der Unterkunft andererseits, insbesondere im Hinblick
auf die "Angemessenheit" von Schuldzinsen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1