LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.01.2008 - 8 B 247/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Mietvertrag zwischen Angehörigen
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines zwischen Angehörigen geschlossenen Mietvertrages für die Ermittlung der Unterkunftskosten
im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht nur ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Abschluss. Sowohl die Gestaltung als
auch die Durchführung des Vereinbarten muss darüber hinaus dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stralsund 16.08.2007 S 7 ER 150/07 HST