Rechtsweg für eine Untätigkeitsklage
Antrag einer Coronavirus-Teststelle auf Honorarfestsetzung
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der CoronaTestV
Gründe
Nach §
51 Abs
1 Nr
2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Hierunter fallen Angelegenheiten, die sich aus der Wahrnehmung und Erfüllung der nach dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (
SGB V) zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben.
Bei der zugrundeliegenden Untätigkeitsklage, welche die Auskehrung von Vergütungsansprüchen gemäß der Coronavirus-Testverordnung
(TestV) zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine solche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, da sich die
TestV mit der Norm des § 20i Abs 3
SGB V auf eine Verordnungsermächtigung im
SGB V stützt. Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 TestV.
Die Antragstellerin wiederum ist Leistungserbringerin im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 TestV, welche die Vergütung einer Leistung
nach § 7 TestV begehrt. Für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruches ist daher der Sozialrechtsweg gegeben
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 17. Januar 2022, 3 B 80/21; Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Auflage 2020, § 11 Rdnr 34).
Eine abweichende Rechtswegzuweisung ergibt sich auch nicht aus den Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Denn § 68 Abs 1a lfSG ist als aufdrängende Sonderzuweisung hinsichtlich des Verwaltungsrechtswegs nicht einschlägig. Nach dieser Norm ist
für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs 3 Satz 2 Nr 1 lit a, auch in Verbindung mit Nr
2 des
SGB V sowie des §
5 Abs
2 Satz 1 Nr
4 lit c lfSG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die streitgegenständliche Verordnung zum Anspruch
auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) wurde
allerdings nicht aufgrund von § 20i Abs
3 Satz 2 Nr
1 lit a
SGB V oder §
5 Abs
2 Satz 1 Nr
4 lit c lfSG, sondern aufgrund von § 20i Abs 3 Satz 2 Nr
1 lit b
SGB V erlassen (vgl Eingangsformel der TestV). Mit §
68 Abs 1a lfSG hat der Gesetzgeber den Verwaltungsgerichten damit ausschließlich die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) betreffende Ansprüche zugewiesen.
Mithin ist der Beschwerde antragsgemäß zu entsprechen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).