LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2006 - 2 KN 31/05
Zusammentreffen von Ansprüchen aus der zusätzlichen Altersversorgung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen
DDR
Nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des §
259b SGB VI ist für einen Zeitraum der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem in der früheren DDR allein der
Verdienst nach dem AAÜG maßgebend, §
256a Abs.
3 S. 1
SGB VI findet keine Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 8
,
,
RÜG Art. 2
,
Vorinstanzen: SG Hannover 17.11.2005 S 12 KN 16/02