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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2014 - 18 R 289/13
§ 121 ZPO keine Rechtsgrundlage zu Beschränkung der Rechtsanwaltsbeiordnung hinsichtlich weiterer (Reise-)Kosten
1. Auf der gesetzlichen Grundlage des § 121 Abs. 2 ZPO ist unter den dortigen Voraussetzungen, insbesondere bei Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung, dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt "seiner Wahl" beizuordnen.
2. Daneben bestimmt § 121 Abs. 3 ZPO, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das heißt, ein gewählter Rechtsanwalt kann eben nur uneingeschränkt oder gar nicht beigeordnet werden.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 121 Abs. 2
,
ZPO § 121 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Aachen 07.03.2013 S 2 R 249/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7.3.2013 aufgehoben, soweit Prozesskostenhilfe darin einschränkend "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Aachen ansässigen Rechtsanwältin" bewilligt worden ist. Kosten sind nicht zu erstatten.

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