Gründe:
I. Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II).
Bereits im Jahr 2005 waren für seine damalige Wohnung am O Mietschulden in Höhe von 3.530,00 EUR aufgelaufen. Diese wurden
vom Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) übernommen und die Miete im Anschluss direkt
an den damaligen Vermieter überwiesen. Aufgrund mietwidrigen Verhaltens wurde dem Antragsteller die Wohnung gekündigt und
diese im April 2007 geräumt.
Ab dem 01.12.2007 mietete der Antragsteller von der E GmbH eine Wohnung in der I-straße 00 in E. Diese Wohnung bewohnte der
Antragsteller weiterhin alleine. Die Größe betrug 45,10 qm, die monatlich Grundmiete bei Einzug 177,30 EUR. Daneben schuldete
er monatliche Abschläge auf Heizung in Höhe von 40,00 EUR sowie auf die Betriebskosten in Höhe von 80,55 EUR. Der Antragsteller
erklärte sich mit der Direktüberweisung der Grundmiete nebst Heiz- und Nebenkosten an die Vermieterin einverstanden. Im Laufe
der Zeit erhöhte sich die Gesamtmiete, teilweise wegen höherer Abschläge, teilweise wegen einer höheren Grundmiete. So betrug
die Gesamtmiete ab Februar 2009 334,85 EUR, ab November 2009 375,30 EUR und ab Januar 2010 379,90 EUR.
Mit Bescheid vom 06.05.2010 verfügte der Antragsgegner, dass ab dem 01.06.2010 nur noch die angemessenen Heizkosten in Höhe
einer Vorauszahlung von 58,75 EUR pro Monat übernommen würden. Hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Ab Oktober 2010 erhöhte sich die Gesamtmiete auf 384,66 EUR, ab Februar 2011 auf 387,66 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2011 wandte sich die Vermieterin an den Antragsteller und forderte diesen auf, rückständigen
Mietzahlungen in Höhe von 780,74 EUR zu begleichen. Dem Antragsteller wurde überdies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
erklärt. Die Vermieterin sei bereit, die Räumung auch gerichtlich durchzusetzen.
Durch Urteil des Amtsgerichts E wurde der Antragsteller am 22.06.2011 verurteilt, an die Klägerin 730,24 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2010 zu zahlen sowie die Kosten der Rechtsstreits
zu zahlen.
Am 04.07.2011 erstellte die Vermieter die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010. Diese endete mit einer Gutschrift in Höhe
von 450,89 EUR. Die Heizkostenvorauszahlungen wurden auf 73,00 EUR pro Monat reduziert. Die Gesamtmiete belief sich damit
ab August 2011 auf 362,66 EUR.
Am 07.07.2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und
beantragt,
die Antragsgegnerin zur sofortigen Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von 730,24 EUR, nötigenfalls darlehensweise, und
zur Zahlung der tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis sei
nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer sei.
Mit Bescheid vom 18.08.2011 hat der Antragsgegner für die Zeit ab dem 01.08.2011 Kosten der Unterkunft in voller Höhe von
362,66 EUR übernommen.
Mit Beschluss vom 26.09.2011 hat das Sozialgericht Duisburg den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
ein Darlehen in Höhe von 1.427,46 EUR zur Tilgung der entstandenen Mietschulden durch Überweisung an die Vermieterin unmittelbar
zu gewähren. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 26.09.2011 hat die Vermieterin eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 erstellt, aus der sich eine Nachforderung in
Höhe von 61,88 EUR ergab. Ab November 2011 wurde die Nebenkostenvorauszahlung von 107,00 EUR auf 115,00 EUR erhöht. Damit
beträgt die Gesamtmiete ab November 2011 nunmehr 370,66 EUR. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundmiete in Höhe von 182,66
EUR, einem Heizkostenvorschuss in Höhe von 73,00 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 115,00 EUR.
Am 30.09.2011 hat der Antragsgegner Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt und beantragt,
den Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er trägt vor, weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller drohe derzeit nicht
konkret die Räumung, da hierfür noch weitere gerichtliche Schritte erforderlich seien. Zudem sei die Wohnung unangemessen
teuer und damit nicht erhaltenswert. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung sei das Sozialgericht
gehalten gewesen, die von dem Antragsgegner ermittelten Werte zugrunde zu legen. Es stünden in der Stadt E auch in ausreichendem
Maße angemessene Wohnungen zur Verfügung.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Vermieterin mit Schreiben vom 22.11.2011 mitgeteilt, der Mietrückstand belaufe sich derzeit
auf 1.497,34 EUR. Seit dem Schreiben der Anwälte vom 16.05.2011 seien keine weiteren Schritte in die Wege geleitet worden.
Dem Schreiben beigefügt war ein manueller Kontoauszug betreffend die Höhe der derzeitigen Schulden des Antragstellers bei
der Vermieterin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Es bestehen schon durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilbedürftigkeit
einer gerichtlichen Regelung.
So hat die Vermieterin zwar bereits im Mai 2011 die fristlose Kündigung gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
3 BGB ausgesprochen und den Antragsteller aufgefordert, die Wohnung unverzüglich zu räumen. Im Fall der Weigerung wolle man die
Räumung auch gerichtlich durchsetzten. Seitdem ist eine entsprechende Räumungsklage jedoch nach Aktenlage (vgl. § 22 Abs.
9 SGB II) und auch nach Darstellung der Vermieterin gegenüber dem Senat nicht erhoben worden. Damit fehlt es an einem unaufschiebbaren
eiligen Regelungsbedürfnis zur Übernahme von Schulden gegenüber dem Vermieter durch Erlass einer einstweiligen Anordnung,
weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht (vgl. dazu LSG NW Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn. 4, m.w.N.). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage
noch zwei Monate Zeit blieben, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Nach §
569 Abs.
3 Nr.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach
§
546a Abs.
1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 14.07.2010
- L 19 AS 912/10 B ER = juris Rn. 19).
Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der Beschluss des Sozialgerichts daher abzuändern und der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.