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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2017 - 19 AS 2129/17
SGB-II-Leistungen Rechtsweg für eine Klage auf Inanspruchnahme aus einer selbstschuldnerischen Mietbürgschaft
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand; dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt.
2. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft gehört regelmäßig in den Zivilrechtsweg, selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche Forderung sichert.
3. Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen.
4. Sie ist keine bloße Haftungsübernahme; ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld.
5. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf; sie hat ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Normenkette:
BGB § 765
,
SGG § 202
,
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 02.11.2017 S 29 AS 3790/17
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

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