LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2006 - 20 B 11/05
Anspruch auf Asylbewerberleistung, Zuständigkeit des Leistungsträgers nach asylverfahrensrechtlicher Zuweisungsentscheidung
Nach rechtskräftigem Abschluss des ursprünglichen Asylverfahrens erledigt sich eine nach dem
Asylverfahrensgesetz erfolgte Zuweisungsentscheidung spätestens mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens, so dass §
10a Abs.
1 S. 1
AsylbLG nicht mehr die örtliche Zuständigkeit bestimmen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 5 S. 1