Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach §
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessord-nung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage des Klägers auf Gewährung von Grundsicherung
ohne Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen ab 01.01.2011 keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen
des SG im angegriffenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG) sowie auf die der SG Landshut, Augsburg und Marburg (Urteil vom 07.12.2011 - S 10 AS 484/11 Rn. 23 ff. juris; Urteil vom 22.11.2011 - S 17 AS 1102/11 Rn. 18 ff. juris; Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11 Rn. 20 ff, juris) verwiesen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Ausgestaltung des Elterngeldes
als Einkommensersatzleistung nicht gegen Art.
3 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 und
2 Grundgesetz (
GG) verstößt (Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11 Rn. 7 ff., 19 juris). Das Elterngeld wird den berechtigten Hilfebedürftigen grundsätzlich gewährt, die Berücksichtigung als
Einkommen ist Folge der verfassungsrechtlich zulässigen Qualifizierung als Entgeltersatz und führt zu der Vereinheitlichung
der Rechtslage im Hinblick auf die bereits in der Vergangenheit erfolgten Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).