Gründe
I.
Die im Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stehende Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für
eine (konkrete) neue Unterkunft durch den Beklagten rechtswidrig war.
Der Beklagte lehnte eine Zusicherung mit Bescheid vom 03.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022
mit der Begründung ab, die bisherige Wohnung sei angemessen für einen Vierpersonenhaushalt. Ein Umzug sei nicht erforderlich.
Im Übrigen sei zweifelhaft, ob das Wohnungsangebot für eine neue Wohnung vom 24.11.2021 überhaupt noch bestehe.
Am 14.02.2022 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Köln erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass der Bescheid vom
03.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2022 rechtswidrig war. Die aktuelle Wohnung weise massive Mängel
und insbesondere großflächigen Schimmelbefall auf. Die Wohnung sei nicht bewohnbar. Das Badezimmer müsse darüber hinaus saniert
werden. Auch dies begründe eine Unbewohnbarkeit. Der beabsichtigte Abschluss eines Mietvertrages sei nicht mehr möglich, da
die Wohnung tatsächlich am 09.02.2022 anderweitig vermietet worden sei. Aus diesem Grund habe auch ein anhängig gewesenes
gerichtliches Eilverfahren für erledigt erklärt werden müssen. Sie beabsichtige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten
im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen. Da der Beklagte mit der Begründung abgelehnt habe, ein Umzug sei
grundsätzlich nicht erforderlich, stehe zu befürchten, dass eine entsprechende Begründung auch beim neuen Wohnungsangebot
herangetreten wäre. Insoweit sei auch Wiederholungsgefahr gegeben.
Zum 01.03.2022 hat die Klägerin nach vorheriger Zustimmung des Beklagten eine neue Wohnung anmieten können.
Mit Beschluss vom 27.07.2022, der Klägerin zugestellt am 01.08.2022, hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an dem erforderlichen
Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 29.08.2022. Sie vertritt nunmehr die Auffassung, zur Vermeidung einer
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
19 Abs.
4 GG sei in der gegebenen Konstellation ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, da ansonsten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
der Verweigerung einer Zusicherung zum Wohnungswechsel eine Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht zu erlangen wäre. Denn
typischerweise erledige sich ein diesbezüglicher Ablehnungsbescheid kurzfristig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren abgelehnt, denn
die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse keine Aussicht auf Erfolg (§§ 73a
Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 ZPO).
Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse von vornherein nicht in Betracht,
wenn und soweit - wie vorliegend nach anderweitiger Vermietung der zunächst in Aussicht stehenden Wohnung und Anmietung einer
anderen Wohnung unstreitig der Fall - die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist. In diesem Fall kann die Rechtswidrigkeit
der erledigten Maßnahme unmittelbar im Amtshaftungsprozess geklärt werden. Für ein zusätzliches verwaltungs- und/oder sozialgerichtliches
Verfahren besteht kein Bedürfnis (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 28.11.2017 - L 1 KR 484/15 -, Rn. 53, juris).
Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr hat das Sozialgericht zu Recht verneint. Der Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung
nach § 22 Abs. 4 SGB II hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Klägerin - die zwischenzeitlich eine andere Wohnung
angemietet hat - hat sich zuletzt, wenn auch erstmals im Widerspruchsverfahren, konkret auf die Unbewohnbarkeit der alten
Wohnung wegen Schimmels sowie erforderlicher Sanierungsarbeiten bezogen. Hinsichtlich solcher wohnungsbezogener Umstände besteht
ersichtlich keine Wiederholungsgefahr, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte. Auf die insoweit auch
im Übrigen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter Berücksichtigung vonArt.
19 Abs.
4 GG und der hierzu ergangenen (insbesondere) verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren
vertretenen Rechtsauffassung vorliegend auch nicht deshalb zu bejahen, weil sich ablehnende Bescheide betreffend die Zusicherung
nach § 22 Abs. 4 SGB II typischerweise kurzfristig erledigen und ohne Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses die gerichtliche Klärung
in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erreicht werden könne (Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2011 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - und Beschluss vom 03.04.2004 - 1 BvR 461/03 = BVerfGE 110, 77 <86>).
Die Sachlage bei Verweigerung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II ist mit denjenigen, in denen die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Verletzung des Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz (Art.
19 Abs.
4 GG) durch unangemessene Behandlung des Rechtsschutzbegehrens (konkret: Verneinung eines Feststellungsinteresses) angenommen
hat, nicht vergleichbar. Denn es fehlt (hier) schon an einem unmittelbaren, hinreichend gewichtigen grundrechtsbezogenen Eingriffscharakter
bzw. einer insoweit fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff (vgl. zu Letzterem etwa BVerfG,
stattgebender Kammerbeschluss vom 04.01.2021 - 2 BvR 673/20 -, Rn. 31 und 32, juris). Es ist kein Fall eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes gegeben, in dem die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, Stattgebender
Kammerbeschluss vom 13.03.2017 - 1 BvR 563/12 -, juris). Ungeachtet des regelhaften Fehlens eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs liegt es auch nicht in der Typik
eines die Zusicherung des Umzugs ablehnenden Verwaltungsakts, dass dieser sich regelhaft so schnell erledigt, dass effektiver
sozialgerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden kann. Insoweit sind vielgestaltige tatsächliche und prozessuale Konstellationen
offenkundig, die entweder etwa eine kurzfristige Erledigung des Verwaltungsakts nicht bedingen oder aber - etwa bezogen auf
dauerhafte personenbezogene Umstände - die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht abwegig erscheinen lassen.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs.
1 Satz 1,
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).