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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2019 - 8 R 295/16
Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als selbstständiger externer Auftragnehmer im Bereich der Kartographiegestaltung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (hier im Falle der Tätigkeit eines selbstständigen externen Auftragnehmers im Bereich der Kartographiegestaltung).
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 27.01.2016 S 19 R 3/11
Tenor
Die Berufungen des Beigeladenen zu 1) und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2016 werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen in der Berufungsinstanz die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

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