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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2018 - 8 R 985/17
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer Wille der Beteiligten Keine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der Beteiligten Besonderer Schutzzweck der Sozialversicherung
1. Der Wille der Beteiligten, dass der Geschäftsführer selbständig tätig sein solle, ist grundsätzlich nicht geeignet, Selbstständigkeit zu begründen.
2. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag.
3. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten.
4. Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können.
5. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 17.11.2017 S 24 R 1238/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.874,80 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: