Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach
der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 26.03.2003 - L
10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B - und vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10).
Das Interesse der Kläger war darauf gerichtet, für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) eine Genehmigung zur Durchführung
und Abrechnung phoniatrischer und pädaudiologischer Leistungen zu erhalten. Maßgebend für das daraus resultierende wirtschaftliche
Interesse sind insoweit grundsätzlich die aufgrund der Genehmigungen erzielbaren Einkünfte für einen Drei-Jahreszeitraum (LSG
NRW, Beschluss vom 01.02.2006 - L 10 B 20/05 KA -, Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER - m.w.N. und vom 28.10.2011 - L 11 KA 102/10 -). Entsprechendes gilt, wenn wie hier die Beteiligten Umsatzverlusten wegen nunmehr fehlender Genehmigung entgegenwirken
wollen.
Anhand der eingereichten Honorarbescheide kann zwar ab dem Quartal II/2005 ein deutlicher Rückgang der Fallzahlen, der abgerechneten
Punkte und auch des Honorars der Gemeinschaftspraxis festgestellt werden. Dennoch ist aber gerade im Hinblick auf die Verwerfungen,
die der EBM 2000plus mit sich gebracht hat, ein Zusammenhang des gesamten festgestellten Rückgangs des Umsatzes der Gemeinschaftspraxis
mit den "fehlenden" zwei Genehmigungen nicht belegbar. Auch die Kläger geben insoweit einen deutlich geringeren Wert an, wenn
sei einen Streitwert i.H.v. 50,000,00 EUR vorschlagen. Allerdings scheint auch dieser Wert deutlich untersetzt. Deshalb ist
es angemessen, zwar auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zurückzugreifen, diesen aber für jedes Quartal der o.a. drei
Jahre und für jeden Kläger, für den die Genehmigung begehrt wurde, in Ansatz zu bringen. Das führt zu dem festgesetzten Streitwert
von 120.000,00 EUR (12 x 5000,00 x 2).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, §
177 SGG).