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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2018 - 11 KR 405/17
Krankenversicherung Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Genehmigungsfiktion Zeitliche sowie mengenmäßige Beschränkung des Anspruchs
1. Soweit die Fiktion des § 13 Abs. 3a SGB V nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8965) ausdrücklich auch auf den Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V anwendbar ist, und sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R -) aus der Fiktion grundsätzlich unmittelbar (auch) eine Naturalleistungsanspruch ergibt, gelten im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V Besonderheiten.
2. Dem Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V ist immanent, dass die eigentliche Naturalleistung nicht unmittelbar auf Basis der (fingierten) Genehmigung erlangt werden kann, sondern erst nach weiteren Zwischenschritten in Form vertragsärztlicher Prüfungen und Verordnungen.
3. Selbst ohne Fiktion und bei Vorlage einer (Erst-)Verordnung durch einen Vertragsarzt erhalten Versicherte nach Genehmigung durch die Krankenkassen nicht unmittelbar und ohne zeitliche sowie mengenmäßige Beschränkung Naturalleistungen.
4. Die Betäubungsmittelrezepte gelten nämlich nur sieben Tage lang und somit lediglich für einen Zeitraum, in dem die Krankenkassen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V Mithilfe des MDK nicht prüfen und bescheiden können, wozu sie auch nicht verpflichtet sind.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6
,
SGB V § 31 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 19.06.2017 S 8 KR 627/17 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2017 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin vertreten wird "durch den Vorstand H I" und nicht "durch den Vorstand I O". Der Beschluss wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller für die Zeit ab dem 20.06."2017" (nicht "2016") bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens mit "vertragsärztlich" (nicht ärztlich) verordneten Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers auch im zweiten Rechtszug.

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