LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2019 - 11 KR 644/18
Unstatthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Begründung
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 16.08.2018 S 43 KR 831/18 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe
Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde vom 20.09.2018 fristgerecht erhoben wurde, ist sie jedenfalls nicht begründet. Mit
Verfügung vom 14.11.2018 ist die Antragstellerin darum gebeten worden, die Beschwerde nunmehr zu begründen. Ein Eingang ist
nicht zu verzeichnen. Demzufolge ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).