Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten der Beweisaufnahme nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Landeskasse zu übernehmen. Der Senat verweist in entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 SGG in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt.
Die im Berufungsverfahren veranlasste weitere Anfrage bei dem nach §
109 SGG herangezogenen Dr. L war lediglich deshalb erforderlich geworden, weil der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom
10.07.2018 vorgetragen hatte, Dr. L habe - nunmehr als sein behandelnder Arzt - aufgrund neuer radiologischer sowie neurologischer
Befunde weitergehende Unfallfolgen gesichert. Weitere Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung bezogen auf sein
für das Sozialgericht erstellte Gutachten vom 17.03.2017 lassen sich hieraus deshalb nicht ableiten.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, §
177 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Auflage , §
109 Rn 22).