(Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine Beschäftigte
Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung
Einstufung als bergbaulicher Betrieb i.S.d. § 62 SVO durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der hier geprüften Versicherten am 30.09.1990 und damit vor dem Zeitpunkt der
Zuständigkeitsbegründung der Bundesknappschaft
Passivlegitimation der Bundesknappschaft
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zahlungsklage (u.a. Bezifferung des Anspruchs)
Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDR
Tatbestand
Streitig ist die (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für die
Beschäftigte C N.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des 1951 in der ehemaligen DDR gegründeten Volkseigenen Betriebs (VEB) "Projektierungs-,
Konstruktions- und Montagebüro Anlagenbau" für Kohleverarbeitung (fortan: PKM Anlagenbau). Betriebszweck des PKM Anlagenbau
war der Bau von Kohleveredelungsanlagen. Ab etwa 1970 waren Tätigkeitsschwerpunkte in wechselnder prozentualer Zusammensetzung
auf den Gebieten Kohleveredelung und Gaserzeugung sowie Gastransport, -lagerung und -verteilung. Das PKM Anlagenbau wurde
1979 in den VEB Gaskombinat "Fritz Selbmann" Schwarze Pumpe eingegliedert. Die Oberste Bergbehörde der DDR stufte den "VEB
PKM Anlagenbau" - ohne nähere Begründung - ab 1.7.1979 als bergbaulichen Betrieb im Sinne von § 62 Abs 2 Sozialversicherungsordnung (SVO)/DDR ein (Bescheid vom 25.6.1979). Damit waren die Mitarbeiter des PKM Anlagenbau kraft staatlicher Anordnung bergbaulich
versichert.
Mit Inkrafttreten der Währung-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1.7.1990 (auf der Grundlage des Staatsvertrags vom 18.5.1990)
wurde der VEB PKM Anlagenbau umgewandelt in die (privatrechtliche) PKM Anlagenbau GmbH, die am 11.9.1990 in das Handelsregister
eingetragen wurde. Die Treuhandanstalt wurde 80%ige Gesellschafterin (20%ige Gesellschafterin war zunächst die "G T" Schwarze
Pumpe AG), ab 7.11.1190 wurde die Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin. Am 12.9.1990 wurde nach Ausgliederung von Unternehmensteilen
die "PKM Engineering GmbH" gegründet. Gegenstand dieses Unternehmens war die Planung und Projektierung von Vergasungs-, Entgasungs-
und Gasanwendungsanlagen, von Ferngasleitungssystemen, Untergrundspeichern für Stadt- und Erdgas sowie der Erdgasförderung
gewesen. Die PKM Engineering GmbH hat den kompletten Bereich Planung und Projektierung von Gastransportanlagen, Gasverdichtung,
Untergrundspeichern, Anlagen Erdgasförderung etc. von der Klägerin übernommen. Mitarbeiter der Klägerin sind zur "PKM Engineering
GmbH" gewechselt und dort nicht knappschaftlich versichert worden. Mit Bescheid vom 10.10.1990 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass sie zum 1.1.1991 für ihre Beschäftigte zuständiger (Renten-)Versicherungsträger werde. Zum 1.1.1995 übernahm die
Q K Management I GmbH L alle Geschäftsanteile der Klägerin und firmierte am 9.4.1996 um in "PKM I GmbH" (zum 13.6.2001 in:
Q K GmbH, im Folgenden einheitlich: Klägerin). Gegenstand des Unternehmens waren nunmehr die Verwaltung und Steuerung von
Beteiligungen an Unternehmen und die Managementverwaltung. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 28.5.1996. Mit diesem
Zeitpunkt endete die knappschaftliche Versicherung aller Mitarbeiter bei der Beklagten vollständig.
Bereits am 2.2.1995 hatte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesknappschaft (fortan einheitlich:
Beklagte), die Beendigung der knappschaftlichen Versicherung für ihre Beschäftigten beantragt. Die Beklagte hatte entschieden,
dass dem nicht entsprochen werden könne (Schreiben vom 14.5.1995). Daraufhin stellte die Klägerin einen entsprechenden Antrag
beim Bundesversicherungsamt, das den Antrag ebenfalls ablehnte (Bescheid vom 18.10.1995, Widerspruchsbescheid vom 23.8.1996).
Während des anschließenden Klageverfahrens machte die Klägerin im Dezember 1998 - erstmals - einen (einheitlichen Gesamt-)Anspruch
(für alle knappschaftlich Versicherten) auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen knappschaftlicher und allgemeiner Rentenversicherung
(Zeitraum 1.1.1992-31.5.1996) gegenüber der Beklagten (dort: Beigeladene) geltend. Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hob den Bescheid des Bundesversicherungsamtes auf (Urteil vom 23.5.2000, Aktenzeichen (Az) L 14 KN 279/97), weil der innere Grund für die Einstufung als bergbaulicher Betrieb Ende 1991 entfallen sei, und verurteilte die dort beigeladene
Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der überzahlten anteiligen Beiträge. Das Sächsische Landessozialgerichts (LSG) bestätigte
den Ausspruch in der Hauptsache, weil ein betriebsbezogener Bestandsschutz gesetzlich nicht vorgesehen sei, hob indes das
angefochtene Urteil auf, soweit die Beklagte (als dortige Beigeladene) verurteilt worden war: Für die Rückerstattung sämtlicher
Beiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage, für die Erstattung des Differenzbetrages zwischen knappschaftlicher und allgemeiner
Rentenversicherung fehle es am Nachweis der unrechtmäßigen Zahlung; dieser könne nur einzelfallbezogen erbracht werden; insoweit
bestehe zeitlich unbegrenzter echter Besitzstandschutz für bestimmte, am Stichtag bergbaulich versicherte Arbeitnehmer (rechtskräftiges
Urteil vom 31.5.2001, Az L 6 KN 25/2000).
In der Absicht, diesen Vorgaben zu folgen, erhob die Klägerin am 27.12.2001 (direkte) Klage gegen die Beklagte auf Zahlung
von 4.700.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (erneut: Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.5.1996). In diesem Verfahren
übersandte die Klägerin am 10.5.2002 eine Aufstellung der ab dem 1.1.1992 (noch) bei der Klägerin beschäftigten sowie der
in den Jahren 1990 und 1991 ausgeschiedenen Mitarbeiter. Zu letzteren gehörte auch Frau C N (fortan: Versicherte C N, die
beim PKM bzw. der PKM Anlagenbau GmbH bis zum 30.9.1990 als Justiziarin beschäftigt war.
Das SG Köln hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 22.5.2003, Az S 15 KN 14/02). Ihre Berufung hat die Klägerin - nach Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.8.1991 (Az 12 RK 25/89 = SozR 3-2400 § 26 Nr 4) und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG
NRW am 20.1.2005 - zurückgenommen (Az L 2 KN 68/03).
In der Folge prüfte und entschied die Beklagte entsprechend dem Hinweis des LSG in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2005
für jeden einzelnen von der Klägerin benannten Versicherten, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf
Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung
besteht.
Im Fall der Versicherten C N lehnte sie eine Erstattung ab: Das Beschäftigungsverhältnis mit der Versicherten sei bereits
vor dem 1.1.1991 und damit vor dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung der Bundesknappschaft und des personengebundenen
Besitzstandsschutzes beendet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien nach dem insoweit weiter maßgeblichen DDR-Sozialversicherungsrecht
zu Recht Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet worden. Eine Änderung der materiellen Rechtslage sei insbesondere
nicht mit der Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH verbunden gewesen (Bescheid vom 18.8.2008; Widerspruchsbescheid
vom 5.8.2009).
Noch im August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Seit dem 1.7.1990 seien für alle Beschäftigten
Beiträge zur knappschaftlichen Versicherung erbracht worden, zunächst an den Rat der Stadt M und ab dem 1.1.1991 an die Beklagte.
Der Betrieb der Klägerin sei zu keiner Zeit ein bergbaulicher Betrieb im Sinne von § 62 SVO gewesen. Vom Kerngeschäft der Klägerin sei mit der Ausgliederung von Unternehmensteilen auf die "PKM Engineering GmbH" am
11.9.1990 nichts mehr übrig geblieben. Ihr sei allein der Erhalt der in der Vergangenheit geplanten und gebauten Anlagen und
im Übrigen der "normale" industrielle Rohrleitungsbau verblieben, der immer weiter ausgebaut worden sei. Einer der Hauptgründe
für die Gleichstellung von 1979 sei mit der Ausgliederung zum 12.9.1990 entfallen. Die Organisationsstruktur der Klägerin
habe sich bis Ende 1990 wesentlich geändert. Damit hätten sich auch die Tätigkeiten der Arbeitnehmer grundsätzlich verändert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2009 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung für
die Versicherte C N ab dem 1.7.1990 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Betrieb der Klägerin sei von der Obersten Bergbehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb eingestuft worden. Bis zum 31.12.1990
sei daher zu Recht für alle Beschäftigten die bergbauliche bzw. knappschaftliche Versicherung durchgeführt worden. Auf die
von der Klägerin geschilderten betrieblichen Veränderungen komme es nicht an. Die Versicherte sei lediglich namentlich auf
der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Liste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt gewesen. Weitere notwendige
Angaben wie Geburtsdatum, Anschrift oder Versicherungsnummer seien weder von der Klägerin beigebracht worden noch sonst bekannt.
Weitere Ermittlungen zu der Versicherten seien ihr - der Beklagten - ohne die fehlenden Angaben nicht möglich gewesen.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde der DDR sei auch nach dem Beitritt entsprechend dem Willen
der Vertragspartner des Einigungsvertrages wirksam geblieben. Die Entscheidung der Beklagten sei zutreffend, die bergbauliche Versicherung sei jedenfalls vom 1.7. bis
31.12.1990 zu Recht durchgeführt worden (Urteil vom 29.11.2010).
Zur Begründung ihrer - vom SG vorsorglich zugelassenen - Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Angaben zur personellen und geschäftlichen
Entwicklung des Betriebs. Es spiele keine Rolle, dass die Versicherte bereits am 30.9.1990 aus dem Unternehmen ausgeschieden
sei. Entscheidend sei allein, dass sich aufgrund der Gesamtumstände ihre Tätigkeit noch vor ihrem Ausscheiden entscheidend
geändert habe. Die Versicherte sei Justiziarin gewesen. Ab der GmbH-Gründung am 1.7.1990 habe sie sich den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften gegenüber gesehen, so dass bereits ab diesem Zeitpunkt von einer rechtlich erheblichen
Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden müsse. Im Übrigen habe die Beklagte die knappschaftliche (Weiter-)Versicherung
der Mitarbeiter der PKM Engineering GmbH abgelehnt, obwohl diese weiter die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten wie zuvor bei
der Klägerin. Wenn aber die unverändert mitgenommenen Tätigkeiten der von der Klägerin auf andere Gesellschaften übergegangenen
Arbeitnehmer nicht der knappschaftlichen Versicherung unterfielen, könne nicht nachvollzogen werden, dass Tätigkeiten, die
im Zuge der so genannten "Wende" denselben Veränderungen unterworfen waren, aber bei der Klägerin selbst verblieben seien,
weiterhin knappschaftlicher Natur gewesen sein sollen. Mit der Währungs-, Sozial- und Wirtschaftsunion am 1.7.1990 sei schlagartig
jeglicher Markt für Produkte der Klägerin und damit auch deren ursprüngliches Tätigkeitsprofil weggefallen. Diese Veränderungen
hätten letztlich auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis durchgeschlagen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Köln vom 29.11.2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 5.8.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und der allgemeinen Rentenversicherung der Versicherten C N für den Zeitraum 1.7. - 30.9.1990 nebst Zinsen in Höhe von 4%
ab 1.7.1990 an sie zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung der Obersten Bergbehörde der DDR habe noch bis zum 31.12.1990 und darüber hinaus Gültigkeit besessen. Bis
zu diesem Datum haben daher alle Mitarbeiter der Klägerin der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung unterlegen.
Eine Änderung in der Zuordnung der Versicherten N habe nicht eintreten können. Dass die knappschaftliche Versicherung mit
dem Wechsel der Arbeitnehmer in den Betrieb der PKM Engineering GmbH entfallen sei, sei die Folge daraus, dass es für diesen
neuen Betrieb keine entsprechende Einstufung der Obersten Bergbehörde der DDR gegeben habe. Die unterschiedliche Behandlung
der bei der Klägerin verbliebenen und der zur PKM Engineering GmbH gewechselten Arbeitnehmer sei deshalb zu Recht erfolgt.
Der Senat hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beigeladen (Beschluss vom 8.2.2013).
Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten,
die Akten des Sächsischen LSG (Az L 6 KN 25/00) und die Akten des SG Köln (Az S 15 KN 14/02 = L 2 KN 68/03 LSG NRW) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags bereits unzulässig (im Folgenden I.). Darüber hinaus ist der Bescheid vom
18.8.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2009, §
95 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht, §
54 Abs
2 S 1
SGG. Die Klägerin hat materiell keinen Anspruch auf Erstattung des "Differenzbetrags zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und der allgemeinen Rentenversicherung für die Versicherte". Sie war vielmehr nach dem bis zu ihrem Ausscheiden zum 30.9.1990
weiter maßgeblichen Sozialversicherungsrecht der DDR zutreffend bergbaulich versichert. Die Klägerin hat demgemäß zu Recht
für die Versicherte N (höhere) Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet (im Folgenden II.).
I.
Die unbezifferte Leistungsklage ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Klageantrag und an substantiiertem
Tatsachenvortrag, aus dem ein solcher bestimmt werden könnte (§§
92,
106 Abs
1,
112 Abs
2 SGG, §§
202 SGG iVm §
253 Abs
2 Nr
2 Zivilprozessordnung (
ZPO); vgl hierzu BSGE 83, 254-266).
Die bei Zahlungsklagen grundsätzlich (für die Zulässigkeit der Klage) erforderliche Bezifferung des Anspruchs ist nicht erfolgt;
ein bestimmter oder bestimmbarer Zahlungsanspruch kann auch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin oder dem Inhalt der Akten
nicht entnommen werden. Die Klägerin hat im Kern nur vortragen können, dass die Versicherte C N in der Zeit vom 1.7.-30.9.1990
bei ihr beschäftigt war. Sie hat daraus geschlossen, dass Beiträge entrichtet worden sein müss(t)en. Zur Höhe des Verdienstes
und dementsprechend der Beiträge konnte sie keine Angaben machen. Die Beklagte konnte aufgrund dieser spärlichen Angaben -
anders als bei anderen Beschäftigten der Klägerin - die Versicherte C N in ihrem Datenbestand nicht auffinden, sogar nicht
einmal sagen, ob sie (ab 1.1.1991) der zuständige Versicherungsträger geworden ist.
Betrifft ein Zahlungsanspruch - wie hier - einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit, ist er zur Vermeidung eines
ansonsten im Raum stehenden zusätzlichen Streits über die Höhe des Anspruchs konkret zu beziffern (BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 zu Kostenerstattungsansprüchen; BGH NJW 1999, 954); es muss grundsätzlich ein bestimmter (bezifferter) Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie
sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (BSGE 92, 300ff). Zumindest müssen Schätzungsgrundlagen (vgl §287 Abs 2
ZPO) angegeben werden, aus denen sich ein Zahlbetrag hinreichend konkret bestimmen oder schätzen lässt. Beides ist hier nicht
geschehen. Die Klägerin hat lediglich beantragt, "ihr den Differenzbetrag zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und der allgemeinen Rentenversicherung der Versicherten C N für den Zeitraum 1.7. - 30.9.1990 zu erstatten". Darin wird der
geltend gemachte Erstattungsanspruch allenfalls grob skizziert. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Betrag sie verlangt
und wie sich dieser errechnet. Sie konnte nicht im Einzelnen aufschlüsseln, welche Beiträge sie für die Versicherte abgeführt
hat. Nur ein konkret bezifferter Antrag und eine Substantiierung des Sachvortrags bieten eine hinreichende Grundlage für die
notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§
103 SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Ansonsten fehlte bei einem stattgebenden
Urteilsausspruch an dem erforderlichen vollstreckbaren Titel.
Der unbestimmte Zahlungsantrag ist auch nicht ausnahmsweise zulässig (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 28.8.2013, Az B 6 KA 41/12 R). Eine unbezifferte und von der Klägerin (noch) nicht bezifferbare Leistungsklage ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im
Verbund mit einem Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch erhoben worden wäre (§§
202 SGG iVm 254
ZPO, sog. Stufenklage, vgl BSGE 112, 141-156). Das ist hier nicht geschehen. Der Senat hat auch nicht versäumt, in der mündlichen Verhandlung auf die Konkretisierung
des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken (§§
106 Abs
1,
112 Abs
2,
153 Abs
1 SGG; vgl hierzu BSGE 83, 254-266). Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats (lediglich) erklärt, dass der Klägerin die entsprechenden
Zahlen nicht bekannt seien und auch nicht benannt werden könnten und behauptet, diese seien nur der Beklagten bekannt.
II.
Ungeachtet dessen hätte die Klägerin auch in der Sache keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den Beiträgen
der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung. Weder die Voraussetzungen des §
201 Abs
3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI), der Nachfolgevorschrift der vor dem 1.1.1992 geltenden §§ 1421
Reichsversicherungsordnung bzw. 143 Angestelltenversicherungsgesetz, noch diejenigen des §
26 Abs
2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) sind erfüllt. Beide Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Klägerin zu Unrecht (vgl §
26 Abs
2 SGB IV) Beiträge an die Beklagte oder - hier näher liegend - einen Rechtsvorgänger der Beklagten (als nicht zuständigen Träger der
Rentenversicherung, vgl §
201 Abs
2 Satz 1
SGB VI) gezahlt hat. Das ist aber nicht der Fall. Damit korrespondiert, dass die Klägerin selbst in den beiden früheren Verfahren
nur die (Teil-)Erstattung von ab dem 1.1.1992 entrichteten Beiträgen geltend gemacht hat. Der Senat hat schon Zweifel, ob
die Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist, da die Klägerin die streitigen Beiträge an den Rat der Stadt M (als Einzugsstelle?)
gezahlt hat und die Beklagte erst ab dem 1.1.1991 (anstelle der zunächst noch vorgesehenen Überleitungsanstalt) für die Beschäftigten
der Klägerin zuständiger Versicherungsträger geworden ist (bestandskräftiger Bescheid vom 10.10.1990). Es ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Stadt M oder des zuständigen Trägers der DDR-Sozialversicherung
geworden sein könnte. Eine Zuständigkeit der Bundesknappschaft (und als deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1.10.2005 der Beklagten)
konnte sich frühestens aufgrund des Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl 1990 II S. 885, 1055 im Folgenden: Einigungsvertrag - EinigVtr) ergeben. Die Versicherte N war aber bereits vor dessen Inkrafttreten am 3.10.1990 bei der Klägerin ausgeschieden.
Jedenfalls hat die Klägerin für den streitigen Zeitraum Juli bis September 1990 zu Recht für die Versicherte Beiträge zur
bergbaulichen Versicherung entrichtet, weil auf der Grundlage der Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.6.1979
jedenfalls bis zum 30.9.1990 nach dem weiter maßgeblichen DDR-Recht eine bergbauliche Versicherung bestand.
Bei der Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.6.1979 handelt es sich um einen vor dem Wirksamwerden des
Beitritts ergangenen Verwaltungsakt einer Behörde der DDR. Dieser Verwaltungsakt hat rechtsgestaltend ab dem 1.7.1979 alle
"Werktätigen" der Klägerin sozialversicherungsrechtlich (und sei es im Wege der Fiktion) den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten
Werktätigen gleichgestellt. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt (in Form der Allgemeinverfügung) jedenfalls bis zum
31.12.1990 wirksam geblieben. Nach Art 19 Satz 1 des EinigVtr bleiben vor Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte
der DDR grundsätzlich wirksam. Sie können nach Satz 2 nur aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder
mit den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind. Dies bedeutet, dass nur nach heutigem Rechtsverständnis offensichtliche
und unerträgliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen eines Verfahrens nach
§ 45 SGB X führen können. Hinsichtlich der Entscheidung vom 25.6.1979 kann ein eklatanter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht
festgestellt werden (vgl. BSGE 80, 267ff = SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 1). Die Entscheidung vom 25.6.1979 hat rechtsgestaltend
bewirkt, dass der damalige VEB PKM Anlagenbau einem bergbaulichen Betrieb gleichgestellt wurde. Alle seit dem 1.7.1979 dort
Beschäftigten waren bergbaulich versichert, so dass für sie der erhöhte Beitragssatz abzuführen war. Der in Bestandskraft
erwachsene, über viele Jahre hinweg wirksame Verwaltungsakt der DDR hat sich auch nicht durch die Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau
in eine GmbH "anderweitig erledigt" (BSG. AaO). Daraus, dass selbst der Einigungsvertrag eine - wenn auch eingeschränkte - sozialversicherungsrechtliche Besitzschutzregelung für diejenigen Beschäftigten vorsieht,
die am 31.12.1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt waren, ist zwanglos zu
entnehmen, dass die den Vertragspartnern des Einigungsvertrages bekannten Umwandlungen nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) für sich genommen keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung hatten (BSG. AaO). Die GmbH wurde ohne jegliche Vorbehalte (zB hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse oder der Sozialversicherung) Rechtsnachfolgerin
des umgewandelten VEB, der damit erlosch. Zum Zeitpunkt der Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH bestand damit die
bergbauliche Sonderversicherung für die Versicherte fort. Auch die Ausgliederung von Unternehmensteilen in die PKM Engineering
GmbH am 12.9.1990 hat daran für die Klägerin nichts geändert. Sie - die Klägerin - blieb weiter einem bergbaulichen Betrieb
gleichgestellt, so dass ihre Beschäftigten weiter der bergbaulichen Rentenversicherung unterfielen. Auch der EinigVtr sah
für den Zeitraum bis zum 31.12.1990 nichts Abweichendes vor. Nach dem EinigVtr galten die SVO mit geringen Modifikationen auch noch im Jahre 1991 und die §§ 62, 63 SVO noch bis zum 31. Dezember 1990 (EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 3 Buchst c sowie Nr 10). Dies war
in Kenntnis der allumfassenden Privatisierung sowie der politischen Umwälzung ausgehandelt worden. Dann können die schon zuvor
weggefallene wirtschaftspolitische Zuordnung und der politische Umbruch kein Grund sein, die bisherigen Entscheidungen nach
den §§ 62, 63 SVO als überholt anzusehen oder allein deshalb wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Dazu passt der Bericht, dass die Oberste
Bergbehörde der DDR (sie war bis 3. Oktober 1990 existent) aus diesen Erwägungen heraus und in Kenntnis der bereits im August
1990 ausgehandelten Übergangsregelung des EinigVtr die bisherigen Gleichstellungsbescheide bewusst unangetastet ließ (Busch
in: Kompaß 1994, 93, 94 f); bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre sie dazu berufen gewesen, diese wegen Änderung der Verhältnisse
aufzuheben (zu allem: BSG. AaO). Es spielt keine Rolle, ob sich - wie die Klägerin vorträgt - die tatsächlichen Verhältnisse zum 1.7. oder 12.9.1990
dergestalt geändert haben, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die am 26.2.1979 ausgesprochene Gleichstellung entfallen
sind. Solange der die Gleichstellung anordnende Verwaltungsakt wirksam geblieben und nicht wegen einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse aufgehoben worden ist, verbleibt es bei der bergbaulichen Versicherung der Klägerin als Nachfolgerin des
von der Gleichstellung erfassten VEB PKM Anlagenbau. Eine Änderung des Tätigkeitsprofils konnte sich frühestens ab dem 1.1.1991
auswirken (vgl BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2; juris-Rn 35 aE). Auf die Reichweite des personengebundenen Besitzschutzes nach Anlage
I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 1 Buchst f/bb Abs 2 EinigVtr kommt es vorliegend (anders als in zahlreichen Parallelverfahren)
schon deshalb nicht an, weil der EinigVtr erst am 3.10.1990 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war das Beschäftigungsverhältnis
mit der Versicherten aber bereits beendet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§
193,
197a SGG iVm §
154 Abs
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, §
160 Abs
2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil für die Entscheidung keine ungeklärten Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung ausschlaggebend sind. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a SGG iVm § 52 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Sach- und Streitstand bietet wegen des unbestimmten, nicht zuverlässig bestimmbaren Sachantrags für die Bestimmung
des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte (iS des § 52 Abs 1 GKG). Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren abweichend zu bestimmen,
ergibt sich aus § 63 Abs 3 Satz 1 GKG.