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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2017 - 4 U 641/17
Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 und 4201 Haftungsbegründende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung Fehlen von konkurrierenden Ursachen Hinreichende Wahrscheinlichkeit
1. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Einwirkungen und Erkrankung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung mit der Bedingungstheorie als erstem und der wertenden Zurechnung als zweitem Prüfungsschritt.
2. Kriterien für die Wesentlichkeit der nach der Bedingungstheorie als Ursache festgestellten versicherten Einwirkungen sind, wenn andere festgestellte konkurrierende Ursachen in Betracht kommen, Art und Ausmaß der Einwirkungen, die konkurrierenden Ursachen, dass Krankheitsbild sowie die gesamte Krankengeschichte, so dass letztlich in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist.
3. Entscheidungsbasis für die Kausalitätsbeurteilung muss der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein; erforderlich ist aber jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen.
4. Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht.
5. Beweismaßstab für die haftungsbegründende Kausalität ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit; um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4301
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 4302
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 4201
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 25.08.2017 S 16 U 392/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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