Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten
Gründe
Die fristgemäße Beschwerde der Klägers vom 07.10.2018 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 03.09.2018, dem Kläger zugestellt am 20.09.2018, ist gemäß §
145 des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG) zulässig, aber unbegründet.
1.) Die Beschwerde ist statthaft. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Dies ist hier der Fall, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht überschreitet und keine wiederkehrenden
oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid
der Beklagten vom 05.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017, mit denen die Beklagte den Antrag des Klägers
vom 26.06.2016 auf Kleidergeld bzw. Beihilfe zur Kleidung in unbezifferter Höhe abgelehnt hat. Seinen Antrag hat der Kläger
im erstinstanzlichen Verfahren auch nur insofern präzisiert, als er mindestens 357 EUR für die notwendige Ausstattung mit
Bekleidung begehrt hat. Im Jahre 2016 hat er nach eigenen Angaben keine Kleidung angeschafft. Für das Jahr 2017 hat er Rechnungsbelege
für den Erwerb eines Spannbetttuches zum Preis von 29,99 EUR, für Unterwäsche zum Preis von 7,98 EUR, für ein Hemd zum Preis
von 8,99 EUR und zwei T-Shirts zum Preis von 7,99 EUR sowie Bettwäsche zum Preis von 55,94 EUR (insgesamt also 110,89 EUR)
vorgelegt. Angesichts dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit dem von ihm errechneten Mindestbetrag
i.H.v. 357 EUR seine behaupteten Bedarfe nicht annähernd decken kann. Der Vortrag des Klägers lässt insbesondere nicht den
Schluss zu, dass der hier maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigen könnte. Soweit der Kläger nunmehr
mit der Beschwerdeschrift eine Anpassung des monatlichen Bedarfs fordert, war dies nicht Streitgegenstand im erstinstanzlichen
Verfahren und kann zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht herangezogen werden.
2.) Die Berufung ist nicht gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §
144 Abs.
2 Nr.
1 bis
3 SGG erfüllt ist.
Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht, oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegt nicht vor.
Erforderlich für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage
abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit),
wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
144 Rn. 28 f. m.w.N.). Ist lediglich ein tatsächlicher individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen
Bedeutung (LSG NRW, Beschl. v. 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB -, juris Rn. 15). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz
beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG, Beschl. v. 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - [zu § 160 SGG]; s. auch LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 - L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17). Hier ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, der sich zudem unmittelbar
aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Kläger stützt seine Begründung im Wesentlichen darauf, dass er aufgrund seiner Erkrankung
einen erhöhten Wäschebedarf bzw. -verschleiß habe. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um die Würdigung
eines tatsächlichen Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des geltend gemachten Bedarfs.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) ist nicht gegeben. Diese liegt nur vor, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden Rechtssatz
in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung
liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten
Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt
hat. Die Unrichtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im Einzelfall begründet hingegen keine Divergenz i.S.d. §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B -, juris Rn. 11 m.w.N.). Hier hat das Sozialgericht weder einen von der Rechtsprechung
des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt, noch ist es von einer
obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
c) Soweit der Kläger letztlich darlegt, dass er in diesem Verfahren allein in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sei und
mit Prozesskostenhilfe nicht anwaltlich vertreten war, trägt dies die Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG) nicht. Ausweislich der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 29. Kammer des Sozialgerichts ist das Sach- und Streitverhältnis
mit den anwesenden Beteiligten erörtert worden. Der Kläger hat in diesem Rahmen erklärt, einen schriftlichen Antrag seiner
Prozessbevollmächtigten vorliegen zu haben, den er dann auch so gestellt hat. Mit Rücksicht darauf kann sich der Kläger nicht
nachträglich darauf berufen, dass in einer Verhandlung in Abwesenheit seiner Prozessbevollmächtigten ein Verstoß gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen sei. Wenn der Kläger darüber hinaus auf einen Befangenheitsantrag seiner Prozessbevollmächtigten
Bezug nimmt, so bezieht sich dieser ausweislich der vom Kläger zur Glaubhaftmachung beigefügten Kopie eines solchen Schriftsatzes
auf ein anderes Verfahren des Klägers zum Aktenzeichen S 29 SO 288/17 und nicht auf das hier zu Grunde liegende Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde. Ein das der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegende erstinstanzliche Verfahren betreffender
Befangenheitsantrag ist nicht aktenkundig und offensichtlich vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt
worden. Im Übrigen ist der Kläger gemäß §
202 SGG i.V.m. §
43 ZPO des Ablehnungsrechts verlustig gegangen, da er sich in eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat, ohne einen
etwaigen ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
3.) Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren konnte dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hat.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
5.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).