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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2018 - 9 SO 618/18 NZB
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten
Hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, einen schriftlichen Antrag seiner Prozessbevollmächtigten vorliegen zu haben, den er dann auch so gestellt hat, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, dass in einer Verhandlung in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen sei.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
SGG § 202
,
ZPO § 43
Vorinstanzen: SG Köln 03.09.2018 S 29 SO 60/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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