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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2016 - 5 P 25/15
Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in der sozialen Pflegeversicherung; Keine Einschränkung der freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen bei personellen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen Vermieter und Pflegedienst
1. Eine tatsächliche Einschränkung der freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen, die nach § 38a Abs. 2 SGB XI in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag ausschließt, liegt nicht ohne weiteres wegen personeller und gesellschaftlichrechtlicher Verbindungen zwischen dem Vermieter und der Präsenzkraft bzw. dem Pflegedienst vor.
2. Dass der Pflegebedürftige nicht in einer selbstorganisierten Wohngruppe im Sinne des § 6 des rheinland-pfälzischen Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe lebt, schließt einen Anspruch nach § 38a SGB XI nicht aus.
Normenkette:
SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung vom 23.10.2012
,
SGB XI § 38a Abs. 2 S. 2 in der Fassung vom 23.10.2012
,
LWTG § 5
,
LWTG § 6
Vorinstanzen: SG Mainz 21.04.2015
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21.4.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.4.2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 27.6.2013 einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu gewähren.
2.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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