Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Auszubildenden im ersten Abschnitt einer psychotherapeutischen Ausbildung
Betriebliche Berufsausbildung
Eingliederung in einen laufenden Produktionsprozess oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) im ersten Abschnitt der psychotherapeutischen
Ausbildung (praktische Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten in
der Fassung vom 18.12.1998, gültig bis 31.8.2020 < PsychTh-APrV aF >) ab dem 1.4.2016.
Die 1988 geborene Beigeladene zu 1) begann am 1.2.2016 nach Abschluss ihres Masterstudiums der Psychologie die Ausbildung
zur psychologischen Psychotherapeutin in dem Saarländischen Institut zur Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie der Klägerin
als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (SIAP).
Die Ausbildung der psychologischen Psychotherapeuten umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht gemäß § 1 Abs. 3 PsychTh-APrV
aF aus
- einer praktischen Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV aF), - einer theoretischen Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV aF), - einer praktischen
Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 PsychTh-APrV aF) - sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer
zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5 PsychTh-APrV aF).
Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
Während ihres Studiums war die Beigeladene zu 1) privat krankenversichert. Sie wandte sich am 13.1.2016 an die Beklagte mit
dem Wunsch, während ihrer Tätigkeit als Auszubildende zur psychologischen Psychotherapeutin bei der Beklagten krankenversichert
zu sein. Sie reichte dazu ihren Ausbildungsvertrag vom 26.11.2015 zur Kenntnis. Darin verpflichtete sie sich u.a., Lehrgangsgebühren
in Höhe von 13.000 Euro zu entrichten.
Mit der Klägerin schloss die Beigeladene zu 1) am 22.1.2016 einen Arbeitsvertrag, nach welchem sie ab 1.2.2016 befristet für
die Dauer der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 31.8.2017, als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung eingestellt
war. Sie erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 395,00 Euro bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von durchschnittlich
50 % der beim Arbeitgeber geltenden tariflichen Arbeitszeit. Ab 1.4.2016 erhielt sie bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit
von durchschnittlich 100 % 690,00 Euro brutto pro Monat.
In einer Bescheinigung des SIAP vom 26.1.2016 war ausgeführt, die Beigeladene zu 1) werde ihre praktische Tätigkeit ab dem
1.2.2016 an der Fachklinik für psychosomatische und Abhängigkeitserkrankungen (Klinik T.) absolvieren. Es handele sich dabei
um eine praktische Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV aF. Die Tätigkeit umfasse insgesamt mindestens 1.800 Stunden, welche in
Abständen von mindestens drei Monaten abzuleisten seien. Die Tätigkeit diene dem Erwerb praktischer Erfahrung und stehe unter
fachkundiger Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen leitenden Psychologin und der leitenden Chefärztin. Die Beigeladene
zu 1) sei in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden und werde in den Betrieb eingegliedert. Die zeitliche Aufteilung, Entgeltregelungen
und Urlaubsanspruch seien dem Arbeitsvertrag mit Bezug auf den gültigen Tarifvertrag zu entnehmen. Durch den parallelen Beginn
der praktischen Tätigkeit und der theoretischen Ausbildung sei eine enge Verzahnung der Inhalte sichergestellt.
Die Beklagte zu 1) stellte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 10.2.2016 fest, man sei nach Prüfung aufgrund der Tätigkeit
der Beigeladenen zu 1) zum Ergebnis gekommen, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handle. Demnach sei die Beigeladene
zu 1) als Arbeitnehmerin grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Vergütung betrage in den Monaten Februar und März 2016 395,00 Euro; wegen Geringfügigkeit bestehe in dieser Zeit keine
Versicherungspflicht. Ab dem 1.4.2016 betrage die Vergütung monatlich 690,00 Euro; ab dann bestehe Versicherungspflicht.
Am 10.2.2016 ergingen zwei Bescheide an die Beigeladene 1), in dem Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und
Arbeitslosenversicherung ab 1.4.2016 festgestellt wurde.
Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, die psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung seien in ihrem Haus als
versicherungsfreie Beschäftigte geführt. Das habe auch der Betriebsprüfer der Beigeladenen zu 2) so bestätigt. Aus der Niederschrift
über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit über Fragen des
gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 10./11.4.2002 folge, dass sich
die Phase der praktischen Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich
relevanten Beschäftigungsverhältnisses vollziehe und deshalb keine Versicherungspflicht nach sich ziehe. In der Vergangenheit
sei von der Beigeladenen zu 2) in einem Schreiben vom 15.10.2008 Versicherungsfreiheit in der Phase der praktischen Ausbildung
festgestellt worden.
Am 29.2.2016 entgegnete die Beklagte u.a. mit dem Argument, die Hochschule schreibe den Inhalt der praktischen Tätigkeit nicht
vor. Die Beigeladene zu 1) und die Klägerin müssten während der Praxisphase keinen Kontakt zur Hochschule halten. Damit lägen
die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 (der Klägerin zugestellt am 28.11.2016) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin
zurück. Die Beklagte bezog sich ergänzend auf das Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes, der Beigeladenen zu 2) und
zu 3) über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.4.2016. Danach sei die praktische Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV
aF als eine zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führende Beschäftigung im Rahmen betrieblicher
Berufsausbildung nach §
7 Abs.
1 iVm. Abs.
2 SGB IV anzusehen. Die Beigeladene zu 1) sei auch gemäß der Bescheinigung vom 26.1.2016 des SIAP in ihrer praktischen Tätigkeit weisungsgebunden
und in den Betrieb der Klinik T. eingegliedert.
Auf die am 27.12.2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) den Bescheid der Beklagten vom 10.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 aufgehoben und festgestellt,
dass die Beigeladene zu 1) in ihrer praktischen Tätigkeit bei der Klägerin im ersten Abschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung
seit 1.2.2016 nicht nach dem Recht der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung versicherungspflichtig
sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei zwar vollumfänglich in den Klinikalltag integriert
gewesen und habe Gruppentherapien sowie Einzelgespräche absolviert. So, wie sie ihre Tätigkeit beschrieben habe, nämlich die
einer Vollzeitkraft, bestünden auch keine Zweifel, dass sie in die betrieblichen Abläufe der T. Klinik eingegliedert war.
Ob allerdings eine "Beschäftigung" vorliege, lasse sich nur aus den Vertragsverhältnissen der Beteiligten, so wie sie im Rahmen
des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden seien, beurteilen.
Die Beigeladene zu 1) habe einen Ausbildungsvertrag mit der SIAP vom 26.11.2015 geschlossen, mit welchem sich das SIAP zur
fachgerechten Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen verpflichte, die Beigeladene zu 1) im Gegenzug die Pflicht habe,
diese Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Dafür habe sie eine Lehrgangsgebühr von 13.000,00 Euro zu entrichten. Dieser
Vertrag sei im Zusammenhang zu sehen mit dem Arbeitsvertrag mit der Klägerin vom 22.1.2016, mit welchem sie ab 1.2.2016 als
psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung eingestellt worden sei. Dafür sei bis 31.3.2016 eine Vergütung in Höhe von
395,00 Euro, ab 1.4.2016 bei Vollzeittätigkeit eine Vergütung von 690,00 Euro vorgesehen.
Nach Auffassung der Kammer sei es der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV aF nicht
möglich gewesen, psychotherapeutisch zu behandeln, da diese Befugnis ihr erst durch die Approbation erteilt werde. Das ergebe
sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die praktische Tätigkeit stehe damit am Anfang der Ausbildung zum psychologischen
Psychotherapeuten. Dem Kenntnisstand der Ausbildungsteilnehmer entsprechend ordne damit § 2 PsychTh-APrV aF an, dass die praktische
Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht stehe. Eigene Patientenbehandlungen seien damit nicht vorgesehen. Deshalb
spreche die Vorschrift auch ausdrücklich nur davon, während der praktischen Tätigkeit den Ausbildungsteilnehmer zu beteiligen
, was bereits gegen die Annahme einer Beschäftigung spreche.
Dass dies auch Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche, ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Antwort der Bundesregierung
am 24.3.2009 auf eine kleine Anfrage zur Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten < BT-Drs. 16/12401 >).
Dort sei zunächst ausgeführt, dass es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten um eine Erstausbildung
handele, die als studienähnlich anzusehen sei. Daraus werde gefolgert, dass eine angemessene Vergütung nicht vorgeschrieben
sei. Zwar sei bekannt, dass psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung im Rahmen der praktischen Tätigkeit bereits eigenständig
psychotherapeutische Behandlungen durchführten. Dazu sei wörtlich wie folgt Stellung genommen worden: „Die Bundesregierung
kennt Schilderungen zum Ablauf der praktischen Tätigkeit, die die dargestellte Praxis bestätigen. Sie hat wiederholt deutlich
gemacht, dass sie die Durchführung eigenständiger psychotherapeutischer Behandlungen durch die Ausbildungsteilnehmerinnen
und -teilnehmer in der psychotherapeutischen Ausbildung nicht für zulässig hält. Die Befugnis zur eigenständigen psychotherapeutischen
Behandlung wird erst durch die Approbation erworben. Außerdem ist es nach dem Willen des Verordnungsgebers, der die Funktion
der praktischen Tätigkeit in § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und entsprechend
in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten definiert, nicht Sinn und Zweck dieser
Ausbildungsphase, psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen“ (BT-Drs., aaO., Seite 9). Dies sei nach Auffassung der
Kammer der maßgebliche Unterschied zu der Facharztausbildung.
Unter Berücksichtigung all dessen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten
um eine Erstausbildung handele, die als studienähnlich anzusehen sei. Bei der im Rahmen dieser Ausbildung zu leistenden praktischen
Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV aF, für die gesetzlich eine Vergütung nicht vorgeschrieben sei, gehe es nicht um das Erlernen
einer psychotherapeutischen Behandlung, sondern in erster Linie um das praktische Kennenlernen der Krankheitsbilder. Es handele
sich damit um eine Tätigkeit, die als Teil der Gesamtausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten anzusehen sei (vergleiche
dazu Urteil des LSG für das Saarland vom 30.3.2017, L 1 R 66/15, dort zu der Frage der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten und Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Der Umstand, dass vorliegend ein Entgelt entrichtet worden sei, vermöge keine andere Sicht zu rechtfertigen. Denn ein Entgelt
für eine psychotherapeutische Behandlung habe nicht vereinbart werden können, weil diese zu erbringen nicht zulässig gewesen
sei. Dies spiegle sich auch letztlich in der Höhe des Entgelts wieder. Die Beigeladene zu 1) habe ab 1.4.2016 mit ihrer vollen
Arbeitskraft ein Entgelt von brutto 690,00 Euro erhalten, mithin also eine Vergütung, die, hätte sie psychotherapeutisch eigenständig
behandeln dürfen, nicht als angemessen zu betrachten gewesen wäre. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei
die Höhe des Entgelts durchaus als Abgrenzungsmerkmal im Rahmen der Statusentscheidung heranzuziehen (Urteil des BSG vom 31.3.2017, B 12 R 7/15 R). Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Beigeladene zu 1) für die Ausbildung – zwar in einem weiteren Vertragsverhältnis
- eine Lehrgangsgebühr in Höhe von 13.000,00 Euro entrichten müsse. Da die praktische Tätigkeit aber, wie oben ausgeführt,
zur Ausbildung gehöre, sei dies im Zusammenhang zu werten.
Für die so zu treffende Gesamtabwägung seien für die Kammer die in den Besprechungsergebnissen festgehaltenen Bewertungen
der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsverbände nicht maßgeblich gewesen. Diese seien für die Kammer nicht bindend.
Dies gelte unabhängig davon, dass das Meinungsbild auch nicht als einheitlich zu betrachten sei.
Gegen das ihr am 21.3.2018 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 2) am 3.4.2018 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen
das ihr am 19.3.2018 zugestellte Urteil am 12.4.2018 Berufung eingelegt.
Die Beigeladene zu 2) und die Beklagte verweisen auf die Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und tragen
vor, während die theoretische und praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen in der Verantwortung der Ausbildungsinstitute
durchgeführt werde, sei deren Verantwortung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit in der Regel auf die Vermittlung
entsprechender Einsatzstellen (Kliniken oder Einrichtungsbetriebe) beschränkt. In der Regel hätten die Ausbildungsinstitute
dazu speziell mit Kliniken Kooperationsverträge abgeschlossen (§ 6 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz [PsychThG] in der vor dem 1.9.2020 geltenden alten Fassung). Eine Anleitung und Beaufsichtigung erfolge deswegen abweichend
von § 6 Abs. 2 Nummer 6 PsychThG aF regelmäßig nicht durch die Ausbildungsinstitute, sondern durch die Einsatzstellen. Die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Tätigkeit als auch das Weisungsrecht gegenüber den Auszubildenden
obliege faktisch allein den Einsatzstellen. Der Ausbildungsabschnitt „praktische Tätigkeit“ werde im Wesentlichen nicht durch
die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte geregelt und gelenkt und sei mithin nicht als untrennbarer Teil der schulisch-wissenschaftlich
geprägten Ausbildung anzusehen. Er sei vielmehr dadurch geprägt, dass die Psychotherapeuten in Ausbildung in den Klinik- oder
Einrichtungsbetrieb eingegliedert und den Weisungen der Einsatzstelle unterworfen seien. Von einer Beschäftigung im Rahmen
betrieblicher Berufsbildung sei auch dann auszugehen, wenn die Ausbildungsteilnehmer kein Arbeitsentgelt erhielten. Versicherungsfreiheit
wegen geringfügiger Beschäftigung komme in diesen Fällen nicht in Betracht. Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze
von 325 € nicht übersteigen, trage der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§
20 Abs.
3 Satz 1 Nummer
1 SGB IV). Während der praktischen Tätigkeit seien zudem die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach §
6 Abs.
1 Nummer
3 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI und §
27 Abs.
4 Nummer
2 SGB III nicht erfüllt, da die Ausbildungsteilnehmer in dieser Phase ihrem Erscheinungsbild nach keine ordentlich Studierenden einer
Hoch- oder Fachschule seien.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. Januar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gegenseite verkenne, dass es bei der praktischen Tätigkeit darum gehe,
eine vergleichbare Qualifikation, wie dies bei Absolventen eines Medizinstudiums gegeben sei, zu erreichen. Da ein Abschluss
nach einem Medizinstudium nicht mit einem Abschluss nach einem Psychologiestudium oder pädagogischen Studiengängen vergleichbar
sei (es fehle das Physikum), sei die Ausbildung in den vorliegenden Fällen gerade nicht mit dem Diplom durch die Universität
abgeschlossen. Die Unterschiede der Studiengänge ergäben sich aus den unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen. Somit sei davon
auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten um eine Erstausbildung handele. Solange
ein Kandidat sich in der Erstausbildung befinde, sei er als Student anzusehen. Durch die streitige Ausbildung solle der Student
nicht lediglich praktische Erfahrungen sammeln, sondern vielmehr auch erlernen, welche Krankheitsbilder existierten, und er
solle diese Krankheitsbilder kennen lernen. Aus diesem Grunde sei auch eine Vergütung für die entsprechenden Kandidaten im
Gesetz nicht vorgesehen. Da diese regelmäßig schon älter seien, werde in geringem Umfang eine Aufwandsentschädigung gezahlt,
die jedoch kein Entgelt für eine Arbeit darstelle, was sich schon aus deren Höhe ersehen lasse. Da die Lehrgangsteilnehmer
von erfahrenen psychologischen Psychotherapeuten geführt würden, wobei die Auswahl der Tätigkeiten mit dem Ausbildungsstand
korrespondieren müsse, könne von einer „vollumfänglichen“ Integration in den Klinikalltag nicht gesprochen werden.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich den Ausführungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) an und reicht ein Zeugnis der
Klinik T. (vom 17.8.2018) über den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 14.8.2017 zu den Akten.
Mit Ausnahme der Beigeladenen zu 2) haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§
124 Abs.
2 SGG).
Die zulässige Berufung ist begründet.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer praktischen Tätigkeit auch für den Zeitraum
1.2.2016 bis 31.3.2016 nicht nach dem Recht der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung versicherungspflichtig
ist, ist die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Feststellungsinteresse im Sinne des §
55 Abs.
1 SGG fehlt. Versicherungspflicht wurde nämlich in dem angefochtenen Bescheid vom 10.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.11.2016 erst ab dem 1.4.2016 festgestellt.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach §
28h Abs.
2 SGB IV entscheidet die zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung, weshalb die Beklagte zur Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zu 1) zuständig
war.
Nach §
2 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung
nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Übereinstimmend mit
dieser Bestimmung regelt für die Rentenversicherung §
1 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 1. Halbsatz
SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III die Versicherungspflicht. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V; §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI). Nach §
7 Abs.
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem abhängigen Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(Satz 2). Als Beschäftigung gilt nach §
7 Abs.
2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
Die Beigeladene zu 1) stand zwar nicht nach §
7 Absatz
1 Satz 1
SGB IV in einer abhängigen Beschäftigung (1), es lag jedoch eine Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung nach §
7 Abs.
2 SGB IV vor (2).
1. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) bestand trotz des als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrages kein Arbeitsverhältnis
(aA SG Münster, Urteil vom 19.12.2017 – S 14 R 29/16, das bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer praktischen Tätigkeit im Sinne des §
2 PsychTh-APrV aF eine abhängige Beschäftigung im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV angenommen hat). Die Beigeladene zu 1) war nicht zu Erbringung für Arbeitnehmer typischer Arbeitsleistungen verpflichtet.
Die von der Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum ausgeübte praktische Tätigkeit diente vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 PsychTh-APrV
aF dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des
PsychThG (aF) sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, und stand unter fachkundiger
Anleitung und Aufsicht. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen. Dass dennoch eine geringe Vergütung gezahlt wurde, führt nicht
zu einer anderen Beurteilung (vergleiche BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 - L 8 R 470/11, Rn. 168).
2. Bei der von der Beigeladenen zu 1) ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich jedoch um eine betriebliche Berufsausbildung
gemäß §
7 Abs.
2 SGB IV (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 28.9.2012 - L 1 R 73/11).
a) Die betriebliche Berufsausbildung setzt ebenfalls die „Eingliederung“ (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV) in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses
voraus (BSG, Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R, Rn. 15). Dies war hier der Fall, wie auch das SG zutreffend angenommen hat. Die Beigeladene zu 1) war nach dem mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag in den Betrieb
der Klinik T. der Klägerin eingegliedert und den Weisungen der Klägerin unterworfen. Nach § 4 des Arbeitsvertrags war die
Beigeladene zu 1) verpflichtet, die ihr übertragenen Arbeiten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen
der Dienstvereinbarungen sowie den allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen des Arbeitgebers und seiner Bevollmächtigten
gewissenhaft und ordnungsgemäß unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. Sie hatte über die
im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich
oder vom Arbeitgeber vorgeschrieben war, Verschwiegenheit zu bewahren. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis
nach den Bestimmungen der Regelungsabrede. Insofern wurde in der Bescheinigung der Klägerin für die Krankenkasse vom 26. Januar
2016 ausgeführt, dass die zeitliche Aufteilung, Entgeltregelungen und Urlaubsanspruch dem Arbeitsvertrag mit Bezug auf den
gültigen Tarifvertrag zu entnehmen seien. In diese Bescheinigung wird auch ausdrücklich bestätigt, dass die Beigeladene zu
1) in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden ist und in den Betrieb eingegliedert wird.
b) Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in §
7 Abs.
2 SGB IV geregelt. Diese richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das BBiG bestimmt allerdings für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen
sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern
legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits
derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 18).
aa) Bei der Beurteilung von Studiengängen mit Praxisbezug hat das BSG eine Versicherungspflicht verneint, wenn die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (vergleiche BSG, Urteile vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R, Rn. 24, und vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 21). Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen
Ausbildung bezeichnet und/oder die praktische Ausbildung im Wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte
(Hochschule), geregelt und gelenkt wird. Das ist z.B. anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe
der Studien- bzw. Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb
und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des
Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren oder beispielsweise wenn berufspraktische
Phasen im Rahmen eines Studiums sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung
als Bestandteil des Studiums darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 24, 19).
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Dem SIAP oblag allein der theoretische Teil der nach den Bestimmungen des PsychThG aF
iVm. PsychTh-APrV aF festgelegten Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten. Nach § 3 des zwischen der Beigeladenen
zu 1) und dem SIAP geschlossenen Aus- und Weiterbildungsvertrags war das SIAP lediglich verpflichtet, einen Platz für die
praktische Tätigkeit in einer der kooperierenden psychiatrischen Kliniken zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich,
dass dem SIAP eine Einwirkungsmöglichkeit auf Inhalt und Ablauf der in § 2 PsychTh-APrV aF für die Ausbildung vorgeschriebenen
praktischen Tätigkeit zustand. Es bestand auch keine organisatorische und/oder curriculare Verzahnung der praktischen Tätigkeit
mit der theoretischen Ausbildung beim SIAP (vergleiche LSG für das Saarland, Urteil vom 28.9.2012 - L 1 R 73/11). Die praktische Tätigkeit war vielmehr dadurch geprägt, dass die Beigeladene zu 1) in den Klinikbetrieb der Klägerin eingegliedert
und ihren Weisungen unterworfen war. Etwas Anderes wird von den Beteiligten auch nicht behauptet.
bb) Allerdings findet gemäß § 7 PsychThG aF auf die Ausbildung nach dem PsychThG das BBiG keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt eine Beschäftigung zu Berufsausbildung aber
auch dann vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen Arbeit leistet und
dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 AZB 10/15, Rn. 15). Auch wenn Studenten, deren Ausbildung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an einer Akademie und an
einer betrieblichen Ausbildungsstelle stattfindet, nicht in den Geltungsbereich des BBiG fallen, können Sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sein. Der Beschäftigte
muss allerdings dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen
sein. Das BAG hat davon ausgehend entschieden, dass im Rahmen der praktischen Tätigkeit nach § 2 PschTh-AprV aF eine Beschäftigung
zur Berufsausbildung vorliegt. Der Senat hat keine Bedenken, sich dem anzuschließen, zumal auch das BSG sich in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt hat (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 21).
c) Die Beigeladene zu 1) war während der Dauer ihrer praktischen Tätigkeit auch nicht aufgrund des so genannten Werkstudentenprivilegs
nach §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI, §
5 Abs.
3 SGB VI und §
27 Abs.
4 Nr.
2 SGB III versicherungsfrei. Nach diesen Vorschriften sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer
der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen,
die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten,
das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und nach dem Recht der Arbeitsförderung Personen, die
während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder ihres Studiums als ordentliche Studierende einer
Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beigeladene zu 1), die zum Zwecke der in Rede stehenden Ausbildung keine allgemeinbildende Schule besuchte, war während
der Ableistung der praktischen Tätigkeit bei der Klägerin nicht ordentliche Studierende im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
Von einem ordentlichen Studierenden kann nur dann die Rede sein, wenn das Studium auch tatsächlich Zeit und Arbeitskraft überwiegend
in Anspruch nimmt und damit der Auszubildende auch nach seinem Erscheinungsbild Studierender und nicht Arbeitnehmer ist. Das
Studium muss neben der entgeltlichen Beschäftigung die Hauptsache und nicht nur die Nebensache darstellen. Dies folgt u. a.
aus dem Sinn des so genannten Werkstudentenprivilegs, in der Regel kürzere, dem Studium oder dem Schulbesuch untergeordnete
entgeltliche Beschäftigungen versicherungsfrei zu belassen (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2011 – B 12 R 16/09 R, Rn. 32).
Gemessen an diesen Kriterien war die Beigeladene zu 1) nach dem insoweit maßgebenden Gesamtbild während der praktischen Tätigkeit
keine ordentliche Studierende einer Hoch- oder Fachschule. Die im Rahmen der Ausbildung gemäß § 2 PsychTh-APrV aF vorgesehene
praktische Tätigkeit, die dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne §
1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG aF sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, dient,
hat die Beigeladene zu 1) nicht an einer Hochschule oder Fachschule, sondern in der Tagesklinik der Klägerin absolviert. Die
Tätigkeit dort erfolgte in dem Zeitraum 1.4.2016 bis 14.8.2017 in Vollzeit, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass
das Studium in diesem Zeitraum Hauptsache gewesen war.
d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, die Beigeladene zu 2) habe in der Vergangenheit
in vergleichbaren Fällen Versicherungsfreiheit angenommen, nicht zutrifft. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beigeladenen
zu 2) vom 15.10.2008 betrifft die Phase der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 PsychTH-APrV aF, nicht aber die hier streitgegenständliche
praktische Tätigkeit nach § 2 PschyTh-APrV aF. Auch im Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes vom 20.4.2016 wird insoweit
differenziert. Dort wird ausgeführt, dass im Unterschied zur praktischen Tätigkeit die praktische Ausbildung im Sinne des
§ 4 PsyhTh-AprV aF, die in sogenannten Ausbildungsambulanzen der Ausbildungsinstitute stattfinde, von denen einige eng mit
einer Hochschule verzahnt seien, unverändert nicht zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führe; insofern gelte das
Besprechungsergebnis vom 10./11.04.2002 fort.
3. Da streitgegenständlich nur der Zeitraum ab dem 1.4.2016 ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob auch für die Zeit davor,
als die Beigeladene zu 1) lediglich halbtags mit einer Vergütung von 395 € im Monat bei der Klägerin tätig war, Versicherungspflicht
bestand (vergleiche aber insoweit, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen so genannter Entgeltgeringfügigkeit
< §
27 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB III, §
7 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V, §
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI > nicht vorliegen, weil diese Regelungen für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht
gelten < §
27 Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 SGB III, §
7 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr.
1 SGB V, § §
5 Abs.
2 Satz 3
SGB VI, §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI >).
Die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2) haben somit Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG iVm. §
154 Abs.
1 und
2 VwGO, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören. Es erscheint angemessen, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladenen zu 1), zu 3)
und 4) zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt haben (§
197a SGG in Verbindung mit § §
154 Abs.
3,
162 Abs.
3 VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht ersichtlich.