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LSG Saarland, Urteil vom 13.01.2021 - 2 KR 14/18
Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Auszubildenden im ersten Abschnitt einer psychotherapeutischen Ausbildung Betriebliche Berufsausbildung Eingliederung in einen laufenden Produktionsprozess oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses
Bei der praktischen Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV aF im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich um eine betriebliche Berufsausbildung gemäß § 7 Abs 2 SGB 4.
Normenkette:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 09.05.2019 S 20 KR 863/16
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 9.5.2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1), zu 3) und zu 4).
Die Revision wird nicht zugelassen.

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