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LSG Sachsen, Urteil vom 05.01.2016 - 5 RS 158/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Arbeitsentgelt; Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 02.02.2015 S 50 RS 1116/14
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 9. Oktober 2001 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1970
740 M
1971
740 M
1972
740 M
1973
740 M
1974
747 M
1975
778 M
1976
784 M
1977
784 M
1978
761 M
1979
869 M
1980
926 M
1981
936 M
1982
936 M
1983
941 M
1984
936 M
1985
936 M
1986
936 M
1987
959 M
1988
1.019 M
1989
918 M
1990
961 M
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: