Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte sowie der Bestimmungen zur
Beitragsbemessung
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte für den Zeitraum
ab 01.01.2008.
Der 1952 geborene Kläger war seit dem 01.04.1995 an der Agrar-Technik GmbH Z ... beteiligt und gleichzeitig deren Geschäftsführer.
Mit einem gemeinsamen Bescheid vom 03.09.2004 stellten die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland und
die Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland (nachfolgend: LKK/LPK-MOD) fest, dass der Kläger als landwirtschaftlicher
Mitunternehmer seit dem 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versichert sei, für den Zeitraum vom
01.12.1999 bis 31.08.2004 Beiträge in Höhe von 11.163,97 EUR nachzuentrichten habe und ab dem 01.09.2004 monatlich Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 241,70 EUR zu zahlen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger
am 27.09.2004 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2005 setzten die LKK/LPK-MOD die monatlich zu zahlenden Beiträge
des Klägers für die Zeit ab 01.01.2015 auf 269,05 EUR fest.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2004 wiesen die LKK/LPK-MOD mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurück. Es
sei zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 01.04.1995 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte
versicherungspflichtig sei. Die zu entrichtenden Beiträge seien sowohl in dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 03.09.2004
für die Zeit bis 31.12.2004 als auch im nachfolgenden Bescheid vom 27.01.2005 für die Zeit ab 01.01.2005 in zutreffender Höhe
festgesetzt worden. Eine Klage erhob der Kläger daraufhin nicht.
In der Folgezeit setzten die LKK/LPK-MOD - unter Berücksichtigung des vom Kläger mitgeteilten Anteils an der Agrar-Technik
GmbH Z ... von 33 Prozent - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte mit Bescheid vom 19.01.2006 für
die Zeit ab 01.01.2006 auf monatlich 271,29 EUR, mit Bescheid vom 05.01.2007 für die Zeit ab 01.01.2007 auf 276,02 EUR und
mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2008 für die Zeit ab 01.01.2008 auf 398,24 EUR fest.
Gegen den Bescheid vom 10.01.2008 legte der Kläger am 25.01.2008 Widerspruch ein. Eine Beitragserhöhung um über 44 Prozent
sei nicht nachvollziehbar und unzumutbar.
Die LKK/LPK-MOD erläuterten dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2008, dass wesentlicher Grund für die Beitragserhöhung
die Kürzung der Bundesmittel für die Leistungsausgaben der bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen versicherten Rentenbezieher
gewesen sei. Bis zum Jahr 2007 hätte die Kürzung der Bundesmittel noch durch eigene Betriebsmittel ausgeglichen werden können,
ab dem Jahr 2008 seien Beitragserhöhungen für die versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer dann jedoch unvermeidlich
geworden. Des Weiteren hätten sich auch die Leistungsausgaben generell - etwa im Bereich der Arzneimittelausgaben, der Honorare
für den vertragsärztlichen Bereich und der Krankenhausbehandlung - erhöht. Aus diesem Grunde seien die Beitragsklassen neu
eingeteilt worden und diesen neue bzw. höhere Monatsbeiträge zugeordnet worden, um eine vollständige Deckung der Leistungsausgaben
zu gewährleisten.
Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest und wies darauf hin, dass sein monatliches Gehalt 2.000 EUR brutto betrage; davon
müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Die LKK/LPK-MOD wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2008 zurück. Nach § 38 Abs. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG-1989) seien Beiträge zur Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer, landwirtschaftlichen Kleinstunternehmer
und mitarbeitenden Familienangehörigen so festzusetzen, dass die Einnahmen u.a. die Leistungsausgaben deckten. Für die Beitragsberechnung
werde nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Die Beiträge seien gemäß § 40 Abs. 1 KVLG-1989 nach Beitragsklassen festzusetzen. Die Einstufung ergebe sich nach der Satzung der Krankenkasse aus dem Wirtschaftswert,
dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Hier habe die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland
(LKK-MOD) einen anderen angemessenen Maßstab bestimmt. Dabei leite sich der maßgebliche Einstufungswert aus dem Flächenwert
des Unternehmens gemäß § 45 der Satzung der LKK-MOD (nachfolgend: LKK-Satzung) in der Fassung des 4. Nachtrags ab; eine Berücksichtigung
der Ertragslage des Unternehmens sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse müsse mindestens
das Sechsfache der niedrigsten Beitragsklasse für landwirtschaftliche Unternehmen betragen. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse
dürfe den Vergleichsbetrag, der sich aus dem durchschnittlichen Beitragssatz im Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen
Krankenkasse und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ergebe, um höchstens 10 Prozent unterschreiten. Diese Anforderungen
seien gewahrt worden. Die Beitragsanhebung sei aus den bereits genannten Gründen notwendig geworden und von der Aufsichtsbehörde,
dem Bundesversicherungsamt, genehmigt worden. Auch die Zugrundelegung des Flächenwerts sei nicht zu beanstanden. Dieser werde
auf Grundlage der steuerrechtlichen Bewertung errechnet und - entsprechend dem Steuerrecht - weiterhin in DM als Rechengröße
angegeben; der daraus folgende Wert diene zur Bildung der Beziehungswerte, aus denen die theoretische Ertragskraft der Unternehmer
im Verhältnis zueinander folge. Im Einzelnen resultiere der Flächenwert aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche und dem durchschnittlichen
Hektarwert für die landwirtschaftliche Nutzung in dem Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe; der Hektarwert für die
landwirtschaftliche Nutzung ergebe sich wiederum aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl pro Hektar
der Gemeinde vervielfältigt mit dem gesetzlichen Ertragswert nach §
40 Abs.
2 Bewertungsgesetz (
BewG) in Höhe von 37,26 DM. Abweichend davon würden forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Hektarwert von 100,00 EUR berücksichtigt.
Schließlich werde der Flächenwert mit 0,1 multipliziert, um den Einstufungswert zu erhalten. Diesen Maßgaben zufolge sei der
Einstufungswert auch im Fall des Klägers korrekt ermittelt worden.
Am 29.05.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Chemnitz (SG) mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 10.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2008 aufzuheben.
Nachdem der Kläger am 21.01.2009 mitgeteilt hatte, dass sich sein Kapitalanteil an der Agrar-Technik GmbH Z ... schon ab dem
30.05.2006 auf 50 Prozent erhöht habe, haben die LKK/LPK-MOD mit Bescheid vom 02.03.2009 die für die Zeit vom 30.05.2006 bis
28.02.2009 zu entrichtenden Beiträge neu festgesetzt, sodass sich Nachforderungen in Höhe von 2.434,85 EUR ergeben haben;
die ab März 2009 monatlich zu zahlenden Beiträge sind auf 476,45 EUR monatlich festgesetzt worden.
Mit Schriftsätzen vom 15.06.2010, 10.03.2011, 05.08.2011 und 09.12.2011 hat der Kläger die Klage wie folgt begründet:
- Das Gesetz schließe die am Markt miteinander konkurrierenden land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer im Bereich der
Krankenversicherung unter Verstoß gegen Art.
12 und
14 sowie Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) zwangsweise zu einer Solidargemeinschaft in einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung - d.h. einer Gemeinschaft,
in der eine auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastung vorgesehen sei - zusammen, obwohl nach Einführung des
Basistarifs in der privaten Krankenversicherung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 01.01.2009, das privaten Versicherungsunternehmen
insoweit einen Kontrahierungszwang auferlegt habe, hierzu keine Notwendigkeit mehr bestanden habe. Der Sachzweck, der ehemals
darin gelegen habe, (u.a.) Landwirten eine erschwingliche Absicherung im Krankheitsfall zu ermöglichen, sei mit Einführung
des Basistarifs weggefallen.
- Ebenso sei es als Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG anzusehen, dass kleine landwirtschaftliche Unternehmer, denen im Krankheitsfall ein Betriebshelfer zur Verfügung gestellt
werden könne, und Unternehmer mit großen Betrieben, die keinen Betriebshelfer erhalten könnten, in einer Solidargemeinschaft
zusammengefasst worden seien. Letztere erhielten weniger Leistungen, obwohl sie nach gleichen Maßstäben Beiträge zu entrichten
hätten. Der Ausfall von Arbeitskraft im Krankheitsfall bedeute auch in größeren landwirtschaftlichen Unternehmen einen materiellen
Verlust.
- Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art.
80 Abs.
1 GG sei außerdem deshalb gegeben, weil der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 den landwirtschaftlichen Krankenkassen erlaubt habe, einen nicht spezifizierten "anderen angemessenen Maßstab" festzulegen.
Er hätte die Grundlagen eines solchen anderen Maßstabs angesichts dessen, dass die Beitragserhebung ein "essentieller Grundrechtseingriff"
sei, selbst ausformen müssen.
- Auch der satzungsmäßig bestimmte Flächenmaßstab sei rechtswidrig. Er genüge nicht den Anforderungen an einen "anderen angemessenen
Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989, insbesondere weil er nicht eine "hinreichend genaue Aussage über die unterschiedliche Ertragskraft" landwirtschaftlicher
Unternehmen liefere. Schon im Steuerrecht werde die Besteuerung nach Durchschnittssatzgewinnen kritisch gesehen oder vereinzelt
auch als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot eingestuft; für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung
sei ein entsprechendes Verfahren jedoch keineswegs angemessen.
- Des Weiteren verstießen die Satzungsbestimmungen, die eine Beitragsfestsetzung nur nach dem Flächenwert vorsähen, gegen
das sog. objektive Nettoprinzip. Dieses gebiete, dass innerhalb einer Solidargemeinschaft Beiträge, die über eine Bemessung
anhand des eigenen Inanspruchnahmemaßstabs in Form einer Pro-Kopf-Verteilung hinausgingen, sich am Grundsatz der individuellen
Leistungsfähigkeit messen lassen müssten. Die Schätzung der Leistungsfähigkeit nach einem abstrakten Flächenmaßstab sei nur
zulässig, wenn eine konkrete Einkommensermittlung nicht oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei. Ein Land-
oder Forstwirt könne aber sein Einkommen durch Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genau ermitteln, sodass für einen
Schätzungsmaßstab schon dem Grunde nach kein Raum sei. Nach dem Hektarwert dürfe das Einkommen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG-1989 nicht geschätzt werden. Die Festlegung eines Schätzungsmaßstabs ohne zureichenden Grund stelle ebenfalls einen Verstoß
gegen Art.
3 Abs.
1 GG dar.
- Die LKK-MOD hätte zumindest nicht in ihrer Satzung einen von den Vorgaben für den Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989 abweichenden Flächenwert definieren dürfen. Denn der Wirtschaftswert nach der gesetzlichen Definition sei - wie sich
aus §
46 Abs.
1, §
41 Abs.
1 BewG ergebe - ein "viel genauerer Schätzungsmaßstab". Auch verstoße es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn nach § 45 Abs.
4 LKK-Satzung eine Korrektur nur auf Antrag stattfinde, während sie nach den bewertungsrechtlichen Bestimmungen von Amts wegen
erfolgen müsse.
- Der Kläger sei der Auffassung, dass eine Beitragsbemessung nach dem Arbeitsbedarf (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989) ebenfalls gerechter und angemessener gewesen wäre als der satzungsmäßig bestimmte andere Maßstab der LKK-MOD.
- Im Übrigen verstoße es gegen Art.
3 Abs.
1 GG, dass der Flächenmaßstab gleichermaßen gelte für Landwirte als Einzelunternehmer wie für Landwirte, die nur Kapitalanteile
an einer Gesellschaft hielten. Letztere könnten schon aus strafrechtlichen Gründen nicht selbst darüber befinden, in welcher
Höhe sie Gewinne über das vereinbarte Dienstentgelt hinaus entnähmen. Die "fiktive Zurechnung" der aus "fremdem Vermögen"
der Gesellschaft erwachsenen Gewinnmöglichkeit sei willkürlich.
- Zumindest seien die Satzungsbestimmungen der LKK-MOD rechtswidrig, soweit sie kein angemessenes Korrektiv für die Fälle
vorsähen, in denen die Beitragserhebung das Existenzminimum des Beitragspflichtigen gefährde. Eine Regelung, die eine abweichende
Festsetzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte gestatte, sei nicht vorgesehen gewesen. Auch die Regelung in
§ 45 Abs. 4 LKK-Satzung enthalte eine solche Bestimmung nicht. Sie könne im Übrigen aus mathematischen Gründen von größeren
Betrieben kaum in Anspruch genommen werden.
- Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen verstießen aus den genannten Gründen gegen Art. 7 und 20 der Europäischen
Grundrechtecharta.
Die Beklagten, die ab 01.01.2013 Rechtsnachfolger der LKK/LPK-MOD geworden sind, haben erwidert, dass nach dem Gesetz ein
weiter Spielraum hinsichtlich des Maßstabs zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte bestanden habe.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 lasse den Krankenversicherungsträgern ausdrücklich eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschieden Maßstäben, wobei es
sich um Einkommensersatzmaßstäbe handeln müsse. Die Anknüpfung an den Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989 und damit das Abstellen auf einen gegenüber dem Unternehmer erteilten Wirtschaftswertbescheid wäre im Bezirk der LKK-MOD
untauglich gewesen, da in den ostdeutschen Ländern vor allem Großbetriebe mehrheitlich auf Pachtflächen wirtschafteten, die
über keinen Wirtschaftswertbescheid verfügten. Im Übrigen sei auch nach § 40 Abs. 3 KVLG-1989 oder bei Zugrundelegung des Maßstabs des Arbeitsbedarfs nicht die tatsächliche Ertragslage des Betriebs zu berücksichtigen.
Aufgrund der Probleme bei Anwendung des Maßstabs nach § 40 Abs. 3 KVLG-1989 sei vorliegend ein "anderer angemessener Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 5 KVLG-1989 gewählt worden, indem in § 45 LKK-Satzung zur Einstufung ein Flächenwert definiert worden sei, der eine vereinfachte Form des Wirtschaftswerts sei. Die
Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Einkommen habe der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließen wollen. Grundsätzlich sei
die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung nach einem Flächenwert in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) nicht beanstandet worden (z.B. BSG, Urteil vom 31.07.1980 - 11 RK 7/79; BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 11 RK 7/83; BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R; zuletzt BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 7/10 R). Der vorliegend maßgebliche Flächenwertmaßstab verstoße, wie u.a. das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem
Beschluss vom 07.11.2006 - L 1 B 336/06 KR ER - entschieden habe, nicht gegen höherrangiges Recht. § 45 Abs. 4 LKK-Satzung sehe auch eine ausreichende Korrekturmöglichkeit
vor, die insbesondere bei Betrieben wirksam werde, die ihren rechtlich maßgeblichen Betriebssitz in einer Gemeinde mit guten
Böden habe, jedoch mehrheitlich Flächen in Gemeinden mit schlechten Böden bewirtschafteten. Eine besondere Härtefallregelung
habe die Satzung nicht vorsehen müssen; bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit bestehe die Möglichkeit, einen Antrag
nach §
76 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) zu stellen. Die Einteilung der Beitragsklassen und die Zuordnung der Beitragsbeträge entsprächen den gesetzlichen Vorgaben.
Beim Zuschnitt der Beitragsklassen sei berücksichtigt worden, dass es im Bezirk der LKK/LPK MOD viele Betriebe mit großer
Nutzfläche gebe; in den westdeutschen Krankenkassen mit Flächenmaßstab wäre der Kläger stets der Beitragsklasse 20 zuzuordnen
gewesen; nach den hier maßgeblichen Bestimmungen sei er nur in der Beitragsklasse 17. Die Aufsichtsbehörde habe die beanstandeten
Satzungsregelungen genehmigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2013 abgewiesen. Die Beiträge des Klägers seien nach den gesetzlichen Bestimmungen und
dem Satzungsrecht korrekt festgesetzt worden. Die Beitragsberechnung nach dem Flächenwert sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat gegen das am 28.01.2014 der Geschäftsstelle unterschrieben übergebene und am 30.01.2014 zugestellte Urteil
am 27.01.2014 Berufung eingelegt. Er wiederholt die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und ergänzt, dass ein
anderer angemessener Maßstab im Sinne von § 40 Abs. 5 KVLG-1989 nicht darin bestehen dürfe, den Maßstab des § 40 Abs. 3 KVLG-1989 nur leicht zu modifizieren bzw. zu vereinfachen; er müsse vielmehr von gänzlich anderen Anknüpfungswerten ausgehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 haben die Beteiligten angesichts mehrerer Folgebescheide über Beitragsfestsetzungen
für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2013, die ebenfalls auf den vom Kläger beanstandeten Satzungsbestimmungen beruhten,
einen Unterwerfungsvergleich dergestalt geschlossen, dass die Beklagten im Falle eines Erfolgs der vorliegenden Klage gegen
die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 01.01.2008 die sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Rechtsfolgen auf die in
der Folgezeit bis zum 31.12.2013 ergangenen Bescheide übertragen wird.
Der Kläger beantragt (daher nur noch),
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. August 2013 sowie den Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30. April 2008, geändert durch Bescheid vom 2. März 2009 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen ebenfalls auf ihren bisherigen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 26.11.2018 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden
erklärt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die
in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §
155 Abs.
3 und
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2013, das innerhalb von fünf Monaten unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden
ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
134 Rn. 4), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 10.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30.04.2008, geändert durch Bescheid vom 02.03.2009, über die Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 01.01.2008 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger ist - wie bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 03.09.2004 festgestellt worden war - seit 01.04.1995
in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte versicherungspflichtig und ist dies im hier fraglichen Zeitraum auch
geblieben.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte insbesondere für Unternehmer der Land- und
Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen auf
Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989 gelten auch Gesellschafter juristischen Person - z.B. einer GmbH - als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen
tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Klägers bzw. des Unternehmens, das er als geschäftsführender Gesellschafter mit
einem Kapitalanteil von zunächst 33 Prozent bzw. seit 30.05.2006 50 Prozent bewirtschaftete, vor. Das Unternehmen war vor
allem mit Ackerbau befasst; die Mindestgröße wurde unstreitig überschritten. Die Versicherungspflicht trat auch - entsprechend
allgemeinen Grundsätzen im Sozialversicherungsrecht - kraft Gesetzes ein, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis haben musste.
b) Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 verstieß nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art.
2 Abs.
1 GG, soweit der Kläger verpflichtet wurde, sich einer landwirtschaftlichen Solidargemeinschaft anzuschließen, in der - wie sich
schon aus den 20 Beitragsklassen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 KVLG-1989 ergibt - eine auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastung vorgesehen ist.
Die Festsetzung von Beiträgen zu einer solidarischen Pflichtversicherung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art.
2 Abs.
1 GG dar. Ein darüber hinausgehender Eingriff in die durch Art.
12 Abs.
1 GG gewährleistete Berufsfreiheit oder das durch Art.
14 Abs.
1 GG geschützte Eigentum des Klägers ist dagegen von vornherein nicht gegeben (zu Art.
12 Abs.
1 GG z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - juris Rn. 17 m.w.N.; zu Art.
14 Abs.
1 GG z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.09.1990 - 1 BvR 907/87 - juris Rn. 4: kein Schutz des Vermögen als Ganzes).
Außer Frage steht, dass der nach Art.
20 Abs.
1 GG zur sozialpolitischen Gestaltung berufene Gesetzgeber auch bei der Schaffung einer Solidargemeinschaft insbesondere der landwirtschaftlichen
Unternehmer, landwirtschaftlichen Kleinstunternehmer, mitarbeitenden Familienangehörigen und der Bezieher von Leistungen nach
dem ALG, die als solche in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KVLG-1989) und dafür Beiträge zu entrichten haben, ein legitimes Konzept verfolgt hat (vgl. zur Alterssicherung der Landwirte
BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 558/99 - juris Rn. 41). Er hatte ursprünglich - vor der Schaffung der verpflichtenden Krankenversicherung - einerseits einen besorgniserregend
schlechten Gesundheitszustand der bäuerlichen Bevölkerung vor Augen; zum anderen sollten die existenzbedrohenden Folgen für
landwirtschaftliche Betriebe im Falle einer schweren Erkrankung des Landwirts abgewendet werden (vgl. Schmidt, Soziale Sicherheit
in der Landwirtschaft, 2007, 103). Inzwischen verfolgt der Gesetzgeber - wie sich aus der §
5 Abs.
1 Nr.
13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) ergibt (siehe auch § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG-1989) - darüber hinaus den sozialpolitischen Ansatz, mittels einer (Pflicht-) Auffangversicherung generell die Situation
einer fehlenden bzw. endenden Absicherung im Krankheitsfall zu vermeiden.
Die Einbeziehung in die Versicherungspflicht und die Heranziehung zu Beiträgen ist auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vereinbar. Sie ist geeignet und erforderlich, um eine wirksame Absicherung im Krankheitsfall u.a. für alle landwirtschaftlichen
Unternehmer, mitarbeitenden Familienangehörigen und Leistungsempfänger nach dem ALG zu erreichen. Dabei werden die Beiträge nur zur Deckung der Aufwendungen, die aus den Leistungen der Versicherung resultieren,
verwendet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KVLG-1989).
Die Pflichtversicherung ist ferner nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil "mildere Mittel" ebenso geeignet wären.
Der Kläger kann insbesondere nicht geltend machen, dass eine Unverhältnismäßigkeit im vorstehenden Sinne eingetreten sei,
nachdem in der privaten Krankenversicherung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein Basistarifs mit Kontrahierungszwang
der privaten Versicherungsunternehmen geschaffen wurde.
Insoweit trifft bereits das Argument des Klägers, dass die Leistungen des Basistarifs bei privaten Krankenversicherungsunternehmen
den Leistungen der Krankenversicherung der Landwirte ungefähr entsprächen, nicht zu. Wesentlicher Bestandteil der Krankenversicherung
der Landwirte ist z.B. die Betriebs- und Haushaltshilfe, die - wie sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9, 10 KVLG-1989 ergibt - speziell in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ohne Arbeitnehmer und versicherungspflichtig beschäftigte
mitarbeitende Familienangehörige die fortlaufende Bewirtschaftung des Betriebs auch bei längeren Erkrankungen des Landwirts
gewährleisten soll oder z.B. bei Erkrankung des Ehegatten die Weiterführung seines Haushalts aufrechterhalten soll.
Beim Vergleich mit dem Basistarif kommt - was noch bedeutsamer ist - hinzu, dass im Bereich der Krankenversicherung der Landwirte
gemäß § 7 KVLG-1989 der Grundsatz der Familienversicherung entsprechend §
10 SGB V gilt, ohne dass dies Einfluss auf die Beitragsbemessung hat; Familienangehörige sind demgegenüber im privatrechtlichen Basistarif
nicht mitversichert. Insoweit durfte der Gesetzgeber von einem typischerweise bestehenden Absicherungsbedarf von Familienangehörigen
ausgehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Landwirt im Einzelfall tatsächlich verheiratet ist und/oder Kinder hat. Dagegen
kann der Kläger nicht vorbringen, dass die Lebensverhältnisse in Mittel- und Ostdeutschland nicht hinreichend berücksichtigt
worden seien, weil dort die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer vielfach einer Berufstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft
nachgingen und in der allgemeinen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert seien, sodass ihre gemeinsamen
Kinder unabhängig von einer landwirtschaftlichen Pflichtversicherung familienversichert wären. Es versteht sich von selbst,
dass landwirtschaftliche Unternehmer nicht - erst recht nicht aus Verfassungsgründen - verlangen können, Zugang zum privatrechtlichen
Basistarif zu erhalten, um von den Kosten der Absicherung ihrer Kinder im Krankheitsfall zulasten der im Wesentlichen von
Arbeitnehmern getragenen Solidargemeinschaft der GKV freigestellt zu werden.
Der Kläger übersieht aber vor allem, dass die Solidargemeinschaft der Landwirte in der Krankenversicherung insbesondere deshalb
geschaffen wurde, damit der Bund - bzw. der Steuerzahler - sich im Sinne einer "externen Solidarität" (Schmidt, Soziale Sicherheit
in der Landwirtschaft, 2007, 103 [106]) in weitaus größerem Maße an der Finanzierung der Leistungen für Landwirte als bei
Versicherten der GKV beteiligen kann, um die mittelbaren Kosten des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu sozialisieren.
So trug der Bund im Jahr 2008 von den Gesamtaufwendungen der Krankenversicherung der Landwirte in Höhe von 2,336 Mio. EUR
insgesamt 1,174 Mio. EUR - d.h. mehr als die Hälfte. Der Bundeszuschuss zur GKV machte dagegen mit ca. 2,5 Mrd. EUR nur 1,54
Prozent der Gesamteinnahmen aus. Es besteht keine Zweifel, dass der Gesetzgeber - wenn er die Allgemeinheit zur "externen
Solidarität" mit Landwirten zwingt - ohne Verfassungsverstoß bestimmen kann, dass dann auch im Sinne einer "internen Solidarität"
(vgl. nochmals Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [105]) praktisch alle landwirtschaftlichen Unternehmer
ihren Teil zur Finanzierung des Systems beitragen müssen.
Dem Motiv der "internen Solidarität" folgend bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, landwirtschaftliche
Unternehmer, die ihr Unternehmen wie der Kläger hauptberuflich als Kapitalgesellschaft führen, der Versicherungspflicht zu
unterwerfen.
c) Ebenso wenig besteht eine gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstoßende Ungleichbehandlung, soweit der Gesetzgeber Unternehmer mit Großbetrieben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
keine Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten könnten, mit landwirtschaftlichen Kleinunternehmern in einer Solidargemeinschaft
zusammenfasst. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass dieselben Bestimmungen für alle Versicherten gelten; versichert ist
nicht das Unternehmen, sondern (u.a.) die natürliche Person des Landwirts, dessen Unternehmen im Laufe des Berufslebens erheblichen
Veränderungen unterworfen sein kann. Wenn man gleichwohl eine Ungleichbehandlung der Versicherten hinsichtlich der Leistungen
der Betriebs- und Haushaltshilfe an landwirtschaftliche Kleinunternehmer sehen würde, bestünde hierfür schon aufgrund des
vorstehend erläuterten Motivs der Umsetzung einer "internen Solidarität" ein hinreichender sachlicher Grund. Überdies entspricht
es den Grundsätzen einer am Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG orientierten Sozialversicherung, d.h. des Solidaritätsprinzips der gesetzlichen Sozialversicherung, dass sich der Gesetzgeber
mit einem weiten Gestaltungsermessen sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs, der den Versicherten jeweils zustehen kann,
wie auch hinsichtlich der Beitragsbemessung am sozialen Ausgleich orientieren und zwischen wirtschaftlich stärkeren und schwächeren
Versicherten differenzieren darf (z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 - juris Rn. 94; z.B. zu ungeminderten Beiträgen erwerbstätiger Rentner ohne Krankengeldanspruch BVerfG, Beschluss vom 26.04.1985
- 1 BvR 1414/84). Er war deshalb nicht aus Verfassungsgründen gezwungen mehrere, voneinander getrennte landwirtschaftliche Solidargemeinschaften
zu etablieren oder bei der Beitragsbemessung für Unternehmer mit größeren Betrieben den typischerweise geringeren Leistungsumfang
hinsichtlich der Betriebs- und Haushaltshilfe in besonderem Maße zu berücksichtigen.
d) Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung der Landwirte ergab sich gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) aus der Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989). Auch hinsichtlich dieser Solidargemeinschaft ist kein Verstoß gegen Art.
2 Abs.
1,
3 Abs.
1, 12 Abs.
1 oder 14 Abs. 1
GG ersichtlich. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend (zur pflegeversicherungsrechtlichen Betriebshilfe vgl.
§
44a Abs.
6 SGB XI). Das der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zugrundeliegende legitime Konzept besteht allerdings schon darin, dass
jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §
20 Abs.
1 SGB XI) oder einer privaten Krankenversicherung (§
23 Abs.
1 SGB XI) - z.B. im Falle der Versicherung nach dem Basistarif - in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sein muss, um eine
möglichst lückenlose Versicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu erreichen.
2. Die LKK-MOD setzte die Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte in den angegriffenen Bescheiden für den Zeitraum
ab 01.01.2008 in rechtmäßiger Weise fest.
a) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherung der Landwirte notwendigen Mittel werden gemäß § 37 Abs. 1 KVLG-1989 u.a. durch Beiträge und Zuschüsse des Bundes aufgebracht. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG-1989 in der seit 08.11.2006 geltenden Fassung (bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG-1989 in der seit 01.07.2011 geltenden Fassung) richtet sich bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern
die Beitragsbemessung - abgesehen von hier nicht maßgeblichen Fallgruppen - nach dem "Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft".
Für letztere werden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 bis 5 KVLG-1989 insgesamt 20, betragsmäßig aufsteigend gestaffelte Beitragsklassen "nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder
einem anderen angemessenen Maßstab" in der Satzung der Krankenkasse festgesetzt, wobei der Beitrag der höchsten Beitragsklasse
gemäß § 40 Abs. 1 Satz 6 KVLG-1989 mindestens das Sechsfache des Beitrags der niedrigsten Beitragsklasse betragen muss und den sich aus § 40 Abs. 2 KVLG-1989 ergebenden Vergleichsbetrag um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten darf. Der Vergleichsbetrag richtet sich grundsätzlich
nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach §
223 Abs.
3 SGB V (nach § 40 Abs. 2 KVLG-1989 in den seit 01.07.2011 geltenden Fassungen sind noch besondere Anpassungen zu berücksichtigen).
Der für die Einstufung in Beitragsklassen maßgebliche Einstufungswert ergab sich bei Maßgeblichkeit des "Wirtschaftswerts"
gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG-1989 in der vom 01.01.2008 bis 31.12.2014 geltenden Fassung aus § 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4 ALG; nur wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens (oder Teilen davon) nicht zu ermitteln war, war gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989 von der genutzten Fläche und dem der Nutzungsart entsprechenden Hektarwert in der Gemeinde auszugehen.
Für die Einstufung in Beitragsklassen nach einem "anderen angemessenen Maßstab" galten gemäß § 40 Abs. 5 KVLG-1989 die Satzungsbestimmung der Krankenkasse.
b) Die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte sind verfassungsgemäß.
(1) Der Gesetzgeber durfte es den landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 überlassen, Beiträge nach dem Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen, in der Satzung bestimmten angemessenen Maßstab zu erheben. Er verstieß damit
nicht gegen Art.
80 Abs.
1 Satz 2
GG, der ohnehin nur für Rechtsverordnungen gilt, aber auch nicht gegen die Pflicht, das "Wesentliche" im Hinblick auf die Ermächtigung
zu einem Grundrechtseingriff in einem Gesetz selbst zu regeln und nicht der Verwaltung zu überlassen (zur sog. Wesentlichkeitstheorie
BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 85).
Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Regelungen ergeben sich aus dem vergleichsweise dichten Normgefüge der §§ 38 ff. KVLG-1989. Darin werden z.B. die Form der Abgabe (Beiträge) und der Kreis der Abgabepflichtigen, des Weiteren für den Fall der
landwirtschaftlichen Unternehmer auch die der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkunftsarten (§ 39 KVLG-1989) und weitere Vorgaben (Erhebung nach 20 von Einstufungswerten abhängigen Beitragsklassen, Spannbreite der Beitragsklassen,
Beitrag der höchsten Beitragsklasse usw., § 40 KVLG-1989) definiert. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Beiträge durch die Ausgaben begrenzt ist, die
mit den Kosten für die gesetzlich definierten Leistungen einhergehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KVLG-1989). Lediglich hinsichtlich des Maßstabs zur Verteilung der Beitragslast ermöglichte der Gesetzgeber - wie der Kläger zutreffend
bemerkt - den Krankenkassen die Entwicklung eigener Maßstäbe. Für diese galten aber die verfassungsrechtlichen Grundsätze
aus Art.
3 Abs.
1 GG mit der erläuterten Maßgabe, dass Ungleichbehandlungen, die auf einen sozialen Ausgleich abzielen, in einem weitgehenden
Maße zulässig waren. Weitere Details zur Beitragsbemessung musste der Gesetzgeber im KVLG-1989 nicht regeln - auch um zu ermöglichen, dass regionale Besonderheiten berücksichtigt werden konnten.
(2) Soweit die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 nach abstrakten Werten erfolgen musste, verstieß der Gesetzgeber nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Insoweit
handelt es sich um einen Grundsatz, der im (Einkommen-) Steuerrecht gilt, und - soweit er verfassungsrechtlich fundiert wird
- nur dort Bedeutung erlangen kann. Demzufolge sind in allen einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten die erwerbssichernden
Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen (z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995
- GrS 4/92 - juris Rn. 40). Im Sozialversicherungsrecht muss sich die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht an diesem Maßstab
messen lassen. Schon bei den nicht in der Land- und Forstwirtschaft tätigen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gilt,
dass die Krankenversicherungsbeiträge gemäß §
240 Abs.
4 SGB V selbst dann nach einer Mindestbemessungsgrundlage berechnet werden, wenn im für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitraum
die tatsächlichen Einkünfte negativ waren (z.B. Thüringer LSG, Urteil vom 24.07.2012 - L 6 KR 460/09 - juris Rn. 25). Abgesehen davon sind die geringsten Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenkasse unvergleichlich günstiger
als die Mindestbeiträge nach §
240 Abs.
4 SGB V (Beitragsklasse 2 in 2008: 82,00 EUR monatlich; Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer nach §
240 Abs.
4 SGB V: 1.242,50 EUR mal ca. 15 % Beitrag = über 180,00 EUR monatlich)
(3) Des Weiteren verstößt § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.
3 Abs.
1 GG, indem die Krankenkassen verpflichtet werden, Beiträge nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen des landwirtschaftlichen
Unternehmers zu bemessen, sondern nach abstrakten Werten zur Bemessung der Ertragskraft des Betriebs, d.h. dem Wirtschaftswert,
dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Wert.
Mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 ist die grundlegende und zulässige Entscheidung des Gesetzgeber verbunden, dass für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung
der Landwirte nicht das tatsächlich individuell erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, sondern die abstrakte Ertragskraft
des Unternehmens (BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 7/10 R - juris Rn. 18; ebenso schon BSG, Urteil vom 31.07.1980 - 11 RK 7/79 - juris Rn. 25) bzw. ein abstrakter Bodenbewirtschaftungsmaßstab (vgl. Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte,
4. Aufl., S. 101).
Die Annahme des Klägers, dass ein Anknüpfen an Werte zur Bemessung der abstrakten Ertragskraft des Betriebs nicht erlaubt
sei, weil jeder landwirtschaftliche Unternehmer über eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verfüge und daher ein konkreter Anhaltspunkt
für die tatsächlich erzielten Einnahmen bestehe, ist im Ansatz unzutreffend. Vielmehr hat der Steuergesetzgeber im Bereich
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von §
13 Einkommensteuergesetz (
EStG) gerade nicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§
4 Abs.
3 EStG) oder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung, §
5 EStG) als Gewinnermittlungsmethode festgelegt, sondern - zumindest nach dem gesetzlichen Regelfall - eine Besteuerung nach Durchschnittssatzgewinnen
gemäß §
13a Abs.
3 bis 7
EStG vorgesehen, sodass der Landwirt - zumindest im Grundsatz - gerade nicht verpflichtet ist, seine tatsächlichen Einkünfte aus
Land- und Fortwirtschaft zu ermitteln, damit er steuerlich veranlagt werden kann; bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen
ist - unabhängig vom tatsächlichen Gewinn - grundsätzlich von einem Gewinn je Hektar in Höhe von 350,00 EUR auszugehen (vgl.
Anlage 1a zum
EStG). Für den Kläger, dessen Unternehmen (eine GmbH) nach §
13a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1, § 238 Handelsgesetzbuch, als Muss-Kaufmann Bücher zu führen hat und seinen Gewinn nach §
5 EStG zu ermitteln hat, gelten diese Bestimmungen zwar nicht. Einen sachlicher Grund für die Beitragsbemessung nach abstrakten
Werten ließe sich aber schon darin sehen, dass viele landwirtschaftliche Unternehmer - vom gesetzlichen Regelfall ausgehend
- weder Bücher im handelsrechtlichen Sinne führen noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen müssen und eine Ermittlung
der tatsächlichen landwirtschaftlichen Einkünfte allein zur Beitragsbemessung regelmäßig einen erheblichen Aufwand bedeuten
würde.
Abgesehen davon gibt es - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Verfassungsgrundsatz dergestalt, dass sich eine Erhebung
von Sozialversicherungsbeiträgen stets nach dem genausten Bemessungsmaßstab richten müsse bzw. dass Schätzungen nur zulässig
seien, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Herstellung
von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei
ein Optimum anzustreben. Vielmehr sind gerade Versicherungsträger, die in ihrer Satzung die Beitragsbemessung regeln, berechtigt,
den Bedürfnissen einer Massenverwaltung ohne Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG durch weitgehende Typisierungen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 - 1 BvR 58/06 - juris Rn. 12 m.w.N.) bzw. generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (z.B. BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R - juris Rn. 39). Dementsprechend stellt auch die Einkommensermittlung nach einem abstrakten Maßstab eine zulässige Pauschalierung
dar.
Die Beitragsbemessung nach abstrakten Werten zur Ertragsfähigkeit des Betriebs in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
- wie dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Flächenmaßstab - erfolgt aber nicht nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung.
Vielmehr wird damit auch der Besonderheit Rechnung getragen, dass eine Solidargemeinschaft selbstständiger Unternehmer betroffen
ist (Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [105]), in der es ohne Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG als unangemessen angesehen werden darf, wenn das von jedem zu tragende Unternehmerrisiko im Falle der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit
- also unzureichenden oder gar negativen Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit - bei der Beitragsbemessung auf andere
Versicherte übertragen wird (vergleichbar auch nochmals Thüringer LSG, Urteil vom 24.07.2012 - L 6 KR 460/09 - juris Rn. 25). Der Normgeber kann sich durchaus von der Erwägung leiten lassen, dass z.B. der erfolgreiche kleine Landwirt
mit seinen Beiträgen die Krankenversicherung für den Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Unternehmens, das defizitär
wirtschaftet oder kaum der Größe entsprechende Gewinne erwirtschaftet, nicht "solidarisch" mitfinanzieren soll. Dies gilt
gerade deshalb, weil die Beiträge zur Krankenversicherung im Vergleich zu den durchschnittlichen betrieblichen Aufwendungen
bei größeren Ackerbaubetrieben vergleichsweise geringfügig sind; selbst wenn der Betrieb des Klägers pro Hektar betriebliche
Aufwendungen von (nur) 1.000,00 EUR - ohne Pachten und Kapitalkosten - gehabt haben sollte (gemäß Bericht des Sächsischen
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft waren es im Wirtschaftsjahr 2007/2008 im sächsischen Ackerbau durchschnittlich
1.355,00 EUR pro Hektar), würden sich bei 1.094,6 Hektar Ackerfläche im Jahr 2008 Bewirtschaftungskosten von ca. 1,1 Mio.
EUR ergeben bzw. gerechnet auf den Anteil des Klägers über 550 TEUR; vor diesem Hintergrund liefe die Forderung des Klägers,
er müsse bei den Beiträgen entlastet werden, darauf hinaus, dass ggf. andere (kleinere) Betriebe seine Krankenversicherungskosten
zumindest teilweise mitfinanzieren müssten, obwohl für sie die Krankenversicherungskosten im Verhältnis zu den Bewirtschaftungskosten
unvergleichlich höher wären. Eine solche Forderung kann unter Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot nicht begründet werden.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer landwirtschaftlichen
GmbH frei über Bezüge und Gewinnausschüttungen entscheiden konnte. Auch wenn mehrheitlich in einer Kapitalgesellschaft, die
ein großes landwirtschaftliches Unternehmens betreibt, entschieden wird, entstandene Gewinne nicht auszuschütten, sondern
z.B. für den Ankauf von bislang gepachtetem Land oder für notwendige Investitionen zu verwenden, oder wenn ggf. sogar nur
Verluste entstanden sind, zwingt dies verfassungsrechtlich keineswegs dazu, die betreffenden Gesellschafter bei der Beitragsbemessung
zu entlasten. Vielmehr mehr kann es umgekehrt unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots keinen Unterschied machen,
ob z.B. ein landwirtschaftlicher Unternehmer eine Ackerfläche von 500 ha als Einzelunternehmer oder als Alleingesellschafter
einer GmbH (vgl. zur gleichermaßen bestehenden Versicherungspflicht nochmals § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG-1989) bewirtschaftet oder zwei Unternehmer sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer GmbH organisieren. Daher
sei nur ergänzend angemerkt, dass ein Geschäftsführergehalt des Klägers in Höhe von nur 1.305,54 EUR netto in Anbetracht der
Größe des Unternehmens außergewöhnlich niedrig war, sodass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH sich eine strafrechtliche
Relevanz zumindest nicht aus der Höhe des Geschäftsführergehalts ergeben hätte. Außerdem sei angemerkt, dass der Kläger dem
Senat nicht einmal mitgeteilt hat, welchen Gewinn die von ihm geleitete GmbH im fraglichen Zeitraum erzielt hatte; selbst
wenn man möglicherweise einen verfassungsgemäßen Beitragsmaßstab für die landwirtschaftliche Krankenkasse entwickeln könnte,
der auf das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmers abstellen würde, könnte in den Fällen der Beteiligung an
einer landwirtschaftlichen GmbH der von ihr erzielte Gewinn nicht außer Betracht bleiben.
c) Die Regelungen zur Beitragsbemessung nach § 40 KVLG-1989 bzw. nach der abstrakten Ertragskraft der Betriebe der landwirtschaftlichen Unternehmer hatte die LKK-MOD in ihrer Satzung
umgesetzt, indem sie einen "anderen angemessenen Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG-1989 wie folgt definiert hat:
§ 45 Beitragsmaßstab für landwirtschaftliche Unternehmer
(1) Der Berechnung der Beiträge von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird ein Flächenwert zugrunde gelegt. Die Berechnung
des Flächenwertes erfolgt auf der Grundlage der steuerrechtlichen Bewertung und wird, da für diese Berechnung eine Umstellung
in Euro nicht vorgesehen ist, ebenfalls in DM durchgeführt. Der Begriff "DM" ist insoweit nicht als Währungskennzeichen, sondern
als Rechengröße zu sehen. Die ermittelten Werte dienen ausschließlich der Zuordnung zu einer Beitragsklasse. (2) Bei der Flächenwertberechnung
ist von der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem durchschnittlichen Hektarsatz für die landwirtschaftliche Nutzung
in dem Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auszugehen (Hektarwert); dabei wird der Hektarwert für die landwirtschaftliche
Nutzung aus der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl pro Hektar der Gemeinde, vervielfältigt mit dem gesetzlichen
Ertragswert nach §
40 Abs.
2 Bewertungsgesetz (37,26 DM), berechnet. [ ...] (3) [ ...] (4) Weicht der nach den Absätzen 1 bis 2 für die Beitragsberechnung heran zu ziehende
Hektarwert um mehr als 20 v.H. von dem für die landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzfläche des Unternehmens maßgebenden
Hektarwert ab, so wird er auf Antrag auf diesen Wert berichtigt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des Flächenwertes im Sinne des Absatzes 1 schriftlich bei der Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen.
Wird der Antrag später gestellt, so hat der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat
an. (5) Für die forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist ein Hektarwert von 100 DM zugrunde zu legen. (6) [ ...] (7) [ ...]
(8) [ ...] (9) Der nach den Absätzen 1 bis 8 ermittelte Flächenwert des Unternehmens wird in einen Einstufungswert umgerechnet.
Der Einstufungswert eines Unternehmens wird ermittelt, indem der berechnete Flächenwert mit dem Faktor 0,1 multipliziert wird.
Für die weiteren Schritte der Beitragsklassenzuordnung wird auf die Benennung der Rechengröße "DM" verzichtet. Der Einstufungswert
ist Grundlage der Beitragsberechnung.
d) Diese in § 45 LKK-Satzung enthaltenen Regelungen zur Bemessung der Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer verstießen
nicht gegen höherrangiges Recht.
Es handelte sich, was bereits erläutert worden ist, zwar nicht um eine Beitragsbemessung nach dem "Wirtschaftswert" im Sinne
von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 KVLG-1989. Jedoch war die LKK-MOD nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG-1989 berechtigt, einen "anderen angemessenen Maßstab" in ihrer Satzung festzulegen.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit keineswegs optimal umgesetzt
werden musste (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 - 1 BvR 58/06 - juris Rn. 12) und die LKK-MOD damit auch keinesfalls verpflichtet war, den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten
Beitragsbemessungsmaßstab zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 7/10 R - juris Rn. 17); vielmehr bestand ein erheblicher - schon in der gesetzlichen Regelung angelegter - Gestaltungsspielraum
der LKK-MOD, der nur durch höherrangiges Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.
3 Abs.
1 GG, nach dem sachliche und plausible Gründe für die jeweilige Ausgestaltung bestehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - juris Rn. 19 m.w.N.), begrenzt war. Ein derartiger Verstoß gegen diese Anforderungen ist jedoch nicht erkennbar:
(1) Es bestand für die LKK-MOD ein sachlicher und plausibler Grund dafür, nicht den Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KVLG-1989 zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Insoweit haben die Beklagten nachvollziehbar erläutert, dass die Beitragsbemessung
bei den im Bezirk typischen, großen bzw. teils sehr großen landwirtschaftlichen Betrieben, die vorwiegend Pachtflächen bewirtschafteten
und zu denen keine Wirtschaftswertbescheide ergangen waren, außerordentlich aufwendig gewesen wäre.
(2) Indem die LKK-MOD an den Hektarwert anknüpfte und sich dieser wiederum aus der landwirtschaftlichen Vergleichszahl am
Betriebssitz (die Auskunft über die Ertragskraft des Bodens gibt) multipliziert mit dem im
Bewertungsgesetz definierten landwirtschaftlichen Ertragswert (§
40 Abs.
2 BewG) ergab, wurde gerade für Ackerbaubetriebe, zu denen der Betrieb des Klägers gehörte, ein aussagekräftiger Wert herangezogen
(vgl. zum Flächenwert schon BSG, Urteil vom 31.07.1980 - 11 RK 7/79 - juris Rn. 26 ff.; auch z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2008 - L 1 KR 141/07 - juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2006 - L 16 KR 15/05 - juris Rn. 22; Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 4. Aufl., S. 104). Insoweit ist für diese Fälle insbesondere
die typisierende Wertung des Satzungsgebers nicht zu beanstanden, dass in der Regel am Betriebssitz des Unternehmens der wesentliche
Maschinenbestand vorgehalten wird und sich die bewirtschafteten Flächen im Umkreis befinden. Keineswegs handelte es sich,
wie der Kläger unter Hinweis auf Bedenken zur Besteuerung nach Durchschnittsgewinnen gemäß §
13a EStG behauptet, um einen willkürlichen Maßstab.
Hinsichtlich des maßgeblichen Flächenwerts nach der Satzung der LKK-MOD bestand auch eine angemessene Korrekturmöglichkeit
in § 45 Abs. 4 LKK-Satzung. Diese war vor allem für die Fälle gedacht und auch ausreichend, in denen die Vergleichszahl am
Betriebssitz erheblich von der Vergleichszahl am Ort der mehrheitlich bewirtschafteten Flächen abwich. Von dieser Korrekturmöglichkeit
konnten - auch aus mathematischer Sicht - größere wie kleinere Betriebe gleichermaßen profitieren. Die Entscheidung der LKK-MOD,
aus Vereinfachungsgründen insoweit nur erhebliche Abweichungen um den Faktor von 20 Prozent zuzulassen, ist rechtlich nicht
zu beanstanden (zur 20-Prozent-Grenze BSG, Urteil vom 31.07.1980 - 11 RK 7/79 - juris Rn. 28). Ebenfalls ist unbedenklich, dass diese Korrektur nur auf Antrag erfolgte; es ist dem landwirtschaftlichen
Unternehmer zuzumuten, eine Vergleichsberechnung selbst durchzuführen.
Zutreffend haben die Beklagten im Übrigen angemerkt, dass Unbilligkeiten, die mit der Beitragsbemessung im Einzelfall einhergingen,
durch eine Entscheidung nach §
76 SGB IV berücksichtigt werden konnten, sodass eine gesonderte - ebenfalls auf eine Unbilligkeit abstellende - Härtefallregelung zur
Wahrung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Gleichbehandlungsgebots aus Art.
3 Abs.
1 GG in besonderen Einzelfällen entbehrlich war (ähnlich auch schon Sächsisches LSG, Urteil vom 28.04.2010 - L 6 U 90/07 LW - Seite 20 [unveröffentlicht]). Ob im Fall des Klägers ein Antrag nach §
76 SGB IV positiv hätte beschieden werden müssen, muss hier nicht entschieden werden, da ein entsprechender Bescheid nicht streitgegenständlich
ist.
Ob es eine genauere Methode zur Ermittlung der Ertragskraft der bewirtschafteten Flächen gäbe und ob der Wirtschaftswert gemäß
§ 40 Abs. 3 KVLG-1989 oder der Arbeitsbedarf ein genauerer Maßstab wäre, ist aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. An der
grundsätzlichen Problematik für den Kläger, dass einer erheblichen Betriebsgröße ggf. tatsächlich nur geringe Einnahmen gegenüberstanden,
würde sich im Übrigen bei allen abstrakten Anknüpfungswerten zur Ertragskraft nichts ändern.
(3) Die LKK-MOD war auch berechtigt, im Rahmen der Definition eines anderen angemessenen Maßstabs nur geringfügig von den
Vorgaben des § 40 Abs. 3 KVLG-1989 abzuweichen. Weshalb die LKK-MOD - trotz ihres vorstehend bereits erläuterten weiten Gestaltungsspielraums - gezwungen
gewesen sein sollte, im Rahmen eines anderen angemessenen Maßstabs andere Anknüpfungspunkte als der Gesetzgeber zu wählen,
ist nicht nachvollziehbar. Gerade die Ausgestaltung eines anderen angemessenen Maßstabs, der sich so weit wie möglich an den
gesetzgeberischen Vorstellungen hält und nur punktuell aufgrund regionaler Besonderheiten Modifikationen vornimmt, ist unbedenklich.
(4) Formelle Fehler des zugrunde liegenden Satzungsrechts sind weder dargelegt worden noch ersichtlich; insbesondere liegen
Genehmigungen der Aufsichtsbehörde vor.
e) Fehler bei der Festlegung der Höhe der Beiträge nach den Beitragsklassen in § 46 LKK-Satzung sind vom Kläger nicht geltend
gemacht worden und auch nicht erkennbar. Demnach war - wie gesetzlich vorgegeben - die Beitragsbemessung nach Beitragsklassen
unter Berücksichtigung des Einstufungswerts des Unternehmens angeordnet, wobei im Falle von Gesellschaften gemäß § 46 Abs.
2 LKK-Satzung für Mitunternehmer der Anteil maßgeblich war. Nach § 46 Abs. 4 LKK-Satzung waren 20 Beitragsklassen festgelegt.
Die sich daraus ergebenden Beiträge waren für die Zeit ab 01.01.2008 in § 46 Abs. 9 ff. LKK-Satzung bestimmt. Insbesondere
der Grund für den sprunghaften Anstieg der Beiträge im Jahr 2008 ist im Schreiben vom 24.01.2008 erläutert worden. Die Angaben
zur Kürzung des Bundeszuschusses treffen auch zu. Die Kürzung verfolgte das Ziel, den aktiven Landwirten einen Beitrag zur
Finanzierung der Kosten der nicht mehr aktiven Generation abzuverlangen, der in etwa jenem in der allgemeinen gesetzlichen
Krankenversicherung entsprach; insofern sollte eine Privilegierung landwirtschaftlicher Unternehmer beseitigt werden (Schmidt,
Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [108 f.]).
Hinsichtlich der Beachtung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 4 ff. KVLG-1989 wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.04.2008 verwiesen.
f) Dass die Beitragsberechnung für den Zeitraum ab 01.01.2008 auf Grundlage der Satzungsbestimmungen der LKK-MOD fehlerhaft
war, ist ebenfalls nicht ersichtlich oder behauptet worden. Die landwirtschaftliche Vergleichszahl für die Gemeinde Z ...,
in der das Unternehmen des Klägers seinen Sitz hatte, betrug 35; multipliziert mit dem Ertragswert gemäß §
40 Abs.
2 BewG von 37,26 DM ergab sich ein Hektarwert von 1.304,10 EUR, den die LKK-MOD bei der Beitragsbemessung zugrunde legte. Einwände
gegen die Angaben zu Flächen und dem Kapitalanteil sind nicht vorgebracht worden.
3. Auch Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung der Landwirte in den angegriffenen Bescheiden für den
Zeitraum ab 01.01.2008 liegen nicht vor. Diese richteten sich gemäß §
55 Abs.
5 SGB XI i.V.m. §
22 Abs.
1 der Satzung der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland nach einem vom zuständigen Ministerium festgelegten
prozentualen Zuschlag auf den Beitrag zur Krankenversicherung; dementsprechend sind die Beiträge des Klägers auch berechnet
worden.
4. Die LKK/LPK-MOD durften auch mit Bescheid vom 02.03.2009 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der
Erhöhung des Kapitalanteils des Klägers zum 30.05.2006 auf 50 Prozent noch mit Rückwirkung anheben.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese
Voraussetzungen waren hier gegeben.
Nach § 32 KVLG-1989 i.V.m. §
206 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB V haben Versicherte in der Krankenversicherung der Landwirte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu
gehörte unzweifelhaft der zur Berechnung des Einstufungswerts wesentliche Anteil am Kapital des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Dies muss dem Kläger auch bewusst gewesen sein, da der Rechenweg zur Ermittlung des Einstufungswerts in den geänderten Bescheiden
dargestellt war bzw. daraus ohne Weiteres ersichtlich war, dass die LKK-MOD aufgrund der unterbliebenen Auskunft des Klägers
fehlerhaft von einem Kapitalanteil von 33 Prozent bei der Ermittlung der dem Anteil des Klägers zuzuordnenden Flächen zunächst
auch noch nach dem 30.05.2006 ausgegangen war. Insoweit handelte der Kläger zumindest grob fahrlässig, zumal er im Bescheid
vom 03.09.2004 ausdrücklich auf Mitteilungspflichten hingewiesen worden war. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger
auf Nachfrage auch eingeräumt, dass er seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Erhöhung seines Anteils hätte erkennen müssen.
5. Verstöße gegen die Garantien der Europäischen Grundrechtscharte sind nicht ersichtlich; es sind schon keine Verstöße gegen
gleichlautende Garantien des
GG gegeben. Ein Grund zur Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof besteht daher nicht.
II.
III.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) bestehen nicht.