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LSG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2014 - 8 SF 134/13
Entschädigung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Entschädigung wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung für Rentenbezieher
1. Ein ehrenamtlicher Richter hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Nachteilen bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG, wenn er eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht. Denn die Rente ist Erwerbsersatzeinkommen, welches den Rentner nach Sinn und Zweck des Gesetzes einem Erwerbstätigen gleichstellt.
2. Die Entschädigung nach § 17 JVEG soll keine weitere Einnahmequelle schaffen, sondern Nachteile bei der Haushaltsführung, die „Nur-Hausfrauen“ oder „Nur-Hausmännern“ entstehen, ausgleichen.
3. Bezweckt wird damit zugleich, der insoweit bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterbewertung von Arbeit in Haushalt und Familie entgegenzuwirken.
Normenkette:
JVEG i.d.F.v. 05.05.2004 § 17 S. 1
,
JVEG § 15 Abs. 1
,
JVEG § 17 S. 1 in der Fassung vom 05.05.2004
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter mit Fortbildungsveranstaltung des Sächsischen Landessozialgerichts am 29. Mai 2013 wird auf - 69,20 Euro - festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: