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LSG Sachsen, Urteil vom 18.12.2018 - 9 KR 25/15
Anspruch von Leistungserbringern auf Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Berechtigung zum Beitritt zu einer Rahmenvereinbarung nach Übergangsrecht ohne Eignungsprüfung Unerheblichkeit einer faktischen Ausgrenzung des Leistungserbringers aus der Versorgung außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Zulassungsentziehung
1. § 126 Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. fingierte ein Fortbestehen der Qualifikation des Hilfsmittelerbringers; bis zum 30.06.2010 galten grundsätzlich alle Leistungserbringer, die am 31.03.2007 zur Versorgung zugelassen waren, als geeignet, einem Vertrag beitreten zu können, d.h. ohne eine individuelle Eignungsprüfung oder das Präqualifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen.
2. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Versorgungsberechtigung ist eine faktische Ausgrenzung des Leistungserbringers aus der Versorgung außerhalb eines förmlichen Verfahrens der Zulassungsentziehung aufgrund etwaiger Leistungsmängel bei der Aufgabenwahrnehmung in der Vergangenheit nicht gerechtfertigt.
Normenkette:
SGB V § 126 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 126 Abs. 1a S. 1
,
SGB V a.F. § 126 Abs. 2 S. 1-3
,
SGB V § 127 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 127 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGB V a.F. § 127 Abs. 2a S. 1 und S. 4
,
SGB V § 127 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 25.11.2014 S 8 KR 332/09
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 6.879,87 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar in Höhe von 2.466,30 EUR seit dem 04.09.2009 und in Höhe von 4.413,57 EUR seit dem 30.12.2013.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.879,87 EUR festgesetzt.

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