Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Studium an der Parteihochschule des Zentralkomitees
der KPdSU Moskau
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 als Beitragszeit im Versicherungsverlauf.
Der am ... 1952 geborene Kläger war seit dem 01. August 1981 als Leiter der Abteilung Agitation/Propaganda in der SED-Stadtbezirksleitung
S. in M. tätig. Mit Delegierungsschreiben vom 24. Mai 1983 wurde der Kläger zu seiner weiteren politischen Qualifizierung
an die Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU M. delegiert. Er nahm ab dem 01. September 1984 an einem Lehrgang an
der M. Parteihochschule teil. Sein dort erworbenes Diplom datiert auf den 28. Juni 1986. Seit dem 15. August 1986 war er dann
als politischer Mitarbeiter bei der Bezirksleitung der SED in M. tätig. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 01.
September 1971 ist für den Kläger für die Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 vermerkt: Hochschüler, Parteihochschule
"Karl Marx" beim ZK der SED, Pauschale Stud. Versicherung. Laut Studienvereinbarung vom 01. Mai 1984 verpflichtete sich das
Sekretariat der SED - Stadtbezirksleitung Südost -, Studienbeihilfe in Höhe von 150,00 Mark jährlich zur Verfügung zu stellen.
Am 19. April 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005
wurde die streitgegenständliche Zeit vom 01. September 1984 bis 28. Juni 1986 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung
vorgemerkt. Hiergegen legte der Kläger am 25. Januar 2006 Widerspruch ein. Er trug vor, dass in dieser Zeit formell richtig
eine Qualifizierung stattgefunden habe, aber als Delegierung unter Beibehaltung der Funktion und der vollen Bezüge. Sozialversicherungsrechtlich
sei er kein Student gewesen. Es seien in vollem Maß die Gehälter weiterbezahlt und dafür sowohl Sozialversicherungsbeiträge
in voller Höhe als auch Zahlungen für das Sonderversorgungssystem getätigt worden. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. März
2006 die Rücknahme des Bescheides vom 28. Dezember 2005 abgelehnt. Der Versicherungsverlauf stelle, soweit er nicht nach §
149 Abs.
5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) für verbindlich erklärt worden sei, keinen Verwaltungsakt dar. Ein Bescheid sei bisher lediglich zu Anrechnungszeiten erteilt
worden. Sobald der Zusatzversorgungsträger ihr die rechtserheblichen Tatsachen nach §§ 5 und 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mitgeteilt habe, werde das Verfahren wieder aufgenommen.
Mit Bescheid vom 05. Mai 2006 hat die Beklagte Zeiten bis 31. Dezember 1999 nach §
149 Abs.
5 SGB VI verbindlich festgestellt. Hiergegen legte der Kläger am 09. Juni 2006 Widerspruch unter anderem mit der Begründung ein, er
habe im Zeitraum vom 01. September 1984 bis 15. August 1986 eine Weiterbildung mit voller Lohnfortzahlung in M. absolviert.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 hat die Beklagte Zeiten bis 31. Dezember 2000 nach §
149 Abs.
5 SGB VI verbindlich festgestellt und dem Widerspruch hinsichtlich der Zeit vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeholfen.
Im Übrigen hat sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2007 zurückgewiesen. Bezüglich des hier streitigen
Zeitraums trug sie begründend vor, dass Studenten im Beitrittsgebiet lediglich der pauschalen Studentenversicherung unterlegen
hätten. Die Zeit stelle deshalb keine anrechenbare Beitragszeit nach §
248 Abs.
3 SGB VI dar. Die monatlichen Stipendien hätten sich grundsätzlich zwischen 80 bis 400 Mark belaufen und hätten bei Personengruppen,
welche ein Studium zwecks Höherqualifizierung absolvierten, diesen Betrag auch übersteigen können ("Empfänger eines sonstigen
monatlichen Stipendiums"). Dies hätte als Anreiz gedient und um den Verdienstausfall während des Studiums etwas abzufangen.
Die Zahlung eines tatsächlichen Verdienstes aufgrund von Beschäftigung liege in solchen Fällen nicht vor. Die Beiträge zur
Sozialversicherung der DDR seien deshalb nur aus der pauschalen Studentenversicherung entrichtet worden (unabhängig von der
Höhe der monatlichen Stipendien).
Der Kläger hat am 28. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Zeit vom 01. September 1984 bis zum 15. August 1986 (gemeint sein dürfte der 14. August 1986) sei entgegen
der angefochtenen Bescheide anzurechnen, da hierfür nach dem seinerzeit geltenden Versicherungs- und Beitragsrecht der ehemaligen
DDR Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe und entsprechend Beiträge gezahlt worden seien.
Zwar sei für diesen Zeitraum ein Studium an der damaligen Parteihochschule in B. eingetragen. Tatsächlich habe er sich in
diesem Zeitraum jedoch aufgrund einer Delegierung in der damaligen Sowjetunion befunden, wobei die Betriebszugehörigkeit beibehalten
und die Bezüge weitergezahlt worden seien.
Die Beklagte hat vorgetragen, aus der Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sei ersichtlich, dass der Kläger in der Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 Student gewesen sei.
Das SG hat zunächst schriftliche Auskünfte von L., Dr. E. Sch., B. und G. eingeholt. Herr L. hat mit Schreiben vom 20. Juni 2010
unter anderem mitgeteilt, dass er über die genaue Höhe des Einkommens des Klägers keine Angaben machen könne. Er könne aber
sagen, dass die Studenten der M. Parteihochschule neben ihrem Stipendium (in Rubel) eine finanzielle Zuwendung für ihre hier
lebenden Familien erhalten hätten, die bei 90 Prozent des Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate gelegen habe. Ob und wenn
ja, in welcher Höhe von diesem Einkommn Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt worden seien, könne er nicht beantworten.
Anschließend hat das SG Dr. E. Sch., B. und Gr.in der öffentlichen Sitzung am 28. Januar 2011 als Zeugen vernommen.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 28. Januar 2011 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe lediglich wiederholt ausgeführt, dass ihm die Bezüge
gezahlt worden seien. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass davon auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden
seien. Es sei durchaus möglich, dass dem Kläger lediglich das Nettoeinkommen als Stipendium fortgezahlt worden sei. Gehaltsunterlagen
hätten nicht beigebracht werden können.
Gegen das am 16. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Während des streitigen Zeitraums sei er durch die SED zur weiteren Qualifizierung an die Parteihochschule der KPdSU
in M. delegiert worden, wobei das Beschäftigungsverhältnis bei der Stadtbezirksleitung unverändert fortbestanden habe. Er
habe für die Dauer des Lehrgangs 90 Prozent seines Entgelts der letzten zwölf Monate angewiesen bekommen. Die übrigen zehn
Prozent seien zur Bestreitung seiner Aufwendungen in M. in Rubel ausgezahlt worden. Es komme nicht darauf an, ob die versicherungspflichtige
Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei, sondern nur darauf, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
Dies sei vorliegend der Fall. Das Bruttoentgelt sei während dieser Zeit unverändert gewesen. Davon sei der Parteibeitrag und
der Gewerkschaftsbeitrag gezahlt worden. Der Kläger rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezüglich der Ermittlungen
beim B.-Verband der PDS sowie beim Landeshauptarchiv in M. Zudem sei der Zeuge P. L. nicht vernommen worden.
Der Senat hat Auskünfte eingeholt von der Bundesgeschäftsstelle der Partei ... sowie vom Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
in M ... Der Parteivorstand der Partei ... in B. hat mit Schreiben vom 30. August 2011 mitgeteilt, dass die Aufnahme eines
Studiums auf Delegierungsbasis erfolgt sei. Für die Zeit des Studiums sei das bisher bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt
sowie eine gegebene Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem aufrecht erhalten worden. Auf das Stipendium
seien keine Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zu einem Versorgungssystem entrichtet worden. Während des Studiums sei
man als Student Bezieher eines Stipendiums und pauschalversichert gewesen. Dies habe nicht in Abhängigkeit zur Art des Studiums
oder der Höhe des bezogenen Stipendiums bestanden. Die Stipendienzahlung sei über die Studieneinrichtung, im gegebenen Fall
über die Parteihochschule beim ZK der SED erfolgt. Im Lohnkonto der bisherigen Arbeitsstelle sei die Studienzeit als Unterbrechung
mit dem Vermerk Studium vermerkt. Laut Stipendienverordnung sei das Stipendium in Höhe von 90 Prozent des Nettodurchschnittsverdienstes
gezahlt worden. Der Landesvorstand Sachsen-Anhalt der Partei ... hat mit Schreiben vom 09. September 2011 die archivierten
Lohnunterlagen des Klägers übersandt.
Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, dass das Schreiben des Parteivorstands die Verfahrensweise eines Studiums an der damaligen
Parteihochschule beim ZK der SED beschreibe, nicht jedoch die Verfahrensweise für die Auslandslehrgänge wie jenem, welcher
von ihm in M. absolviert worden sei. Ungeachtet dessen bestätige der Parteivorstand das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses,
auch wenn er meint, dass dieses ruhend gestellt worden sei. Lediglich die Hauptleistungspflichten seien aufgehoben worden.
Im Übrigen verstoße die Nichtberücksichtigung des von ihm absolvierten Studiums gegen Art.
14 Abs.
1 Grundgesetz (
GG), Art.
20 Abs.
3 GG (Vertrauensschutz) und Art.
3 GG (Gleichheitsgrundsatz). Es könne nicht angehen, dass immer mehr Zeiten, lange nachdem sie absolviert worden seien, plötzlich
für die Rentenberechnung unberücksichtigt blieben. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Betroffene bei Beginn der Ausbildung
bereits aufgrund einer bestehenden Regelung wisse, dass diese Zeit bei der späteren Rentenberechnung unberücksichtigt bleibe
und diesen Umstand in seine Lebensplanung einbeziehen könne. Das nachträgliche Herausrechnen von Zeiten eines Hochschulstudiums
sei verfassungswidrig, weil Zeiten eines Fachschulstudiums weiterhin berücksichtigt würden. Der Kläger verweist auf die Entscheidung
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 18 R 183/06. In der öffentlichen Sitzung am 24. Januar 2013 hat der Kläger einen Spargiro-Kontoauszug vom 16. Dezember 1985 vorgelegt.
Er vertritt die Auffassung, dass daraus die Fortzahlung seines Gehaltes ersichtlich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 05. Mai 2006 und
22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten,
die Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 als Beitragszeit im Versicherungsverlauf vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2011 zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen im Urteil des SG.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 05. Mai
2006 und 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten, §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die unterbliebene Vormerkung des streitigen Zeitraums vom 01. September 1984 bis 14. August 1984 als Beitragszeit ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
I. Nach §
149 Abs.
5 Satz 1
SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger
als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb
von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der nach §
149 Abs.
5 SGB VI zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich zutreffend sein (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91 -, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
Der Vormerkungsbescheid vom 05. Mai 2006 in der Fassung des Bescheides vom 22. Februar 2007 ist inhaltlich zutreffend. Die
Beklagte hat zu Recht die Zeit vom 01. September 1984 bis 14. August 1986 nicht als Beitragszeit vorgemerkt.
1. Eine Pflichtbeitragszeit nach §
55 Abs.
1 SGB VI liegt nicht vor. Danach sind Beitragszeiten die Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
gezahlt worden sind. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht geleistet, da er damals
nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war.
2. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI scheidet ebenfalls aus. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge
zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften
gezahlt worden sind. Die Anrechnung als Beitragszeit scheidet vorliegend jedoch nach §
248 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 SGB VI aus. Danach sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung. Die Regelung
des §
248 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 SGB VI soll ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler
gegenüber den Rentenbeziehern verhindern. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem fremden System als möglicherweise
versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu Gunsten eines Teils der (heutigen) Rentner Bewertungsvorteile
bringt, die dem großen Teil der Rentner (nämlich in den alten Bundesländern), aber auch den heute belasteten Beitragszahlern
in den alten sowie auch neuen Bundesländern von vornherein nicht zuwachsen können (so BSG vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - juris). Das
SGB VI - wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz - erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung,
die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt
worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern - nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen - als Anrechnungszeiten.
Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - B 4 RA 121/95 R - juris). §
248 Abs.
3 SGB VI steht der Anrechnung eines Zeitraums als
SGB VI-Beitragszeit nur dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder
neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt
war. Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger jedoch vorliegend nicht bewiesen. Im Zeitraum vom 01. September 1984 bis 28.
Juni 1986 war der Kläger Student an der M. Parteihochschule. Der Kläger erhielt am 28. Juni 1986 sein Abschlusszeugnis. Laut
den vorliegenden Lohnunterlagen war das Beschäftigungsverhältnis des Klägers unterbrochen. Eine Lohnzahlung durch seinen Arbeitgeber
und die Entrichtung der dafür angefallenen Sozialversicherungsbeiträge hat der Kläger für den streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen.
Dies lässt sich insbesondere nicht mit dem Spargiro-Kontoauszug vom 16. Dezember 1985 belegen. Darauf ist weder die auszahlende
Stelle des "Gehalts" angegeben, noch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vermerkt. Dem Sozialversicherungsausweis
ist zu entnehmen, dass lediglich pauschale Beiträge zur Studentenversicherung gezahlt wurden. Dies entspricht auch der damaligen
Praxis bei Aufnahme eines Studiums auf Delegierungsbasis, so wie sie die Bundesgeschäftsstelle der Partei ... beschrieben
hat. Die benannten Zeugen konnten ebenfalls zur genauen Höhe des dem Kläger gezahlten Entgelts sowie der tatsächlichen Abführung
der Sozialversicherungsbeiträge keine Angaben machen. Die Zahlung von FDGB- sowie SED-Beiträgen im streitgegenständlichen
Zeitraum beweist nicht die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.
3. Der Kläger kann sich nicht auf mögliche Regelungen im damaligen Sozialversicherungsrecht der DDR berufen. Nach den Regelungen
des Einigungsvertrages sind alle Versorgungsansprüche mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend
wird ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem
SGB VI eingeräumt; die in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung
und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften
nach dem
SGB VI ersetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - juris) die sogenannte Systementscheidung (Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in einen allein nach
dem
SGB VI berechneten Rentenanspruch) für verfassungsgemäß erklärt. Nach dieser Entscheidung des BVerfG begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche,
ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rentenleistung ersetzt hat.
Diese Regelungen des
SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art.
3 GG) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung
in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn
der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung
in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen
Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03 - juris). Der Bundesgesetzgeber ist diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG bestehen nicht.