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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - 1 R 118/11
Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Studium an der Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU Moskau
1. Ein Studium an der Parteihochschule des Zentralkomitees der KPdSU Moskau scheidet nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI als Beitragszeit aus, wenn für das Studium ein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen worden ist.
2. Die Zahlung von FDGB- sowie SED-Beiträgen beweist nicht die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.
3. Das SGB VI – wie zuvor schon das Angestelltenversicherungsgesetz – erkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten an, sondern – nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen – als Anrechnungszeiten. Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 248 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Magdeburg 28.01.2011 S 15 R 310/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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