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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - 1 R 147/10
Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung eines Altersrentenbescheides; Bestimmtheit des Rücknahmebescheides bei Ermessensfehlern
1. Die Ablehnung einer Rentenzahlung in der bisherigen Höhe in einem Rücknahmebescheid lässt deutlich erkennen, dass die Leistungsbewilligung aus vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erwähnung aller zurückzunehmenden Bescheide ist dann nicht erforderlich.
2. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er bei einer Rücknahmeentscheidung fälschlicherweise von einer groben Fahrlässigkeit des Rentenempfängers und einem eigenen Nichtverschulden ausgeht.
1. Die Ablehnung einer Rentenzahlung in der bisherigen Höhe in einem Rücknahmebescheid lässt deutlich erkennen, dass die Leistungsbewilligung aus vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erwähnung aller zurückzunehmenden Bescheide ist dann nicht erforderlich.
2. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er bei einer Rücknahmeentscheidung fälschlicherweise von einer groben Fahrlässigkeit des Rentenempfängers und einem eigenen Nichtverschulden ausgeht.
3. Mit § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X ist kein Nachschieben im Verwaltungsverfahren nicht erwogener Gründe erlaubt, sondern nur die nachträgliche Mitteilung der für den Erlass des Verwaltungsaktes aus damaliger Sicht der Behörde maßgebenden Gründe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB X § 31 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 Nr. 3
,
SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB VI § 76 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Stendal 03.05.2010 S 6 R 189/08
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 03. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: