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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2013 - 1 R 238/09
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Erhebung von Säumniszuschlägen; Nachholung einer versäumten Anhörung
1. Die Nachholung einer versäumten Anhörung ist bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen im Ausgangsbescheid genannt worden sind, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und dessen sachgerechte Rechtsverteidigung gewährleistet ist.
2. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich werden Beiträge vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Hierbei genügt es, wenn zur anfänglichen Gutgläubigkeit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren Vorsatz hinzutritt.
3. Eine Betriebsprüfung kann nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand begründen und eine Beitragsnachforderung verwirken lassen.
4. Säumniszuschläge sind regelmäßig erst ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Beitragsschuld zu erheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
SGB X § 24
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB IV § 24 Abs. 2
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
Vorinstanzen: SG Magdeburg 18.06.2009 S 10 R 274/06
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2009 wird abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2006 wird aufgehoben, soweit die Beitragsforderung einschließlich Säumniszuschläge einen Betrag in Höhe von 50.699,34 EUR übersteigt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 47.582,44 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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