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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 AS 455/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Antrag auf Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wegen Beitragsschulden
1. Ein Anordnungsgrund für eine Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, wenn ein drohendes Ruhen des Versicherungsschutzes nicht glaubhaft gemacht ist.
2. Auch eine darlehensweise Leistungsbewilligung gemäß § 24 Abs. 5 SGB II stellt Hilfebedürftigkeit iSv § 9 Abs 4 SGB II dar. Daher kann ein Ruhen des Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis nicht eintreten kann. Das Entstehen von Beitragsschulden führt nicht zu einer gegenwärtigen, akuten Notlage.
3. Wer infolge Hilfebedürftigkeit die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht aufbringern kann, handelt nicht ordnungswidrig iSv § 121 Abs 1 SGB IX.
1. Ein Anordnungsgrund für eine Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, wenn ein drohendes Ruhen des Versicherungsschutzes nicht glaubhaft gemacht ist.
2. Auch eine darlehensweise Leistungsbewilligung gem. § 24 Abs. 5 SGB II stellt Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II dar. Daher kann ein Ruhen des Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis nicht eintreten. Das Entstehen von Beitragsschulden führt nicht zu einer gegenwärtigen, akuten Notlage.
3. Wer infolge Hilfebedürftigkeit die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht aufbringen kann, handelt nicht ordnungswidrig im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB XI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 110 Abs. 4
,
SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6
,
SGB II § 24 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 26 Abs. 1
,
SGB II § 26 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
VVG (2008) § 193 Abs. 3
,
VVG (2008) § 193 Abs. 6 S. 1
,
VVG (2008) § 193 Abs. 6 S. 4
,
VVG (2008) § 193 Abs. 6 S. 8
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 18.10.2011 S 19 AS 1916/11 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: