Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Ereignis vom 21. August 2005 (Sonntag) als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Am 10. Oktober 2005 meldete R.-M. W. (nachfolgend als Arbeitgeber bezeichnet), bei dem der 1981 geborene Kläger damals in
einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand, auf dessen Drängen der Beklagten ein Ereignis vom 21. August 2005: Auf
seinen Wunsch hin habe der Kläger dem Hufschmied beim Ausschneiden von Ponyhufen geholfen, da er selbst verhindert gewesen
sei. Nachdem die Arbeit bei sechs Ponys beendet gewesen sei, habe der Schmied den Kläger zu ihm gebracht, weil dieser Lähmungserscheinungen
an der linken Körperseite aufgewiesen habe. Sowohl der Schmied als auch der Kläger hätten ihm auf mehrmalige Nachfrage immer
wieder versichert, dass es zu keinerlei Vorfällen gekommen sei, die als Unfall bezeichnet werden könnten. Er habe den Kläger
dann zum diensthabenden Bereitschaftsarzt gefahren. In dem beigefügten Aufforderungsschreiben des Klägers an den Arbeitgeber
vom 23. September 2005 wird ohne Angabe eines konkreten Unfallgeschehens nur "die Erkrankung" benannt, von der noch nicht
klar sei, "ob es sich um eine Unfallfolge handelt, beispielsweise ausgelöst durch die Arbeit mit den Ponys".
Die Beklagte zog den Bericht der Notfallambulanz des J.-Krankenhauses S. vom 21. August 2005 bei, in die der vom Kläger gerufene
Notarzt ihn gebracht hatte, nachdem er zuvor vom Bereitschaftsarzt wieder nach Hause gefahren worden war. Hierin hatte der
Assistenzarzt T. ein Eintreffen des Klägers um 17.10 Uhr, als Beschwerdeschilderung seit 11.00 Uhr bestehende Schmerzen im
Bereich der linken Schulter mit dann zunehmender Parese (Lähmung) der linken Körperhälfte sowie als Diagnose ein akutes Querschnittssyndrom
vermerkt und - nach einer unauffälligen Computertomographie des Schädels - eine Aufnahme in die Neurologische Universitätsklinik
M. veranlasst.
Am 23. Januar 2006 teilte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft der Beklagten telefonisch mit, sie sei von der Familie des
Klägers über einen Unfall informiert worden und übersandte ein bei ihr am 8. Februar 2006 eingegangenes Schreiben, welches
von Frau U., einer Freundin des Klägers, verfasst wurde. Hierin ist angegeben, dass der Kläger am 21. August 2005 auf der
Koppel seines Arbeitgebers während seiner Arbeit mit den Pferden verunfallt sei. Sein Zustand habe sich in kurzer Zeit so
sehr verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Auf telefonische
Nachfrage der Beklagten konnte Frau U. am 9. Februar 2006 keine Angaben zu einem Unfallereignis machen. Am Folgetag teilte
sie telefonisch mit, dass ein Pony ausgeschlagen habe, der Kläger sowie eine andere Hilfsperson, der Zeuge J. D., rückwärts
auf das Gesäß gefallen seien und der Kläger Schulterschmerzen verspürt habe.
Nach Vorhalt der Beklagten berichtete ihr der Arbeitgeber am 13. Februar 2006 telefonisch, dass ihm eine solche Schilderung
völlig neu sei. Ihm habe auf Nachfrage keiner von einem Ausschlagen eines Ponys berichtet. Dass der Zeuge D., der Cousin und
beste Kumpel des Klägers, ebenfalls beim Hufeausschneiden geholfen habe, könne er ebenfalls nicht nachvollziehen, da dieser
damals nach seinem Wissen mit Dacharbeiten beschäftigt gewesen sei. Hierzu müsse er nochmals den Schmied, den Zeugen C. L.,
befragen. Zudem sei der Kläger schon am Morgen mit Schmerzen in der Schulter zur Arbeit erschienen, habe auf Befragen aber
angegeben, arbeiten zu können. Im Übrigen sei ihm zugetragen worden, dass sich der Kläger am Vorabend des angeschuldigten
Unfalltages bei einer Fete zu heftig in ein Sofa fallen lassen und dann die Schulterbeschwerden bekommen habe. Die Schwester
des Klägers habe sich mit seinem Versicherungsvertreter noch darüber unterhalten, wie man gegen den Hersteller des Sofas vorgehen
könne. Schließlich habe es wegen des wohl fehlenden Krankenversicherungsschutzes des Klägers noch große Schwierigkeiten mit
der Krankenkasse gegeben. Am 14. Februar 2006 teilte der Arbeitgeber weiter mit, der Zeuge L. habe angegeben, der Zeuge D.
habe auf dem Dach gearbeitet und nicht bei den Ponys geholfen.
Am 16. Februar 2006 übersandte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft der Beklagten ihre Unterlagen, zu denen u.a. die telefonische
Unfallmeldung der Mutter des Klägers vom 18. Januar 2006 gehörte. Danach habe der Kläger am 21. August 2005 gegen 11.30 Uhr
zum Beschlagen ein Pony festgehalten. Das Tier habe ausgetreten, wodurch der Kläger nach hinten gefallen sei. In der Folge
habe er sich linksseitig nicht mehr bewegen können. In einer Unfallschilderung an die Krankenkasse vom 14. Februar 2006 wird
im Namen des Klägers als Geschehensablauf angegeben, dass ein Pony rücklings auf der Seite gelegen habe, wobei der Schmied
den Hals und die Vorderbeine des Tieres fixiert habe. Der Kläger habe mit seinem ganzen Gewicht zwischen den Beinen des Ponys
gelegen, es dadurch zu Boden gedrückt und mit dem rechten Ellenbogen zusätzlich den Hals fixiert. Der Zeuge D. habe die Hinterbeine
festgehalten. Da sich das Pony gewehrt und gedreht habe, habe sich der Kläger zwecks Ausweichens auf den Rücken und dann über
den Hals abgerollt. Kurz danach habe er mit der linken Hand nicht mehr greifen können und dort kein Gefühl mehr verspürt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N. gab unter dem 28. Februar 2006 an, der Kläger sei am 21. August 2005 gegen 11.00 Uhr
während seines Bereitschaftsdienstes zu ihm gebracht worden. Auf Nachfrage sei ihm kein Unfall geschildert worden. Er habe
Parästhesien (Empfindungsstörungen) im Bereich der linken Hand des Klägers sowie eine Peronäusläsion (Schädigung des Wadenbeinnervs)
links diagnostiziert und eine sofortige Vorstellung im Krankenhaus S. empfohlen.
Die Beklagte zog von der Neurologischen Universitätsklinik M. die Behandlungsunterlagen über den Kläger einschließlich des
Einsatzprotokolls des Notarztes K. vom 21. August 2005 bei. Hierin hatte dieser vermerkt, dass der Kläger über seit dem Morgen
bestehende Schmerzen im Bereich der linken Schulter und dann zunehmende Parästhesien bzw. Paresen der linken Körperhälfte
ohne ein Trauma berichtet habe. Der aufnehmende Arzt der Neurologischen Universitätsklinik M. Dr. T. hatte am 21. August 2005
wiedergegeben, dass der Kläger zwischen 8.00 und 10.00 Uhr Schmerzen im Bereich der linken Schulter und dann im linken Arm
sowie im linken Bein verspürt habe. Ab 11.00 Uhr hätten Missempfindungen und Lähmungen im linken Bein begonnen, die sich dann
zu einer kompletten Paraplegie (Lähmung der unteren Extremitäten) gesteigert hätten. Im Entlassungsbericht vom 8. September
2005 wurde anamnestisch mitgeteilt, der Kläger habe am Morgen des 21. August 2005 aus vollem Wohlbefinden heraus Schmerzen
im Bereich der linken Schulter und nachfolgend progrediente Missempfindungen der linken Körperhälfte verspürt und dann ab
11.00 Uhr den Übergang zu einer kompletten Paraplegie entwickelt. Am Vorabend habe er ein eigentlich inadäquates Trauma erlitten,
bei dem er sich auf eine Couch habe setzen wollen, diese jedoch verfehlt habe und gestürzt sei. Die Magnetresonanztomogramme
(MRT) der Halswirbelsäule (HWS) vom 21., 22. und 29. August 2005 hätten einen linksbetonten Prolaps bei C5/6 (zwischen dem
5. und 6. Halswirbelkörper) sowie eine Schädigung des Myelons (Rückenmarks) von C5 bis C7 ohne Hinweise auf eine Einblutung
gezeigt, die am ehesten durch eine Ischämie (gestörte Gewebedurchblutung) im Versorgungsgebiet der Arteria spinalis anterior
(vordere Rückenmarksarterie) bedingt seien. Im Ergebnis schätzten der Direktor der Klinik Prof. Dr. W. sowie der Oberarzt
Dr. B. und der Assistenzarzt Dr. O. ein, dass eine Gefäßverletzung in Höhe C5/6 bei dem dort bestehenden Bandscheibensporn
und dem vorabendlichen Trauma, welches wohl mit einer deutlichen Reklinationsbewegung (Rückneigung) der HWS einhergegangen
sei, in Verbindung mit einem Druck des Sporns auf das Gefäß als wahrscheinlichste Erklärung der Querschnittssymptomatik anzusehen
sei.
Ergänzend führte der Arbeitgeber des Klägers am 5. März 2006 schriftlich aus, dass die bereits vor Arbeitsbeginn am 21. August
2005 bestehenden Schulterbeschwerden des Klägers auch wenige Tage danach nochmals Gesprächsgegenstand gewesen seien. D. B.,
die Schwester des Klägers, habe berichtet, dass dieser am Vorabend des 21. August 2005 auf einer vom Zeugen D. veranstalteten
Feier beim Hinsetzen auf ein Sofa unglücklich an die Rückenlehne gestoßen sei. Am 30. August 2005 sei in einer anderen Angelegenheit
sein Versicherungsvertreter bei ihm gewesen. Mit der Unfallschilderung - Stoß an die Sofalehne - konfrontiert, habe der Versicherungsfachmann
der extra deswegen eingeladenen Schwester des Klägers geraten, die Möglichkeit einer eventuellen Produkthaftung durch den
Hersteller des Sofas zu prüfen. Abgesehen davon habe der Kläger schon mindestens ein halbes Jahr vor dem nunmehr angeschuldigten
Ereignis über ein Taubheitsgefühl der Hand berichtet. Im Beisein seiner eigenen Lebensgefährtin habe er durch Hineinstechen
einer Pin-Nadel in einen Finger des Klägers dessen Schmerzempfinden getestet, das nicht vorhanden gewesen sei. Seinem dringenden
Rat, sofort einen Arzt aufzusuchen, sei der Kläger aber nicht gefolgt; offenbar weil er nicht mehr krankenversichert gewesen
sei. Im Übrigen habe der Zeuge D. ihm gegenüber telefonisch nunmehr ein Unfallereignis geschildert, bei dem er vorn und der
Kläger hinten an einem Fohlen gestanden hätten. Das Pferd sei gestiegen und habe ausgeschlagen. Der Kläger sei gestürzt; ihm
selbst (dem Zeugen D.) habe die Schulter deshalb noch zwei Tage später weh getan.
Mit Bescheid vom 16. März 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab,
da nicht nachgewiesen sei, dass es am 21. August 2005 zu einer äußeren Gewalteinwirkung gekommen sei. Diese Beweislosigkeit
habe der Kläger zu tragen. Seine Erkrankung sei zwar bei einer versicherten Tätigkeit aufgetreten. Ursächlich hierfür sei
aber weder diese noch eine äußere Gewalteinwirkung am 21. August 2005 gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. April 2006 Widerspruch und rügte zur Begründung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 im Wesentlichen,
dass die Zeugen D. und L. bislang nicht gehört worden seien.
Der Zeuge D. gab in seiner schriftlichen Aussage vom 6. August 2006 an, er habe bei einem männlichen Fohlen geholfen. Dies
sei sehr unruhig gewesen und von ihm und dem Kläger am Boden gehalten worden. Das Tier habe sich dann doch gedreht, so dass
der Kläger auf den Rücken gefallen sei. Er selbst sei auf die rechte Schulter gefallen.
In seiner schriftlichen Aussage vom 8. August 2006 teilte der Zeuge L. mit, der Kläger habe schon vor den Arbeiten am 21.
August 2005, welche gegen 10.00 Uhr begonnen hätten, über Schulterschmerzen geklagt, sich der Arbeit aber gewachsen gefühlt.
Während der Hufpflegearbeiten beim zweiten Pferd seien beim Kläger wieder Schmerzen aufgetreten. Sodann hätten sie dem Zeugen
D. helfen und ihm eine Platte auf das Dach reichen wollen. Hierbei, etwa eine Stunde nach Arbeitsbeginn, habe der Kläger schon
nicht mehr zufassen können und nicht mehr bei den Hufpflegearbeiten geholfen. Stattdessen habe der Zeuge D. noch bei einem
Pferd die Hufe gehalten. Ein Schlag, Stoß bzw. sonstiges äußeres Ereignis habe nicht stattgefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da ein Unfallereignis
nicht nachgewiesen sei. Der Kläger und der Zeuge D. hätten zwar einen erheblichen Vorfall geschildert, aber in verschiedenen
Versionen. Demgegenüber habe der Zeuge L. von keinem Unfall berichtet. Auch gegenüber den Ärzten habe der Kläger keinen solchen
angegeben.
Am 14. Dezember 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stendal Klage erhoben und zur Begründung die Unfallschilderung gegenüber der Krankenkasse vom 14. Februar 2006 wiederholt.
Zum Unfallgeschehen hat das SG im Verhandlungstermin am 24. September 2008 nochmals den Kläger befragt sowie die Zeugen L. und D. vernommen. Laut den Angaben
des Klägers sei das letzte Pony unruhig gewesen, so dass es auf den Boden habe geworfen werden müssen. Dabei habe der Zeuge
D. die Hinterbeine gehalten. Er selbst habe mit seinem Körper auf dem Pferd gelegen, ein Vorderbein gehalten und den Hals
des Tieres nach unten gedrückt. Das Pony habe sich dann auf den Rücken gedreht. Er habe sich über seinen Rücken nach hinten
abgerollt und dabei die Wirbelsäule überdehnt. Zum vorabendlichen Vorfall könne er sagen, dass er sich etwas heftig in eine
Couch gesetzt und dabei das Schulterblatt gestoßen habe, wobei nur ein leichtes Ziehen spürbar gewesen sei. Dies habe er am
nächsten Tag auch seinem Arbeitgeber gesagt. Den Ärzten habe er vom Unfallgeschehen nichts berichtet, weil ihm nicht bewusst
gewesen sei, dass dieses einen solchen Schaden habe hervorrufen können. Der Zeuge L. hat erklärt, dass das letzte Pferd etwas
unruhig gewesen sei. Der Kläger habe das Bein des Tieres hochgehalten. Es sei dann wohl gestiegen, umgefallen und wieder aufgestanden.
Beim Hochsteigen sei er (der Kläger) dann wohl mit dem Bein weggerutscht und hingefallen, aber gleich wieder aufgestanden.
Es könne auch sein, dass sich der Kläger auf das liegende Pony geworfen habe, um es zu fixieren und sie dann versucht hätten,
das Pony zu beschneiden. Ob der Kläger vor Beginn der Arbeiten bereits über Beschwerden geklagt habe, könne er heute nicht
mehr sagen. Von einem Vorfall mit einem Sofa am Vorabend wisse er nichts. Mit dieser Aussage konfrontiert hat der Kläger ergänzend
angegeben, dass bei diesem Vorfall nichts passiert sei. Dies sei nicht das letzte Pferd gewesen. Der Zeuge D. hat bekundet,
dass er vorn beim Pony gestanden habe; der Kläger habe hinten beim liegenden Tier gehockt und dessen Schweif sowie Hufe festgehalten.
Da das Pony unruhig gewesen sei, habe es ausgeschlagen und dabei den Kläger in Höhe des Schulterblattes erwischt, der dann
nach hinten gerollt sei.
Mit Urteil vom 24. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor, weil kein Unfallereignis
vollbeweislich zu sichern sei. Keine der Zeugenaussagen stimme mit der Unfallschilderung des Klägers überein. Gegen ein Unfallereignis
sprächen auch alle medizinischen Unterlagen. Bei keinem Arzt habe der Kläger angegeben, dass ein Unfall vom 21. August 2005
seine Beschwerden verursacht habe. Vielmehr habe er gegenüber diesen sogar ein Ereignis mit einer Couch am Vorabend als entscheidend
angesehen. Sein Erklärungsversuch, er sei zunächst nicht davon ausgegangen, dass das Abrollen den Schaden verursacht haben
könne, sei nicht nachvollziehbar. Denn würde seiner Angabe, bei dem vorabendlichen Ereignis habe es sich nur um eine Bagatelle
gehandelt, gefolgt, sei nicht erklärbar, dass er in der Universitätsklinik gerade auf dieses Bagatellereignis, nicht jedoch
auf den Vorfall mit dem Pferd hingewiesen habe. Dass er nicht jedem Arzt von dem angeschuldigten Geschehen berichtet habe,
sei umso unverständlicher, wenn die Lähmungserscheinungen erst unmittelbar danach aufgetreten seien.
Gegen das ihm am 15. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass eine weitere Beweiserhebung erforderlich sei. So sei
etwa ein Facharzt darüber persönlich zu befragen, inwieweit das Unfallereignis vom 21. August 2005, nämlich sein Sturz aufgrund
eines gestiegenen Pferdes, geeignet gewesen sei, die komplette Querschnittssymptomatik hervorzurufen. Ein solches Unfallgeschehen
habe der Zeuge L., der nochmals zu vernehmen sei, bestätigt. Unbeachtlich sei hierbei, ob er stehend das Bein des Pferdes
hochgehalten oder gesessen oder das Pferd auf den Boden gedrückt habe, um es ruhig zu halten. Da er nach dem Unfall unter
Schock gestanden habe, sei es auch nicht verwunderlich, dass er den behandelnden Ärzten das Unfallereignis nicht angegeben
habe. Im Übrigen bestätige auch der Direktor des Zentrums für Rückenmarkverletzte der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken
B. H. Dr. R. den Unfallzusammenhang. Aus dem insoweit beigefügten Arztbrief vom 15. Januar 2010 geht anamnestisch hervor,
dass der Kläger ursprünglich infolge eines Arbeitsunfalls, bei dem er von einem Pony überrollt worden sei, gelähmt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. September 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 21. August 2005 ein Arbeitsunfall
war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Ansicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§
151 Abs.
1 SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG, weil die Beklagte darin zutreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verneint hat.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen
auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. April
2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 oder Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat geht zugunsten des Klägers zwar von seinem grundsätzlichen Versicherungsschutz
im Rahmen seiner Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII aus. Es liegt jedoch schon keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit im Sinne des so genannten Vollbeweises
für ein Unfallgeschehen am 21. August 2005 vor. Ebenso wie die versicherte Tätigkeit und der Gesundheitserstschaden muss das
Unfallereignis vollbeweislich belegt sein. Dieser Beweisgrad ist erfüllt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar
überschauender Mensch noch zweifelt, wenn also das Gefühl des Zweifels beseitigt ist (siehe BSG, Urteil vom 27. Juni 2006
- B 2 U 5/05 R - SozR 4-5671 § 6 Nr. 2).
Allein auf die Angaben des Klägers kann sich der Senat nicht stützen, weil diese nicht in Übereinstimmung zu bringen sind
und damit kein im Wesentlichen einheitliches Bild ergeben. Nach dem vom Kläger sowohl gegenüber der Krankenkasse als auch
im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Unfallgeschehen sei das letzte Pony unruhig gewesen, so dass es auf den Boden habe
geworfen werden müssen. Dabei habe der Zeuge D. die Hinterbeine gehalten. Er selbst habe mit seinem Körper auf dem Pferd gelegen,
ein Vorderbein fixiert und den Hals des Tieres nach unten gedrückt. Das Pony habe sich dann auf den Rücken gedreht. Um auszuweichen,
habe er sich über seinen Rücken nach hinten abgerollt und dabei die Wirbelsäule überdehnt. Von einer solchen Hergangsvariante
ist der Kläger im Berufungsverfahren jedoch wieder abgerückt, indem er nunmehr einen Sturz aufgrund eines gestiegenen Pferdes
behauptet. Erhebliche Zweifel an seinen Angaben werden nicht allein aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Geschehensschilderungen
geweckt, bei denen einerseits ein auf dem Boden liegendes und vom Kläger sowie dem Zeugen D. fixiertes Pony und andererseits
ein steigendes Tier die maßgebliche Rolle spielt. Vielmehr überzeugt der Vortrag des Klägers auch deshalb nicht, weil er noch
im Verhandlungstermin vor dem SG ausdrücklich hervorgehoben hat, dass anlässlich des vom Zeugen L. angesprochenen Vorgangs, bei dem dieser sogar die Möglichkeit
einer Fixierung des am Boden liegenden Pferdes durch den Kläger eingeräumt hatte, nichts passiert sei. Das hierbei gemeinte
Pferd sei nämlich nicht das letzte gewesen. Damit beruft sich der Kläger nunmehr auf einen Unfallhergang, wie ihn keiner der
Zeugen widerspruchsfrei bestätigt hat.
So hatte der Zeuge D. anlässlich seiner telefonischen Unfallschilderung gegenüber dem Arbeitgeber, wie sie von diesem im Schreiben
vom 5. März 2006 wiedergegeben wird, zwar ein steigendes und ausschlagendes Pferd angegeben. Eine solche Hergangsvariante
deckt sich jedoch schon nicht mit derjenigen, wie sie der Zeuge D. unter dem 6. August 2006 schriftlich erklärt hat. Hierin
wird zum Unfallgeschehen nämlich mitgeteilt, dass sich ein von ihm und dem Kläger am Boden gehaltenes Fohlen gedreht habe
und der Kläger auf den Rücken gefallen sei. Anstatt der zuvor gegebenen Schilderung beinhaltet ein derartiger Ablauf mit einer
Drehbewegung und Betroffenheit des Rückens des Klägers einen völlig abweichenden Unfallhergang. Im Rahmen seiner Aussage vor
dem SG am 24. September 2008 hat der Zeuge D. schließlich bekundet, vor einem Pony gestanden zu haben, wohingegen der Kläger hinten
beim liegenden Tier gehockt und dessen Schweif sowie Hufe festgehalten habe. Als Verletzungsgeschehen hat der Zeuge sodann
entgegen des vom Kläger nunmehr behaupteten Steigens das Ausschlagen des liegenden Tieres genannt. Die Angaben des Zeugen
D. lassen sich damit an maßgeblichen Stellen weder mit seinen früheren Einlassungen in Einklang bringen noch stimmen sie mit
der jetzt vom Kläger gegebenen Darstellung überein.
Auch aus den Aussagen des Zeugen L., die sich in wesentlichen Punkten widersprechen und dadurch erheblich an Überzeugungskraft
verlieren, lässt sich keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit für ein Unfallgeschehen am 21. August 2005
gewinnen. Vielmehr liegt hierfür nur die Möglichkeit vor, wie sie in gleichem Maße aber auch dafür besteht, dass Auslöser
der an diesem Tag beim Kläger aufgetretenen Lähmungserscheinungen z.B. das Geschehen vom Vorabend war. Im Verhandlungstermin
vor dem SG am 24. September 2008 hat der Zeuge L. zwar bekundet, dass ein Pferd wohl gestiegen, umgefallen und wieder aufgestanden sei,
wobei wohl auch der Kläger hingefallen sei und sich gleich wieder erhoben habe. Abgesehen davon, dass in dieser Aussage die
in Bezug auf den tatsächlichen Ablauf fehlende Sicherheit des Zeugen deutlich zum Ausdruck kommt, lässt sich diese Schilderung
auch nicht mit seinen schriftlichen Angaben vom 8. August 2006 vereinbaren. Hier hatte er nämlich ausdrücklich erklärt, dass
während der Hufpflegearbeiten am zweiten Pferd beim Kläger wieder Schmerzen aufgetreten seien, welche bereits bei Beginn der
Arbeiten gegen 10.00 Uhr vorgelegen hätten. Anstelle des Klägers habe dann der Zeuge D. bei einem weiteren Pferd die Hufe
gehalten. Ein Schlag, Stoß oder sonstiges äußeres Ereignis habe nicht stattgefunden.
Angesichts einer derartigen Vielfalt an Hergangsvarianten, bei denen keine einzige der wiederum in sich selbst widersprüchlichen
Zeugenschilderungen mit den wiederum voneinander abweichenden Angaben des Klägers in Übereinstimmung gebracht werden kann,
verbleiben beim Senat nicht nur vernünftige Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen so abgelaufen ist, wie nunmehr vom Kläger
behauptet. Aufgrund der möglichen Unfallabläufe mit jeweils unterschiedlich betroffener Verletzungslokalisation (Schulter,
Schulterblatt, HWS, Rücken usw.) hat er vielmehr gravierende Zweifel daran, dass es am 21. August 2005 überhaupt zu einem
Unfallereignis gekommen ist. Dies gilt umso mehr, wenn die durchgehend widerspruchsfreien Angaben des Arbeitgebers berücksichtigt
werden, wonach ihm gegenüber weder der Kläger noch der Zeuge L. trotz mehrfacher Nachfrage den angeschuldigten Unfall auch
nur erwähnt haben. Entsprechendes trifft überdies auf die Mitteilungen des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten zu. Mag
er bei seiner Erstversorgung durch Dr. N., im Rahmen der Untersuchung durch den Notarzt K. und sogar noch bei der Konsultation
des Assistenzarztes T. in der Notfallambulanz sowie der Aufnahme in der Neurologischen Universitätsklinik durch Dr. T. unter
Schock gestanden und deshalb ein Unfallgeschehen auf der Koppel seines Arbeitgebers nicht erwähnt haben, ist eine derartige
Erklärung auch bis zum Zeitpunkt des Endes der stationären Behandlung am 31. August 2005 zum einen nicht mehr nachvollziehbar.
Zum anderen hat der Kläger gegenüber dem Notarzt Koenen aber auch angegeben, bereits seit dem Morgen Schmerzen im Bereich
der linken Schulter mit dann zunehmenden Beschwerden verspürt zu haben. Dies entspricht seiner Schilderung gegenüber Dr. T.
sowie der im Entlassungsbericht vom 8. September 2005 wiedergegebenen Anamnese, wonach die Beschwerden am Morgen des 21. August
2005 aus vollem Wohlbefinden heraus zwischen 8.00 und 10.00 Uhr begonnen und ab 11.00 Uhr im Sinne von Lähmungserscheinungen
zugenommen hätten. Danach haben die Beschwerden des Klägers, die er nunmehr in Beziehung zum angeschuldigten Geschehen setzt,
in nicht unerheblicher Ausprägung bereits geraume Zeit vor dem Zeitpunkt des angeblichen Unfalls zwischen 10.00 und 10.30
Uhr vorgelegen, was sich nicht nur mit den Aussagen des Arbeitgebers vom 13. Februar 2006 deckt, sondern auch im Einklang
mit der schriftlichen Aussage des Zeugen L. vom 8. August 2006 steht.
Selbst wenn jedoch trotz der angeführten Zweifel davon ausgegangen würde, dass sich am 21. August 2005 ein Unfallereignis
tatsächlich so abgespielt hat, wie dies der Kläger jetzt behauptet, also das Steigen eines Pferdes mit nachfolgendem Hinfallen
des Klägers, liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn jedenfalls ist die insoweit zusätzlich zu erfüllende Anerkennungsvoraussetzung
eines voll gesicherten Gesundheitserstschadens nicht gegeben. Irgendwelche Verletzungszeichen haben nämlich weder Dr. N. bei
seiner Erstuntersuchung des Klägers am 21. August 2005 gegen 11.00 Uhr, der später herbeigerufene Notarzt K., der Assistenzarzt
T. beim Eintreffen des Klägers in der Notfallambulanz des Johanniter-Krankenhauses S. am 21. August 2005 gegen 17.10 Uhr noch
Dr. T. bei der Aufnahme des Klägers in die Neurologische Universitätsklinik M. festgestellt, was sowohl im Hinblick auf den
Bereich der Schultern als auch denjenigen der Wirbelsäule des Klägers gilt. Auch aus den während des stationären Aufenthalts
des Klägers erhobenen Befunden, insbesondere der MRT-Diagnostik, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen durch das jetzt
geltend gemachte Unfallgeschehen erlittenen Erstschaden im Sinne eines erklärenden Verbindungsgliedes. Denn im Rahmen der
Auswertung der MRT vom 21., 22. und 29. August 2005 hat sich nach den Darlegungen von Prof. Dr. W. zwar eine Schädigung des
Myelons gezeigt. Hinweise auf eine Einblutung, die als Indizien für eine traumatische Verursachung gedeutet werden könnten,
sind aber ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Fehlen damit insgesamt die Feststellungsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls, kann offen bleiben, ob die beim Kläger aufgetretene
Querschnittssymptomatik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen durch das angeschuldigte Geschehen oder entsprechend
den Einschätzungen von Prof. Dr. W. und den Dres. B. sowie O. durch einen Druck des bei C5/6 bestehenden Prolaps auf die dort
liegende Arterie mit oder ohne zusätzlichen äußeren Einfluss - etwa in Verbindung mit dem vom Kläger ausdrücklich eingeräumten
vorabendlichen (Bagatell-)Trauma - verursacht worden ist. Auf die vom Kläger begehrte weitere Beweiserhebung kommt es daher
nicht mehr an.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.