Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit.
Der im ... 1933 geborene Kläger war bis Ende 1992 beim VEB S. Karl-Liebknecht M. und dessen Rechtsnachfolgern beschäftigt.
Dabei war er Gehör schädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt.
Im Verfahren über die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit gingen mit der Berufskrankheitenanzeige bei der Beklagten die
Audiogramme der Fachärztin für HNO-Erkrankungen Dr. W. vom 16. Juni 1997 ein. Später erreichten die Beklagte aus den betriebsärztlichen
Akten Audiogramme aus den Jahren 1986 bis 1989. Dazu führte die Gewerbeärztin in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 1997
aus, ein Audiogramm vom 14. Dezember 1988 weise einen Hörverlust von 0 beiderseits aus. Sodann legte Dr. W. Audiogramme vom
25. Oktober 1994 und vom 9. Mai 1996 vor.
Im Auftrag der Gewerbeärztin erstattete der Chefarzt Dr. P. vom Kreiskrankenhaus W. das HNO-ärztliche Gutachten vom 24. Februar
1998. Da er eine Lärmschwerhörigkeit ausschloss, findet sich keine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
In einer beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 10. August 1998 gelangte der HNO-Facharzt MR Dr. W. zu der
Einschätzung, dem Tonaudiogramm vom 25. Oktober 1994 seien Hörverluste mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von weniger als 10 v. H. zu entnehmen. Folglich habe auch beim Ausscheiden aus der Lärmtätigkeit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit
in einem zum Rentenbezug berechtigenden Grad vorgelegen. Auch die Audiogramme aus den 80er Jahren zeigten alle nur einen geringen
Hochtonverlust an.
Dem gegenüber gelangte der Chefarzt der HNO-Klinik des städtischen Krankenhauses M.-M. in H., Priv.-Doz. Dr. N., in seinem
Gutachten vom 28. Dezember 1998 zu der Einschätzung, beim Kläger liege eine Lärmschwerhörigkeit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 v. H. vor. Bezüglich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezog er sich dabei auf die aktuell von ihm
erhobenen Befunde.
Dagegen argumentierte MR Dr. W. in einer weiteren Stellungnahme vom 26. Januar 1999, nach Angaben des Klägers habe sich dessen
Gehör nach 1992 noch beiderseits verschlechtert. Aus den in den 80er Jahren gemessenen Hörverlusten lasse sich eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 vom Hundert ableiten. Die nach 1992 eingetretene Hörverschlechterung sei berufs- und
lärmunabhängig entstanden. Auch die Ärztin für Arbeitsmedizin MR Dr. M. schätzte in einer beratungsärztlichen Stellungnahme
vom 25. Februar 1999 die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Audiogramm vom 25. Oktober 1994 lediglich mit weniger als
10 v. H. ein. Die nachfolgende Verschlechterung sei nicht lärmabhängig. Diesen Einschätzungen hat sich die Gewerbeärztin mit
Stellungnahme vom 2. Juli 1999 angeschlossen. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten,
in dem der Kläger dem Landessozialgericht ein Schreiben von Prof. Dr. B. vom 11. November 2002 vorlegte. Dieser vertrat darin
die Auffassung, in einem weiteren Gutachten sei die entscheidende Frage zu klären, wie hoch der durch Berufslärm entstandene
Anteil des 1994 und 1996 nachgewiesenen Hörverlustes sei. Es gebe durchaus Erkenntnisse und Auffassungen, wonach eine Hörverschlechterung
nach Ende der Lärmbelastung bei einer Lärmschwerhörigkeit nicht ausgeschlossen sei.
Das Landessozialgericht holte ein Gutachten der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. R., Oberärztin an der Universitätsklinik
für HNO-Heilkunde H. vom 9. Juli 2004 ein, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 87 - 128 der beigezogenen Akte L 6 U 136/02 verwiesen wird. Die Sachverständige gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, beim Kläger liege nach dem Audiogramm vom 25.
Oktober 1994 eine Lärmschwerhörigkeit vor. Aus diesem Audiogramm folge ein Hörverlust auf dem rechten Ohr von 0 und auf dem
linken Ohr von 30 %. Die daraus abzuleitende Minderung der Erwerbsfähigkeit erreiche nicht 10 v. H. und sei nicht messbar.
Auch aus dem nachfolgenden Audiogramm von 1996 lasse sich keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit ableiten. Das spätere
Voranschreiten des Hörverlustes sei nach herrschender medizinischer Lehre nicht mehr lärmbedingt. Sie stimme mit der Beurteilung
von Priv.-Doz. Dr. N. nicht überein, soweit er die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem von ihm selbst erhobenen, aktuellen
Audiogramm eingeschätzt habe. Vielmehr müsse sie nach dem ersten Audiogramm nach dem Ausscheiden aus der Lärmexposition beurteilt
werden, das 1994 erhoben worden sei.
Im weiteren Verfahrensverlauf wies der Kläger auf einen Arbeitsunfall vom 15. Februar 1967 hin.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht vom 16. März 2006 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
Die Beklagte erkennt bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 2301 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung an und hebt ihre Bescheide vom 1. Juli 1998 und 26. November 1999 auf.
Wegen des Unfalls vom 15. Februar 1967 wird die Beklagte ein Verwaltungsverfahren einleiten und die Höhe der MdE prüfen. In
diesem Verfahren wird sie auch klären, ob bzgl. der Berufskrankheit ein Stützrententatbestand gegeben ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit Bescheid vom 21. September 2006 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wegen
der Lärmschwerhörigkeit ab. Zur Begründung führt sie aus, die Berufskrankheit habe keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit
zur Folge und bezog sich auf die maßgeblichen audiometrischen Untersuchungsergebnisse und das Gutachten von Dr. R ... Mit
Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte auch die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls ab.
Dagegen legte der Kläger mit Eingangsdatum vom 29. September 2006 Widerspruch ein, gab insoweit das Aktenzeichen bezüglich
des Arbeitsunfalls an und richtete sich auch im Weiteren gegen die Begutachtung der Augenerkrankung. Sodann führte er aus:
"Am 21. März 2006 kam es vor dem Landessozialgericht zu einem Vergleich. Die Lärmschwerhörigkeit wurde von der Berufsgenossenschaft
als Berufskrankheit anerkannt. Da der Grad dieser Behinderung nicht 10 %, sondern annähernd 10 % bestand, sagte Herr von der
Berufsgenossenschaft D., im Falle einer Bestätigung des Unfalls am rechten Auge, wo eine Behinderung von 10 % ausgewiesen
wird, hier ein Entgegenkommen zu finden. Unter diesen Gesichtspunkten habe ich dem Vergleich zugestimmt und beendet."
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werte dieses Schreiben auch als Widerspruch gegen
die Rentenablehnung wegen der Schwerhörigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten diesen Widerspruch zurück. Die
Beklagte bezog sich weiterhin auf das Gutachten von Dr. R ...
Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 8. Dezember 2006 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben, die dieses
an das Sozialgericht Stendal verwiesen hat. Darin hat der Kläger ausgeführt, er wende sich gegen das "dritte Gutachten". Dieses
habe eine Bewertung der beiden früheren Gutachten vorgenommen, ohne dass er noch einmal untersucht worden sei. Wenn die Meinung
Dr. R.s bezüglich des Ausmaßes der Schwerhörigkeit zutreffe, hätte er wohl nicht schon seit 1992 ein Hörgerät tragen müssen,
wie es aber tatsächlich der Fall gewesen sei.
Mit Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit
beim Kläger sei mit unter 10 v. H. einzuschätzen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. W. und aus dem Gutachten
von Dr. R ... Dieses sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beim Kläger bestehe eine beiderseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit
ohne Ohrgeräusche. Nach dem zeitnächsten Audiogramm nach Beendigung der Lärmeinwirkung aus dem Jahre 1994 sei aus der Drei-Frequenz-Tabelle
nach Röser von 1980 ein Hörverlust rechts von 0 und links von 30 v. H. zu errechnen. Daraus sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
um wenigstens 10 v. H. nicht abzuleiten. Auch aus den Audiogrammen von 1996 und 1997 ergebe sich noch keine messbare Minderung
der Erwerbsfähigkeit. Der von Priv.-Doz. Dr. N. in seinem Gutachten festgestellte Hörverlust könne der Festlegung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nicht zu Grunde gelegt werden, da ein Fortschreiten der Hörstörung nach Ende der Lärmeinwirkung nicht
mehr auf berufliche Einflüsse zurückgeführt werden könne. Dies habe Priv.-Doz. Dr. N. vernachlässigt. Eine weitere Untersuchung
sei nicht erforderlich gewesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit vorrangig aus dem Audiogramm von 1994 abzuleiten sei
und dies in sachkundiger Weise geschehen sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 26. März 2008 zugestellt.
Mit der am 9. April 2008 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Berufung macht der Kläger geltend, das Audiogramm aus dem
Jahr 1994 könne auf Grund klarer Fehler nicht herangezogen werden. Trotz des Audiogramms mit einem Hörverlust von 0 auf dem
linken Ohr sei ihm ein Hörgerät für beide Ohren verordnet worden. Schon drei Jahre später sei der Hörverlust links mit 55
v. H. und rechts mit 40 v. H. ermittelt worden. Dem früheren Vergleich habe er nur zugestimmt, weil der Vertreter der Beklagten
die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit als Stützrententatbestand in Aussicht gestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. Februar 2008 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 2. Januar 1992 an Verletztenrente als Stützrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest.
In der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung hat neben den Verwaltungsakten in zwei Bänden - Az. - die Akte aus dem
vorangegangenen Streitverfahren - Berufungsaktenzeichen L 6 U 136/02 - vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 beschwert
den Kläger nicht im Sinne von §§
157 S. 1, 54 Abs.
2 S. 1
SGG, weil die Beklagte darin zu Recht die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt hat.
Die Klage ist auch insoweit zulässig, als ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach §
78 Abs.
1 S. 1
SGG stattgefunden hat, insbesondere dieses im Sinne von §
83 SGG durch einen Widerspruch eröffnet worden ist. Denn die Beklagte hat zu Recht den formal nur gegen den Bescheid über die Folgen
des Arbeitsunfalls von 1967 erhobenen Widerspruch auch als solchen gegen den hier angefochtenen Bescheid gewertet. In der
Sache fordert der Kläger mit dem Widerspruch nämlich auch ein Entgegenkommen bei der Beurteilung seiner Lärmschwerhörigkeit,
dem der Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides entgegen stünde.
Die anerkannte Lärmschwerhörigkeit des Klägers hat zu keinem Zeitpunkt die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. erreicht,
die nach § 581 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 551 Abs. 1 S. 1 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO - i. d. F. d. G. v. 30.6.1963, BGBl. I S. 241) Mindestvoraussetzung für eine Rentengewährung auch bei Vorliegen eines Stützrententatbestandes ist.
Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Umfang der sich
aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Erwerbsmöglichkeiten auf
dem gesamten Gebiet des Arbeitslebens. Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß §
128 Abs.
1 S. 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung
und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18.3.03 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt S. 565; Urt. v. 2.11.1999 - B 2 U 49/98 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 6). Diese sind für die Entscheidung im Einzelfall zwar nicht bindend. Sie bilden aber die Grundlage
für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis.
Das Gericht folgt der Einschätzung der Sachverständigen Dr. R ... Diese hat ihr Gutachten im Einklang mit den ärztlichen Erfahrungswerten
erstattet, die Gegenstand des Merkblattes zur Lärmschwerhörigkeit (jetzt in der Fassung der Bekanntmachung des BMAS vom 1.7.2008,
hier zitiert nach Mehrtens/Brandenburg,
BKV, Loseblattsammlung, M 2301) und des sog. Königsteiner Merkblattes (4. Aufl. 1995, ebenfalls zitiert nach Mehrtens/Brandenburg)
sind. Danach überzeugt es, dass die Sachverständige ihre Beurteilung vorrangig auf die Auswertung des Audiogramms von 1994
gestützt hat. Denn nur dadurch lässt sich der lärmbedingte Anteil der Schwerhörigkeit beim Kläger ermitteln, weil die Schädigung
des Innenohres durch Lärm nach beendeter Lärmexposition nicht weiter fortschreitet (Merkblatt, aaO., S. 4, Königsteiner Merkblatt,
aaO., S. 26). Die Sachverständige hat sich insoweit ausführlich mit den Textstellen auseinander gesetzt, die Prof. Dr. B.
in das Verfahren eingeführt hat, plausibel dargelegt, dass sie nicht den Fall des Klägers betreffen, und weitere Textstellen
zum Nachweis der herrschenden medizinischen Lehre benannt. Dass Prof. Dr. B. diese herrschende Lehre auch kennt und als herrschend
einschätzt, folgt aus seinem Schreiben vom 5. November 2002 an den Kläger, das die Sachverständige als Anlage zu ihrem Gutachten
dem Gericht übersandt hat. Darin führt Prof. Dr. B. aus: "Da in der gutachterlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach
Beendigung der Lärmtätigkeit der Innenohrschaden sich nicht verschlechtert wird in erster Linie davon ausgegangen, dass das
lärmgeschädigte Innenohr mit zunehmendem Alter auch altersbedingt Funktionseinbußen erleidet. Eine solche Verstärkung Ihres
Hörschadens wird in einem weiteren gutachtlichen Verfahren schwerlich auszuschließen sein, so dass ich von einer Berufung
eher abraten möchte."
Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Audiogramm vom 25. Oktober 1994 unzutreffend erhoben worden ist. Auffälligkeiten,
die nahe legen könnten, dass der Kläger damals ein besseres Hörvermögen angegeben hat, als es tatsächlich vorlag, hat die
Sachverständige dem Audiogramm nicht entnommen. Das ergibt sich aus ihrer Auffassung, dass sie sich darauf stützen kann. Auch
aus dem Umstand, dass der Kläger bereits seit 1992 ein Hörgerät genutzt hat, lässt sich kein tatsächlich schlechteres Hörvermögen
ableiten. Denn wie er selbst dem Landessozialgericht unter dem 30. März 2002 mitgeteilt hat, war das Gerät nicht verordnet,
sondern ein Geschenk von einem Freund und bestand nur aus einem Teil für ein Ohr. Dass der Kläger selbst von einem verminderten
Hörvermögen ausgehen konnte, wird durch den Hörverlust auf einem Ohr, der damals bereits vorgelegen haben kann, hinreichend
erklärt.
Das danach vorrangig zu beachtende Tonschwellenaudiogramm vom Oktober 1994 ist hinsichtlich der Hörverluste auszuwerten, indem
die Hörschwellen in Dezibel für 1, 2 und 3 kHz zu ermitteln sind (Königsteiner Merkblatt, S. 21). Für das rechte Ohr sind
Hörschwellen von 10, 25 und 35 Dezibel zu erkennen. Diese ergeben bei eigener Nachprüfung durch den Senat nach der Drei-Frequenz-Tabelle
nach Röser 1980 (aaO., Tabelle 2) einen Hörverlust von 0, während auf dem linken Ohr Hörschwellen von 15, 50 und 60 Dezibel
einen Hörverlust von 20 v. H. ergeben. Daraus - und aus den von der Sachverständigen ermittelten Hörverlusten - wäre eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. nach der Tabelle von Feldmann (Königsteiner Merkblatt, aaO., S. 23, Tabelle 3)
erst abzuleiten, wenn der Hörverlust auch auf dem zweiten Ohr 20 v. H. betragen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1,
2 SGG liegen nicht vor.