Tatbestand
Streitig ist, ob ein Schmerzzustand im Bereich des unteren linken Kniescheibenpols (Patellaspitzensyndrom) weitere Folge eines
Arbeitsunfalls ist.
Laut ihrer Unfallschilderung vom 23. Dezember 2012 geriet die 1996 geborene Klägerin am 15. November 2012 als Schülerin im
Sportunterricht beim Springen über ein kniehoch gespanntes Gummiseil mit dem rechten Fuß zwischen die Matten, knickte um und
fing sich mit dem linken Bein ab. Um bei der Leistungskontrolle keine schlechte Bewertung zu erhalten, sei sie bis zum Ablauf
der vorgegebenen Zeit weiter gesprungen. Erst danach seien die Schmerzen stärker geworden und sie habe die bis 16:45 Uhr angesetzte
Sportstunde abbrechen müssen.
Der am Vormittag des 16. November 2012 aufgesuchte D-Arzt Dr. B. stellte die Diagnosen Verstauchung und Zerrung des oberen
(rechten) Sprunggelenks sowie Verstauchung und Zerrung nicht näher bezeichneter Teile des (linken) Knies. Er vermerkte eine
schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks (Beugung/Strekkung 90/15/15°), keinen Druckschmerz über dem Gelenkspalt,
keinen Erguss, kein Hämatom, keine Hautverletzung, keinen Patellaanpressschmerz und negative Meniskuszeichen. Röntgenologisch
zeigten sich keine frischen knöchernen Verletzungen und altersgerechte Befunde.
Dem MRT des linken Kniegelenks vom 23. November 2012 entnahm der Nuklearmediziner Dr. H. eine intraligamentäre Partialruptur
des vorderen Kreuzbandes, eine Kontusion des retropatellaren Knorpels lateral, eine Tendinopathie der Patellasehne in Höhe
des Ansatzes am caudalen Patellapol sowie eine Chondromalazie Grad III im medialen Kniegelenkspalt.
Dr. Z. äußerte im D-Arztbericht vom 27. November 2012 daraufhin den Verdacht auf eine Kreuzbandruptur sowie eine Knorpelerweichung
und nahm am 7. Dezember 2012 eine diagnostische Kniegelenksarthroskopie vor. Im Operationsbericht führte er aus, bei kernspintomographischem
Verdacht auf eine Kreuzbandruptur habe er der Klägerin angesichts ihres Alters trotz klinisch stabilen Gelenks zur Befundabklärung
geraten. Intraoperativ konnte Dr. Z. keinen intrartikulären Erguss, intakte Menisken und keine Chondromalazie feststellen.
Nachdem eine Übersicht über die Notch erst nach Resektion der hypertrophen Plica mediopatellaris und Teilresektion des Hoffa'schen
Fettkörpers möglich war, zeigten sich auch bei der Tasthakenprüfung unauffällige Kreuzbänder ohne Hinweise auf eine Partial-
oder Vollruptur. Lediglich tibial fand sich eine Einblutung am vorderem Kreuzband ohne Stabilitätsverlust.
In seiner Verordnung zur Durchführung einer Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) vom 30. Januar 2013 stellte Dr. Z.
die Diagnosen Patellaspitzensyndrom bzw. Tendinitis der Patellasehne und wiederholte diese in den Zwischenberichten vom 27.
Februar und 26. März 2013. Unfallunabhängige Gesundheitsstörungen bestünden nicht. Im Eingangsbericht über die EAP vom 12.
Februar 2013 hatte Dr. Z. vermerkt, ca. zwei Wochen nach der Arthroskopie sei es bei der Klägerin zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik
gekommen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei deutlich eingeschränkt (Beugung/Streckung 110/10/0°).
In seiner beratenden Einschätzung vom 5. April 2013 meinte der Unfallchirurg Dr. K., das Patellaspitzensyndrom sei nicht auf
den Unfall vom 15. November 2012 zurückzuführen. Im MRT seien keine unfallbedingten Verletzungen gesichert worden. Auch bei
der Arthroskopie sei lediglich die Schleimhautfalte reseziert worden. Es sei nur von einer Zerrung des Kniegelenks auszugehen.
Mit Bescheid vom 11. April 2013 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 15. November 2012 mit einer bis zum 23. November 2012
folgenlos verheilten Zerrung des linken Kniegelenks als Arbeitsunfall an. Keine Unfallfolgen seien die nach diesem Zeitpunkt
geklagten und behandelten Beschwerden des linken Kniegelenks.
Hiergegen erhob die Klägerin noch im selben Monat Widerspruch. Auch das Patellaspitzensyndrom bzw. die Tendinits der Patellasehne
sei durch den Arbeitsunfall verursacht, wie Dr. Z. im Zwischenbericht vom 27. Februar 2013 bestätigt habe. Überdies sei Seilspringen
mit Sportarten vergleichbar, die als Ursachen eines Patellaspitzensyndroms in Frage kämen (z.B. Volleyball, Hochsprung, Weitsprung).
Dem MRT des linken Kniegelenks vom 8. Oktober 2013 entnahm Dr. H. eine vergrößerte Plica mediopatellaris und deutliche narbige
Veränderungen im Hoffa‘schen Fettkörper dorsal. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 23. November 2012 zeige sich keine Kontusion
des retropatellaren Knorpels mehr. Ähnliches gelte für die Tendinopathie der Patellasehne in Höhe des kranialen Patellapols.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 18. November 2013 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage erhoben und darauf verwiesen, dass die Arthroskopie zur Überprüfung eines unfallbedingten Kreuzbandrisses
erfolgt sei. Es habe sich mithin um eine medizinische Behandlung anlässlich des Arbeitsunfalls gehandelt. Auch Dr. Z. habe
unter dem 27. Februar 2013 bestätigt, dass die Beschwerden in Form des Patellaspitzensyndroms bzw. der Tendinitis der Patellasehne
Folge des Arbeitsunfalls seien.
Das SG hat von dem Orthopäden Dr. R. das Gutachten vom 7. Januar 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. Februar 2015 eingeholt.
Dieser ist zu den Diagnosen Trauma des linken Kniegelenks ohne nachfolgende Funktionsstörung sowie Schmerz am linken unteren
Kniescheibenpol in Höhe des Hoffa‘schen Fettkörpers ohne Funktionsstörung gelangt. Letztere werde auch als Patellaspitzensyndrom
oder Tendinitis der Patellasehne bezeichnet. Ein Patellaspitzensyndrom beruhe regelmäßig auf einer Überlastung und nicht auf
äußeren Verletzungen; die Beschwerden am unteren Rand der linken Patellaspitze seien mithin keine (direkte) Unfallfolge. Sie
könnten als Folge der intraoperativen Abtragung von Teilen des Hoffa‘schen Fettkörpers angesehen werden. Um das vordere Kreuzband
der ganzen Länge nach einsehen zu können, sei es laut Operationsbericht notwendig gewesen, die Plica mediopatellaris und Teile
des Hoffa'schen Fettkörpers zu entfernen. Letzterer sei sehr gut mit Nervenfasern durchsetzt; ein operativer Eingriff könne
häufig zu den geklagten Beschwerden führen.
In der von der Beklagten unter dem 20. März 2016 vorgelegten beratenden Stellungnahme des Unfallchirurgen Dr. C. hat dieser
gemeint, die Veränderungen im Bereich der Schleimhautfalte bzw. am Hoffa‘schen Fettkörper erklärten zwar die Streckhemmung,
seien jedoch keine unfallspezifischen Verletzungen. Soweit der Sachverständige die Beschwerden am unteren Kniescheibenpol
mit der Arthroskopie in Verbindung bringe, sei zu beachten, dass diese unfallbedingt nicht erforderlich gewesen sei. Die entfernte
Verdickung des Hoffa´schen Fettkörpers habe unfallunabhängig bestanden.
Ergänzend hat Dr. R. unter dem 29. Januar und 31. Mai 2016 ausgeführt, unter Berücksichtigung des MRT vom 23. November 2012
sei keine operative Maßnahme erforderlich gewesen. Nach dem MRT habe der Verdacht einer Kreuzbandruptur bestanden, der sich
intraoperativ nicht bestätigt habe. Eine Verdachtsdiagnose diene als Arbeitsdiagnose, um auf dieser Basis mögliche weitere
diagnostische und therapeutische Schritte vorzunehmen.
Mit Urteil vom 17. November 2016 hat das SG unter Abänderung des angefochtenen Bescheides der Beklagten Schmerzen am linken unteren Kniescheibenpol in Höhe des Hoffa´schen
Fettkörpers ohne Funktionsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 15. November 2012 festgestellt und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Darlegungen Dr. R.s gestützt, die überzeugten. Nach diesen
seien ein Patellaspitzensyndrom bzw. eine Tendinitis der Patellasehne des linken Kniegelenks zwar nicht als (direkte) Unfallfolgen
anzuerkennen. Die Beschwerden am unteren Rand der linken Patellaspitze seien dem Arbeitsunfall gemäß §
11 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) jedoch mittelbar zuzurechnen. Dr. Z. habe nach Auswertung des MRT eine Kreuzbandruptur vermutet und zwecks Abklärung eine
Arthroskopie vorgesehen. Dass in deren Ergebnis keine Kreuzbandruptur bestätigt worden sei, schließe eine Zurechnung nicht
aus. Entscheidend sei allein, ob die Maßnahme – wie hier – durch die Beklagte oder ihren Leistungserbringer veranlasst worden
sei. Wie aus dem Arthroskopiebericht hervorgehe, sei die Sicht auf die Notch durch eine vergrößerte innere Gelenksfalte komplett
versperrt gewesen. Erst nach Entfernung der Schleimhautfalte und Teilentfernung des innerhalb der Gelenkkapsel unterhalb der
Kniescheibenspitze gelegenen Hoffa‘schen Fettkörpers sei das vordere Kreuzband einsehbar gewesen. Dr. R. habe schlüssig dargelegt,
dass der Hoffa‘sche Fettkörper sehr gut mit Nervenfasern durchsetzt sei und ein operativer Eingriff deshalb häufig zu den
von der Klägerin geklagten Beschwerden führen könne. Durch seinen Hinweis, die Schmerzen am unteren Rand der linken Patellaspitze
könnten als Folge der Abtragung von Teilen des Hoffa‘schen Fettkörpers angesehen werden, habe er deutlich gemacht, dass er
sie lediglich als unmittelbare Unfallfolge ausschließe.
Gegen das ihr am 15. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Januar 2017 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Berufung eingelegt. Wie bereits Dr. C. ausgeführt habe, sei die Arthroskopie bei stabilem Kniegelenk zur Abklärung des verdächtigten
Kreuzbandteilrisses nicht erforderlich gewesen. Dieser Einschätzung habe im Ergebnis auch Dr. R. zugestimmt. Da mit der Arthroskopie
die eingeklemmte Schleimhautfalte und der verdickte Hoffa´sche Fettkörper als unfallunabhängig für das Streckdefizit verantwortliche
Veränderungen behandelt worden seien, könnten auch die als Folgen der Teilentfernung des Fettkörpers verbliebenen Schmerzen
am unteren Kniescheibenpol keine Unfallfolge sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. November 2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des SG. Zwar hätten sich die Schmerzen im linken Knie nach der am 28. März 2019 erfolgten weiteren Operation (mit Chondroabrasio,
retropatellarer Plicaresektion, Exostosenabtragung und lateralem Release) leicht gebessert, träten bei längeren Fußwegen oder
Autofahrten, morgens nach dem Aufstehen oder bei zum Muskelaufbau betriebenem Sport aber nach wie vor auf.
Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen von §
11 Abs.
1 Nr.
3 SGB VII nicht darauf ankommt, ob eine durchgeführte Untersuchung objektiv wegen Unfallfolgen erforderlich gewesen ist (Urteil vom
15. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – juris).
Die Beklagte hat ergänzend gemeint, intraoperativ sei dergestalt von einer Zäsur auszugehen, dass allein unfallunabhängige
Veränderungen behandelt worden seien, die letztlich das Streckdefizit verursacht hätten. Schäden aufgrund derartiger Behandlungen
seien auch nicht als mittelbare Unfallfolgen erfasst. Zuzurechnen seien einem Arbeitsunfall nur solche Schäden, die kausal
auf dem Eingriff als solchen beruhten. Bei anderer Betrachtung müsse ein Eingriff nach Feststellung unfallunabhängiger Veränderungen
ansonsten beendet und separat vorgenommen werden.
Die Klägerin hat eingewandt, die Annahme einer Zäsur, nach der sich der Operateur nunmehr Gedanken über die Behandlung vermeintlich
unfallunabhängiger Veränderungen mache, spalte einen einheitlichen Behandlungsvorgang lebensfremd auf.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat ohne mündliche Verhandlung
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und
Entscheidungsfindung des Senats.
Nach §
11 Abs.
1 Nrn. 1 und 3
SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalls auch solche Gesundheitsschäden, die im Wesentlichen infolge der Durchführung einer Heilbehandlung
oder einer zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung verursacht worden sind. Diese mittelbaren Folgen müssen
– anders als nach §
8 Abs.
1 SGB VII – nicht durch den Gesundheitserstschaden verursacht worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R – BSGE 108, 274). Eine rechtlich wesentliche Zurechnung im Sinne von §
11 Abs.
1 SGB VII setzt vielmehr voraus, dass feststellbare Handlungen gegenüber dem Versicherten den Anschein erweckt haben, die Behandlungs-
oder Untersuchungsmaßnahme erfolge zur Behandlung von Unfallfolgen bzw. zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalles
oder einer Unfallfolge. Auch insoweit ist (auf einer ersten Prüfungsstufe) zunächst zu fragen, ob der Versicherungsfall bzw.
die nach §
11 Abs.
1 SGB VII versicherten Handlungen – ggf. neben anderen ursächlichen Faktoren – als eine naturwissenschaftliche Bedingung für den Eintritt
der Gesundheitsstörung wirksam geworden ist. Ist das zu bejahen, ist (auf einer zweiten Prüfungsstufe) wertend zu entscheiden,
ob die nach § 11 Abs. 1 versicherten Umstände für die Gesundheitsstörung auch rechtlich wesentlich sind (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – s.o., Rn. 26 f.). Ob eine medizinische Maßnahme zur Heilbehandlung (§
11 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII) oder Aufklärung des Sachverhalts (§
11 Abs.
1 Nr.
3 SGB VII) durchgeführt wird, beurteilt sich danach, wie der Versicherte sie bei verständiger Würdigung der objektiven Gegebenheiten
zum Zeitpunkt ihrer Durchführung verstehen kann und darf (siehe nochmals BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R – s.o.).
Ausgehend hiervon war die Operation am 7. Dezember 2012 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (eine) wesentliche Ursache für
das Patellaspitzensyndrom, so dass dieses mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 15. November 2012 ist.
Andere naturwissenschaftliche Ursachen als die Operation am 7. Dezember 2012 – und damit der Arbeitsunfall – sind für die
Entstehung des Patellaspitzensyndroms nicht ersichtlich. Insbesondere scheiden insoweit für sich gesehen die unfallunabhängige
Plica mediopatellaris bzw. der ebenfalls unfallunabhängig bestehende Hoffa'sche Fettkörper aus. Mit der Arthroskopie sind
entgegen der Wertung der Beklagten auch keine unfallunabhängig für das Streckdefizit verantwortliche eingeklemmte Schleimhautfalte
bzw. ein dieses bedingender verdickter Hoffa´scher Fettkörper behandelt worden. Hierfür fehlt im Operationsbericht jeder Anhalt.
Denn nach ihm diente die Maßnahme statt der Behebung einer Streckhemmung der Abklärung einer Kreuzbandruptur. Eine Entfernung
der hypertrophen Schleimhautfalte und von Teilen des Hoffa'schen Fettkörpers nahm Dr. Z. nach der ausdrücklichen Befundbeschreibung
überhaupt nur deshalb vor, weil sonst keine ausreichende Übersicht über die Kreuzbandhöhle (Notch) möglich war. Erst danach
konnte er per Tasthakenprüfung intakte Kreuzbänder feststellen. Entsprechendes hat Dr. R. gutachtlich nochmals bestätigt.
Abgesehen davon bestand laut Eingangsbericht über die EAP vom 12. Februar 2013 zu diesem Zeitpunkt immer noch eine Streckhemmung
von 10° (15° am 16. November 2012).
Schließlich ist die Arthroskopie – und damit wiederum mittelbar der Arbeitsunfall – auch rechtlich als (eine) wesentliche
Ursache des Patellaspitzensyndroms zu werten. Selbst wenn nämlich die Schleimhautfalte und der Hoffa´sche Fettkörper entgegen
der Überzeugung des Senats insoweit als Schadensanlage mit in die Betrachtung einbezogen würden, kommt ihnen in Relation zur
Operation hinsichtlich des Patellaspitzensyndroms jedenfalls kein überragendes Gewicht zu (vgl. zum hier einschlägigen Begriff
der Gelegenheitsursache BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Denn insoweit hat Dr. R. nicht etwa auf das Vorhandensein dieser anatomischen Strukturen an sich
abgestellt. Vielmehr ist von ihm ausdrücklich die operative Teilresektion des Hoffa‘schen Fettkörpers verantwortlich gemacht
worden. Als medizinische Begründung hat der Sachverständige ebenso unwidersprochen wie einleuchtend dessen sehr gute Durchsetzung
mit Nervenfasern angeführt, die bei einem solchen operativen Eingriff betroffen sein könnten und häufig zu den auch bei der
Klägerin eingetretenen Beschwerden führten.