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LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2013 - 12 SF 1317/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beabsichtigung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer; Beurteilung von Wiederaufnahmeverfahren als eigenständige Verfahren
1. Verfahren, die erst nach rechtskräftigem Abschluss eines vorangegangenen Verfahrens eingeleitet werden und denselben Gegenstand betreffen, sind nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG von dem ersten Verfahren unabhängiger, eigenständiger Gegenstand einer Entschädigungsklage; dies gilt auch für Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG im Verhältnis zum vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren. Damit ist jedes dieser Verfahren im Hinblick auf die materielle Ausschlussfrist nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG in Verbindung mit § 202 SGG bzw. nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2011, 2302) gesondert zu prüfen.
2. Im Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Eintritt der Rechtskraft bis zur Entscheidung über diese Beschwerde gehemmt. Ob diese hemmende Wirkung auch dann eintritt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt und stattdessen lediglich Prozesskostenhilfe für deren beabsichtigte Einlegung beantragt worden ist, konnte offenbleiben, dürfte aber anzunehmen sein.
3. Ist Streitgegenstand einer beabsichtigten Entschädigungsklage allein ein Antrag auf Entschädigung durch Geldzahlung, so fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn dieser Anspruch deshalb ausgeschlossen ist, weil gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG in Verbindung mit § 202 SGG nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, insbesondere durch Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach Abs. 4 der Vorschrift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG § 200
,
SGG § 179
,
SGG § 202
,
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Der Antrag des Antragstellers vom 21. August 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: