Gründe:
I.
Der Kläger erlitt am 2. November 2015 einen Arbeitsunfall. Bei Schachtarbeiten fielen ihm Steine auf den Körper. Ausweislich
des Durchgangsarztberichtes vom gleichen Tage wurden eine Basisfraktur des dritten und vierten Fingers rechts, eine Quetschverletzung
derselben sowie eine Brustwirbelkörper- und eine Rippenserienfraktur diagnostiziert. Im Auftrag der Beklagten erstellte der
Dipl.-Psychologe U. am 31. Mai 2017 ein Zusammenhangsgutachten im Hinblick auf psychische Gesundheitsstörungen. Er diagnostizierte
als Unfallfolge eine vorübergehende Verschlimmerung einer Reaktion auf schwere Belastung. Die MdE bezifferte er mit 10 v.
H. Des Weiteren erstellte der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie Dr. G. am 9. Juni 2017 ein Erstes Rentengutachten. Er
definierte Unfallfolgen im Bereich der rechten Hand und eine leicht vermehrte kypthotische Fehlhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule.
Die MdE wurde bis 2. November 2017 auf 20 v. H., bis 2. Januar 2018 und für die Zeit danach auf 15 v. H. eingeschätzt. Mit
Bescheid vom 22. September 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Anerkennung diverser Unfallfolgen eine Rente als vorläufige
Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H. ab dem 1. Mai 2017. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid
vom 13. Februar 2018).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Rente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. Die im Verwaltungsverfahren erstellten
Gutachten könnten bereits aus formalen Mängeln nicht verwertet werden. Mit der Gutachtenerstellung seien Herr Dipl.-Psychologe
U. und der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie Dr. G. persönlich beauftragt worden. Die den Gutachten zugrunde liegenden
Untersuchungen des Klägers seien jedoch abweichend hiervon nicht durch die Sachverständigen persönlich durchgeführt worden,
sondern hinsichtlich des psychologischen Gutachtens durch einen nicht mit der Begutachtung beauftragten Dipl.-Psychologen
Sch. und hinsichtlich des chirurgischen Gutachtens durch Frau Oberärztin Dr. D. Diese Vorgehensweise verstoße gegen §
407 a Abs.
3 der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Der Verwertung der Gutachten wurde ausdrücklich widersprochen. Während des laufenden Klageverfahrens erstellte der Chefarzt
Dr. G. am 27. April 2018 ein Zweites Rentengutachten und bezifferte die MdE auf Dauer mit 15 v. H. Dieses Gutachten war ebenso
wie das Erste Rentengutachten zusätzlich von der Oberärztin Dr. D. unterschrieben. Dipl.-Psychologe U. erstellte am 26. Juni
2018 hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen ein weiteres Gutachten. Dieses Gutachten war ebenfalls von dem Dipl.-Psychologen
Th. Sch. unterschrieben. Die MdE auf psychologischem Fachgebiet wurde mit 10 v. H. eingeschätzt. Dr. G. und Frau Dr. D. bezifferten
in einer Stellungnahme vom 23. August 2018 die Gesamt-MdE auf 20 v.H. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 19. September 2018 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v. H. Der Kläger teilte nach Vorlage dieses Bescheides
und der weiteren Gutachten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 erneut mit, dass die Gutachten aus den bereits genannten formalen
Gründen unverwertbar seien.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
abgelehnt. Die den Bescheiden der Beklagten zugrunde liegenden Gutachten von Dr. U. und Dr. G. seien sowohl im Verwaltungs-
als auch im Ge-richtsverfahren verwertbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Kläger trägt vor, dass medizinische Sachverständigengutachten nach §
106 SGG einzuholen seien. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. U. und Dr. G. seien zum einen nicht verwertbar
und zum anderen auch sachlich unzutreffend. Hinsichtlich der Verwertbarkeit werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt D. J., , N., zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach §
73a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Abs. 1 Satz 1).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf
Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte,
ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R; BVerfG, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 BvR 2869/11, beide nach juris).
Nach dem sich aus der Gerichts- und Behördenakte sowie dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebenden Sachstand ist bei summarischer
Überprüfung ein Klageerfolg im Verfahren der ersten Instanz derzeit nicht ausgeschlossen, sondern erfordert weitere Ermittlungen
des Sozialgerichts.
Jedenfalls ist im Rahmen der Amtsermittlung eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachge-biet erforderlich. Die Beklagte hat
in dem Bescheid vom 19. September 2018 (dieser ist nach §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden) ebenso wie in dem Bescheid vom 22. September 2017 eine Unfallfolge auf psychiatrischem
Fachgebiet (Anpassungsstörung aufgrund einer mangelnden Adaption an die Verletzungsfolgen) anerkannt. Dies beruht auf dem
eingeholten Gutachten des Dipl.-Psychologen Dr. U. Dieser Sachverhalt zeigt, dass Erkrankungen im psychiatrischen Bereich
vorliegen. Die Diagnose und Beurteilung dieser Beeinträchtigungen erfolgte nicht durch einen Psychiater, sondern durch einen
Psychologen. Tat-sächlich handelt es sich aber bei der Feststellung und Würdigung der Gesundheitsbeeinträchtigungen um eine
medizinische Fragestellung, die durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychosomatik zu klären ist. Psychologen können
in solchen Fällen nur zur zusätzlichen oder erweiternden Einschätzung hinzugezogen werden (z. B. durch testpsychologische
Zusatzgutachten), jedoch nicht - wie hier geschehen - anstelle des Facharztes die alleinige Würdigung und Beurteilung medizinischer
Sachverhalte übernehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2018 - L 1 U 216/17 B).
Des Weiteren ist vom Sozialgericht aufzuklären, ob der Vortrag des Klägers, der Verwaltungsgutachter Prof. Dr. G. habe ihn
weder untersucht noch sei er ihm persönlich begegnet, zutreffend ist. Dies ist bereits deshalb entscheidungsrelevant, weil,
sofern das Vorbringen des Klägers zutrifft, also Prof. Dr. G. keinerlei Kontakt mit ihm hatte, das Verwaltungsgutachten gegen
§
200 Abs.
2 Halbsatz 1
SGB VII verstieße und unter einem Verfahrensfehler leiden würde. Es spricht alles dafür, dass dieser Verfahrensfehler rechtzeitig
gerügt worden ist. Zwar folgt daraus nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot dieses Verwaltungsgutachtens, dieser Punkt
wäre aber eingehend zu erörtern. Des Weiteren hat das Sozialgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
weiter zu überprüfen, ob aufgrund der Mitarbeit der Oberärztin Dr. D. bei der Gutachtenserstellung ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche
Normen mit der Folge eines Verwertungsverbots resultieren könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 - B 2 U 25/17 R, zitiert nach Juris).
Nachdem weitere Ermittlungen von Amts wegen notwendig sind, kann eine Erfolgsaussicht nicht verneint und damit die Bewilligung
von PKH nicht abgelehnt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
73a Rn. 7a).
Die Bewilligung der PKH kommt allerdings erst ab dem 29. Juni 2018 in Betracht, weil erst dann eine vollständige PKH-Erklärung
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Nachweisen zur Akte gereicht worden ist und Bewilligungsreife
vorgelegen hat.
Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG, 121 Abs. 3
ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere
Kosten nicht entstehen. Die Vorschrift des §
121 Abs.
3 ZPO soll sicherstellen, dass ein Prozesskostenhilfeberechtigter nicht besser gestellt wird als ein kostenbewusster und vernünftiger
Prozessbeteiligter, der seine Prozesskosten selbst tragen muss. Daher ist eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen
im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten grundsätzlich
möglich.
Die Entscheidung ist nach §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.