Gewährung von Hinterbliebenenleistungen unter Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall
Wegeunfall
Abweichen vom direkten Weg
Innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen unter Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger zu 1.) ist der Ehemann und die Klägerin zu 2.) die Tochter der am 18. Juni 2014 tödlich verunglückten R. H. (Versicherte).
Die 1975 geborene Versicherte war im Schichtdienst als Fleischereifachverkäuferin in I. beschäftigt. Am 17. Juni 2014 arbeitete
sie nach den im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben ihres Arbeitgebers von 10:00 bis 18.30 Uhr und am 18. Juni 2014 von
5:00 bis 13:00 Uhr. Die Versicherte verließ daraufhin die Filiale und stieg in die von I. über A. Richtung E. fahrende Regionalbahn
ein. Da sie eingeschlafen war, stieg sie nicht wie üblich am Heimatbahnhof A. aus, sondern verblieb im Zug in Richtung E.
Sie verließ diesen an der Haltestelle S. Sie beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden
Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug Richtung A. zu erreichen. Dabei telefonierte sie mit ihrer Tochter, der sie mitteilte,
dass sie sich verspäten werde. Beim Überqueren der Bahngleise wurde sie von einer Rangierlok erfasst und verstarb laut Totenschein
um 14:39 Uhr an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Die Beklagte zog eine Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 20. Juni 2014, einen Lageplan des Bahngeländes und den Ermittlungsbericht
der Polizei bei.
Mit Bescheid vom 15. August 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen (Witwer- und Waisenrente
sowie Sterbegeld) wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2014 ab. Die Versicherte habe sich ab dem Bahnhof A. nicht mehr auf dem
unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit zu ihrem Wohnort befunden. Dieser Abweg sei nicht versichert. Verkehrsbedingte Gründe
für den Abweg seien nicht erkennbar. Eine betriebliche Ursache für das Einschlafen im Zug sei ebenfalls nicht feststellbar.
Der hiergegen durch die Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 zurückgewiesen.
Dagegen haben die Kläger am 2. März 2015 Klage erhoben. Der Versicherungsschutz lebe mit Beendigung der Unterbrechung wieder
auf. Der Abweg sei beendet gewesen, als die Versicherte den Zug am Bahnhof S. verlassen habe. Zu dieser Zeit sei ihre Handlungstendenz
ausdrücklich darauf gerichtet gewesen, nach Hause zu kommen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Mai 2017
abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Wegeunfalles lägen nicht vor. Die Versicherte sei über ihren Heimatbahnhof hinaus gefahren
und habe sich damit auf einem unversicherten Abweg befunden. Besondere Umstände, die den Versicherungsschutz auch auf Abwegen
begründen könnten, seien nicht feststellbar. Die Versicherte habe am Vortag, dem 17. Juni 2014, gegen 18:30 Uhr ihre Beschäftigung
in der Filiale in I. beendet. Zwar habe sie am Unfalltag bereits um 5:00 Uhr ihre dortige Beschäftigung wieder aufgenommen.
Der Vortrag im Verfahren, dass sie aber allenfalls sechs Stunden zum Schlafen zur Verfügung gehabt habe, sei rein spekulativ.
Unerheblich sei die Handlungstendenz, den Weg nach Hause zurückzulegen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Versicherte sei aufgrund des Schichtdienstes übermüdet gewesen.
Die Ausführungen des Sozialgerichts Gotha, dass vielfältige Gründe für ein Einschlafen im Pendlerzug zu finden seien, seien
nicht überzeugend. Bereits der Zeitpunkt des Einschlafens nach 13:00 Uhr lasse auf eine Übermüdung schließen. Ferner sei die
Handlungstendenz der Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht ausreichend beachtet worden. Die Handlungstendenz
sei darauf gerichtet gewesen, den ursprünglich versicherten Weg wieder aufzunehmen. Daher sei ab dem Aussteigen in S. wieder
Versicherungsschutz gegeben gewesen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Mai 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenleistungen aus
einem Arbeitsunfall vom 18. Juni 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weder aus der vorangegangenen Arbeitszeit noch dem Schichtwechsel oder der Uhrzeit am Unfalltag könne auf ein durch besondere
betriebliche Gründe bedingtes Schlafverhalten geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe
beim Abweg erst dann wieder Versicherungsschutz, wenn der Ausgangspunkt des Abweges erreicht sei. Die Beteiligten haben sich
mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter (§§
124 Abs.
2,
155 Abs.
3,
4 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des im Erörterungstermin am 17. Oktober 2017 erklärten Einverständnisses kann der Berichterstatter anstelle des Senats
ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger (§§
143,
144,
151 Abs.
1 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil einen Anspruch der Kläger auf Hinterbliebenenleistungen
aufgrund des Ereignisses vom 18. Juni 2014 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten
(§
54 SGG). Denn sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2014 als
Arbeitsunfall. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage ist gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Hinterbliebenenleistungen liegen nicht vor. Gemäß §
63 Abs.
1 S.1
SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Der Anspruch auf diese Leistung besteht gemäß Satz 2 dieses
Absatzes jedoch nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Der Tod der Versicherten am 18.Juni 2014
ist aber nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten.
Versicherungsfälle sind gemäß §
7 Abs.
1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle wiederum sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist
(innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem
Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten
objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - nach Juris).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Versicherte erlitt zwar bei dem Ereignis auf dem Bahngelände in S. eine
zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII, der zu ihrem Tod führte. Die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen
Zusammenhang mit der hier allein als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegung des unmittelbaren Weges von
ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung.
Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt am 18.
Juni 2014 gegen 14:39 Uhr legte die Versicherte keinen solchen durch die Wegeunfallversicherung des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII geschützten Weg zurück. Denn die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz
stehenden direkten Weg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung, sondern auf einem Abweg. Dieser Abweg war unversichert, denn
die Versicherte hatte den direkten Weg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung verlassen. §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Nach dem Wortlaut des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der
versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf
direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort,
befindet er sich auf einem sogenannten Abweg. Wird ein solcher Abweg bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten
Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen hat, kein Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich die Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet
ist, besteht erneut Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R, nach Juris).
Nach diesen Grundsätzen befand sich die Versicherte, nachdem sie den Zug nicht wie erforderlich und üblich am Hauptbahnhof
A. verlassen hatte, nicht auf dem üblicherweise zurückgelegten direkten Weg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung. Zwar
hatte sie zunächst die übliche direkte Wegstrecke von der Arbeitsstätte in Ilmenau als Ausgangspunkt des Weges zu ihrer Wohnung
in A. zurückgelegt, indem sie in I. einen Zug Richtung E. über A. bestiegen hatte. Diesen Weg unterbrach sie jedoch, indem
sie auf dem Hauptbahnhof A. nicht wie erforderlich den Zug verließ, um den Fußweg zu ihrer Wohnung anzutreten. Sie verließ
den Zug vielmehr erst beim nächsten Halt auf dem Bahnhof S. Damit war die Unterbrechung des direkten versicherten Weges mehr
als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Versicherte befand sich damit auf einem Abweg, der
zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht beendet war. Auch wenn die Versicherte die Bahngleise überquerte, um den Gegenzug
Richtung A. zu erreichen, hatte sie zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht die üblicherweise genutzte direkte Wegstrecke
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wieder erreicht.
Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung auch auf einem solchen Abweg begründen könnten,
können nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt nicht jedes Abweichen vom direkten
Weg zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes
in der Wegeunfallversicherung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Abweg im inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit steht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 -B 2 U 16/15 R, nach Juris). So kann der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung erhalten bleiben, wenn der Versicherte von seinem
direkten Weg aus Gründen abweicht, die mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, zum Beispiel seiner Beschaffenheit, im
Zusammenhang stehen. Der Abweg beruht in einem solchen Fall auf Umständen, die sich gerade aus einer verkehrsbedingten Situation
ergeben. Dies rechtfertigt es, einen solchen Abweg in den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung einzubeziehen. Solche aus
der unmittelbaren Beschaffenheit des gewählten Verkehrsweges sich ergebenden besonderen Umstände können im vorliegenden Fall
nicht festgestellt werden. Aus dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei G. vom 19. Juni 2014 ergibt sich, dass die Versicherte
kurz vor dem Unfallereignis in einem Telefongespräch ihrer Tochter, der Klägerin zu 2.), mitteilte, dass sie im Zug eingeschlafen
sei und den Ausstieg in A. verpasst und deshalb in S. die Regionalbahn verlassen habe. Damit steht fest, dass der Abweg auf
in der Person der Versicherten begründeten eigenwirtschaftlichen Gründen beruht. Denn der Abweg wurde im Fall der Versicherten
nicht wegen der Beschaffenheit der zurückzulegenden Wegstrecke erforderlich, sondern aufgrund von Umständen aus dem eigenwirtschaftlichen
Bereich. Die Wegeunfallversicherung gewährt nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur Schutz vor Gefahren,
die aus der Beschaffenheit dieser Wege herrühren.
Unerheblich ist auch, dass die Versicherte zum Zeitpunkt des Überquerens der Bahngleise die Handlungstendenz verfolgte, den
Weg von der Arbeitsstätte nach Hause zurückzulegen. Im Falle eines Abweges ist nicht allein die Handlungstendenz des Versicherten
auf dem Abweg maßgeblich. Vielmehr sind auch die den Irrtum begründenden Umstände mit einzubeziehen, da ein Abweg grundsätzlich
nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz steht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R, nach Juris). Die Annahme von Versicherungsschutz scheitert vorliegend daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der
Abweg aufgrund der besonderen Art des Weges und damit verbundenen Umstände beruhte. Im Gegenteil steht fest, dass die Versicherte
aus eigenwirtschaftlichen Gründen den Ausstieg am Hauptbahnhof A. verpasste.
Eine ausnahmsweise Gewährung von Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt eines "betriebsbedingten Schlafmangels" kann
ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Gründe für das Einschlafen der Versicherten im Zug können nicht mehr festgestellt
werden. Fest steht nur, dass die Arbeitsschicht der Klägerin am Vortag, dem 17. Juni 2014, gegen 18.30 Uhr beendet war und
sie am Unfalltag ab 5:00 Uhr wieder zu arbeiten hatte. Der Versicherten stand damit grundsätzlich ein ausreichender Zeitraum
für die Nachtruhe zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung des Schichtdienstes kann nicht festgestellt werden, dass besondere
betriebliche Umstände für einen derart großen Schlafmangel der Versicherten verantwortlich waren, sodass ausnahmsweise der
Abweg als versichert anzusehen wäre. Weitere Ermittlungen zu diesem Punkt sind dem Senat insbesondere aufgrund des Todes der
Versicherten nicht möglich. Da für die Nutzung eines objektiv nicht in Richtung der Wohnung führenden Weges nur unter bestimmten
Umständen Versicherungsschutz besteht, handelt es sich bei diesen Umständen um eine anspruchsbegründende Tatsache. Die Kläger
haben daher den Nachteil der Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Ursache des Schlafmangels der Versicherten, die zu dem eingeschlagenen
Abweg geführt hat, zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 SGG nicht vorliegen.