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LSG Thüringen, Urteil vom 08.01.2018 - 1 U 900/17
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen unter Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Wegeunfall Abweichen vom direkten Weg Innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt nicht jedes Abweichen vom direkten Weg zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung.
2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Abweg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
3. So kann der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung erhalten bleiben, wenn der Versicherte von seinem direkten Weg aus Gründen abweicht, die mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, zum Beispiel seiner Beschaffenheit, im Zusammenhang stehen.
4. Der Abweg beruht in einem solchen Fall auf Umständen, die sich gerade aus einer verkehrsbedingten Situation ergeben.
5. Dies rechtfertigt es, einen solchen Abweg in den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung einzubeziehen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 29.05.2017 S 18 U 903/15
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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