OLG Celle, Beschluss vom 09.03.1994 - 17 WF 36/94
1. Der Unterhaltsberechtigte kann aus Gründen der Prozeßökonomie auch bei Sozialhilfebezug neben künftigen Unterhaltsansprüchen
in gewillkürter Prozeßstandschaft für den Sozialhilfeträger Rückstände einklagen.
2. Zu den Rückständen i.S.d. § 17 Abs. 4
GKG gehören nicht die Unterhaltsbeträge, die den Monat der Einreichung der Unterhaltsklage betreffen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 503
Normenkette: BSHG § 91
,
GKG § 17 Abs. 4
,