OLG Celle, Urteil vom 09.02.1993 - 18 UF 159/92
Der Unterhaltsgläubiger hat die Beweislast dafür, daß der nicht auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nicht oder
nur beschränkt leistungsfähig ist.
Bezieht ein studierendes Kind
BAföG hat dies keine Relevanz für die Berechnung seines Unterhaltsbedarfs, vielmehr ist der Bedarf regulär zu errechnen und die
Haftung der Eltern nach §1606 Abs. 3
BGB anteilig zu bestimmen.
Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem Partner zusammen, hat er Ersparnisse bei den Lebenshaltungskosten, was dazu führt,
daß sein Selbstbehaltssatz zu senken ist.
Die bloße Kontaktverweigerung des Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Vater führt nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.
Fundstellen: FamRZ 1993, 1235
, JuS 1994, 611
, NJW-RR 1994, 324