Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG Celle, Urteil vom 09.02.1993 - 18 UF 159/92
Der Unterhaltsgläubiger hat die Beweislast dafür, daß der nicht auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist.
Bezieht ein studierendes Kind BAföG hat dies keine Relevanz für die Berechnung seines Unterhaltsbedarfs, vielmehr ist der Bedarf regulär zu errechnen und die Haftung der Eltern nach §1606 Abs. 3 BGB anteilig zu bestimmen.
Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem Partner zusammen, hat er Ersparnisse bei den Lebenshaltungskosten, was dazu führt, daß sein Selbstbehaltssatz zu senken ist.
Die bloße Kontaktverweigerung des Kindes gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Vater führt nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.
Fundstellen: FamRZ 1993, 1235 , JuS 1994, 611 , NJW-RR 1994, 324
Normenkette:
BAföG § 37
,
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 2, § 1611 Abs. 1 S. 1