Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes
Tatbestand:
Die Parteien haben im Dezember 1980 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 2 März 1988 geborene Tochter ... hervorgegangen. Seit
mindestens 1995 leben die Parteien voneinander getrennt. Die geschiedene Ehe ist seit dem 12. August 1997 rechtskräftig .Beide
Parteien sind Inhaber des Sorgerechts. Der Beklagte ist seit dem 29. Dezember 1997 wiederverheiratet. Seine Ehefrau hat ein
12 Jahres altes Kind in die Ehe eingebracht und ist nicht erwerbstätig. Die Klägerin, gelernte Arzthelferin, arbeitet als
Verwaltungsangestellte bei der ... und hat diese Tätigkeit mittlerweile auf eine Arbeitszeit von 25,5 Stunden pro Woche ausgeweitet,
wobei die Arbeitszeit an den Wochenenden montags und dienstags Vollzeitbeschäftigung sowie mittwochs und donnerstags jeweils
vormittags halbschichtig ausgeübt wird und der Freitag arbeitsfrei bleibt. Regelmäßig hält sich montags nach der Schule bis
17.00 Uhr bei dem Vater auf, ab 17.00 Uhr bei der Mutter; dienstags nach der Schule bis gegen 17.00 Uhr bei dem Vater, danach
bei der Mutter; mittwochs nach der Schule ganz bei der Mutter, ab, 19.00 Uhr bzw. 19.30 Uhr beim Vater; donnerstags nach der
Schule bei der Mutter, freitags nach der Schule bei der Mutter, ab 17.00 Uhr nach dem Sportunterricht bei ihrem Vater, während
sie die Wochenenden abwechselnd in etwa gleichem Maße bei der Mutter und bei dem Vater verbringt. Beide Elternteile kommen
während der Betreuung von ... auch für den dabei jeweils anfallenden Naturalunterhaltsbedarf des Kindes auf. Die Aufwendungen
für die Schule, den Turnverein und die Bücher trägt die Mutter; Kleidung für ... kaufen beide ein. Das Kindergeld bezieht
die Mutter.
Der Beklagte ist Versicherungsvertreter bei der ... Versicherungs AG.
Streitbefangen sind der Kindesunterhalt für Zeit von Januar bis einschließlich August 1996 in restlicher Höhe von 860,00 DM
sowie der Ehegattenunterhalt ab Januar 1996 für die Zeit der Trennung und die Zeit nach der Scheidung.
Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 570,00 DM abzüglich anteiligen Kindergeldes hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. November
1995 und 29. August 1996 angemahnt; Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.164,42 DM hat sie mit dem Schreiben vom 6.
November 1995 verlangt. Nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 675,27 DM hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz
vom 9. Dezember 1997 geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu dem verlangten Kindesunterhalt von 860,00 DM und unter Abweisung der Klage wegen einer
geringfügigen Mehrforderung im Rahmen der Rückstände für die Zeit von September 1996 bis zum 12. August 1997 zu dem in erster
Instanz geforderten Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich 675,27 DM ab 1. Januar 1996 verurteilt.
Dabei hat es entsprechend dem Vortrag der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 4.000,00 DM unterstellt,
weil der Beklagte sein Einkommen nicht ausreichend belegt habe. Den Kindesunterhalt hat es mit Rücksicht hierauf in die Gruppe
5 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft und wegen der auch von dem Beklagten geleisteten Kindesbetreuung von einer Erhöhung
abgesehen. Der Klägerin hat es ein Einkommen von 1.854,36 DM angerechnet, ohne Abzüge für Kindesbetreuung vorzunehmen, weil
der Beklagte sie während der Berufstätigkeit durch seine Kindesbetreuung entlastet.
Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung erstrebt der Beklagte Klageabweisung. Er wendet sich mit Rücksicht
auf die gemeinsame Betreuung des Kindes gegen den geltend gemachten Kindesunterhalt und beanstandet im Übrigen, dass das beiderseitige
Einkommen nicht ausreichend ermittelt worden sei. Für die Jahre 1996 und 1998 beruft er sich auf die Tilgung ehelicher Schulden
und für das Jahr 1996 auf Zahlungen von zusammen 1.500,00 DM auf den Ehegattenunterhalt. Er beantragt unter Abänderung des
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin stellt den Antrag die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie erhebt Einwendungen gegen die Einkommensberechnungen des Beklagten und trägt ihrerseits zu den beiderseitigen Einkünften
vor. Sie vertritt die Auffassung. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung müsse berücksichtigt werden, dass sie mangels Barunterhaltsleistungen
des Beklagten in erheblichem Umfang für den Naturalunterhalt von ... aufgekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und führt teilweise zum Erfolg. Der Klägerin steht lediglich ein Tei des zuerkannten
Ehegattenunterhalts zu, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis einschließlich 11. August 1997 Trennungsunterhalt gemäß
§
1361
BGB in Höhe von, insgesamt 2.054,97 DM sowie für die Zeit ab 12. Dezember 1997 nachehelicher Unterhalt gemäß §
1573 Abs.
2
BGB bis einschließlich Januar 1999 in einer Gesamthöhe von 5.977,97 DM und für die Zeit ab 1. Februar 1999 in Höhe von monatlich
300,00 DM.
A.
Einkommen der Klägerin
1996
Die Klägerin hatte nach der
Jahresverdienstbescheinigung von 1996
ein Nettoeinkommen von monatsdurchschnittlich 1.900,15 DM
Das in der Verdienstbescheinigung ausgewiesene
Sonderentgelt ist, wie klargestellt worden ist,
in den steuerpflichtigen Bruttobeträgen enthalten
Hinzuzurechnen ist die Steuererstattung 1995
im Betrage von 1.832,67 DM : 12 + 152,72 DM
zusammen 2.052,87 DM
Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von
5 % verbleiben 1.950,23 DM.
1997
Nach der Jahresverdienstbescheinigung von 1997
hat die Klägerin im Jahr 1997 ein Nettoeinkommen
von monatsdurchschnittlich 2.152,28 DM
erzielt.
Hinzu kommt die Steuererstattung für 1996 im
Betrage von 143,60 DM : 12 + 11,97 DM
zusammen 2.164,25 DM
Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen
von 5 % verbleiben 2.056,04 DM.
1998
Die Jahresverdienstbescheinigung von 1998 weist
ein Nettoeinkommen der Klägerin von
monatsdurchschnittlich 2.206,33 DM aus.
Mit der Steuererstattung von 1997 ergeben sich
160,28 DM : 12 + 13,36 DM
2.219,69 DM
Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen
von 5 % ergeben sich 2.108,71 DM.
1999
Mangels besserer Erkenntnisse ist das
Erwerbseinkommen beider Parteien von 1998
fortzuschreiben, soweit sich nicht gravierende,
das Ergebnis beeinflussende steuerliche
Veränderungen ergeben.
Das ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Damit ist 1999 von einem Einkommen der
Klägerin auszugehen von 2.108,71 DM.
Einkommen des Beklagten
1996
Der in der Jahresverdienstbescheinigung 1996
ausgewiesene Nettobetrag (= Bezüge abzüglich Abzüge)
von 44.953,24 DM
ist um den als Pfändungen und Abtretungen
deklarierten Betrag von 4.569,38 DM
zu erhöhen.
Abzuziehen sind die steuerfreien Reisekosten mit 13.812,86 DM
sowie die steuerpflichtigen Reisekosten (816,00 DM)
mit dem Nettobetrag (Prozentsatz der Abgaben: 65,79 %),
also mit - 279,15 DM
Abzuziehen ist weiterhin die in der
Verdienstbescheinigung unter den Nettobeträgen
aufgeführte Miete von 4.434,81 DM - 65,79 %
= - 1.517,15 DM
Hinzu kommt die Steuererstattung von 1995
im Betrage von + 3.656,64 DM
Insgesamt 37.570,10 DM
Das sind monatlich, also : 12, 3.130,84 DM
abzüglich vermögenswirksamer Leistungen
des Arbeitgebers netto - 26,68 DM
verbleiben 3.104,16 DM.
Hinzu kommen die mit insgesamt 3.054,00 DM
ermittelten Tagegelder. Das sind monatlich,
also : 12 = 254,50 DM. Unterhaltsrechtlich
als Einkommen anzusehen ist eine Ersparnis
von 1/3 = + 84,83 DM
zusammen 3.188,99 DM
Abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen
von 5 % verbleiben 3.029,54 DM.
Die Rückzahlung des im Jahr 1992 aufgenommenen
Kredits für die Anschaffung eines gemeinsamen
Familienkraftfahrzeuges von 6.808,28 DM kann neben
dem Abzug der Werbungskosten und neben den dem
Beklagten von dem Arbeitgeber vergüteten Reisekosten,
die dem Beklagten voll zu belassen hier angemessen
erscheint, unterhaltsrechtlich nur mit der Hälfte in
Absatz gebracht werden. Abzuziehen sind somit
6.808,28 : 2 = 3.404,14 DM : 12 - 283,68 DM
Damit verbleiben 2.745,86 DM.
1997
Aus der Jahresverdienstbescheinigung für 1997 ergibt sich
folgendes Einkommen des Beklagten:
Nettobeträge 29.728,19 DM
Pfändungen und Abtretungen + 19.732,31 DM
steuerfreie Reisekosten - 13.229,36 DM
Miete und Strom mit dem Nettobetrag von
4.628,16 DM - dem Prozentsatz der Abgaben von
4.628,16 DM in diesem Jahr = 68,4 % = - 1.460,60 DM
steuerpflichtige Reisekosten mit dem
Nettobetrag von 438,00 DM - dem Prozentsatz
von 68,4 % = - 138,41 DM
Zuzüglich Steuererstattung von 1996 im Betrage
von + 3.026,91 DM
zusammen - 37.659,04 DM.
Das sind monatlich, also : 12 3.138,25 DM
Abzuziehen ist die vermögenswirksame Leistung des
Arbeitgebers netto mit - 24,65 DM
Hinzu kommen die mit 3.686,00 DM ermittelten Tagegelder.
Das sind monatlich, also : 12 = 307,17 DM. Dem Einkommen
des Beklagten ist die Ersparnis von 1/3 zuzuschlagen + 102,39 DM
zusammen 3.215,99 DM
Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen
von 5 % verbleiben 3.055,19 DM.
1998
Die Verdienstbescheinigung des Beklagten für
das Jahr 1998 weist eine Nettodifferenz
(Bezüge abzüglich Abzüge) von 36.139,49 DM
aus.
Hinzuzuzählen sind die Pfändungen und Abtretungen
im Gesamtbetrage von + 18.653,60 DM
Die steuerfreien Reisekosten sind abzuziehen mit - 12.596,19 DM
Abzuziehen ist weiterhin die Nettomiete von
3.885,57 DM - 40,89 % - 2.296,76 DM.
Nach Abzug der Reisekosten von 294,00 DM
+ 490,00 DM = 784,00 DM abzüglich 40,89 %
der Abgaben also netto - 463,42 DM
verbleiben 39.436,72 DM.
Das sind monatlich, also : 12 3.286,39 DM.
Abzüglich der vermögenswirksamen Leistungen des
Arbeitgebers von nunmehr netto - 50,00 DM
verbleiben 3.236,39 DM.
Hinzuzuzählen ist die 1/3-Ersparnis von den Spesen.
Die Spesen wurden für dieses Jahr mit monatlich 207,67 DM
ermittelt.
Zu berücksichtigen sind damit + 69,22 DM
Für das Jahr 1997 hat der Beklagte eine Steuererstattung
von 10.489,33 DM erhalten, die darauf beruht, dass er
sich im Dezember 1997 wiederverheiratet hat und vorher
nach der Grundtabelle versteuert wurde. Für den Abzug
des Ehegattensplittings - auch für die Folgezeit
nach §
1579 Nr. 7
BGB (vgl. BGH, FamRZ 1988, 496) besteht
kein Grund weil der Beklagte - wie sich zeigen wird - auch
bei Zahlung des Unterhaltes an die Klägerin seiner
neuen Ehefrau ausreichenden Unterhalt leisten kann.
Die Steuererstattung ist mit dem Monatsbetrag von + 874,11 DM
hinzuzuzählen. Es ergeben sich 4.179,72 DM.
Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen
von 5 % verbleiben 3.970,74 DM.
Abzuziehen ist nunmehr aber noch eine Steuerschuld
aus dem Jahr 1994, die der Beklagte im Jahr 1998
mit 3.111,46 DM beglichen hat. Damit ergibt sich ein
Abzug von monatlich, also : 12 = - 259,29 DM
damit verbleiben 3.711,45 DM
1999
Nach der insoweit fortzuschreibenden Verdienstbescheinigung
des Beklagten von 1998 ist von einem zu versteuernden
Bruttoeinkommen von 65.275,52 DM auszugehen. Nach den Abzügen, wie in dem Steuerbescheid
von 1997 von - 18.947,00 DM
verbleibt ein nach der Splittingtabelle zu
versteuernder Betrag von 46.328,52 DM
Die sich hieraus für 1998 ergebende Steuererstattung
berechnet sich wie folgt:
Im Jahr 1998 tatsächlich gezahlte Steuern 8.757,51 DM
Einkommensteuer nach der Splittingtabelle von
dem Betrag von 46.328,52 DM insgesamt 6.647,87 DM
Differenz 2.109,64 DM
Das sind monatlich, also : 12 = 175,80 DM.
Damit ist das Einkommen des Beklagten für das Jahr 1998 wie folgt zu veranschlagen:
Wie für das Jahr 1998 3.236,39 DM
zuzüglich Spesen Ersparnis 69,22 DM
zuzüglich Steuererstattung 175,80 DM
zusammen 3.481,41 DM.
Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen
von 5 % ergeben sich 3.307,34 DM.
Die Berücksichtigung einer Steuererstattung von 175,80 DM statt der Steuererstattung des Jahres 1998 von monatlich 874,11
DM rechtfertigt sich daraus, dass die Steuererstattung auf der Wiederverheiratung des Beklagten im Jahr 1997, in dem er sein
Einkommen noch nach der Grundtabelle versteuert hat, beruht. Im Jahr 1998 wurde sein Einkommen nach der Splittingtabelle versteuert.
C.
Kindesunterhalt
1.
Ansprüche auf Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. August 1996, geltend gemacht noch mit 470,00 DM x 8 3.760,00
DM abzüglich gezahlter 2.900,00 DM = 860,00 DM.
Da die Parteien bei beiderseitiger Berufstätigkeit die Betreuung von ..., geboren am 2. März 1988, unter sich aufgeteilt hatten,
war der Unterhaltsbarbedarf von ... an den beiderseitigen Erwerbseinkünften auszurichten. Das rechtfertigt sich daraus, dass
sich der Unterhalt von ... wären die Parteien zusammengeblieben, auch nach den gemeinsamen Einkünften bestimmt hätte. Hinzu
kommt ein Mehrbedarf insofern, als ... nicht mehr von beiden Parteien in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten betreut
wird. Den dadurch erwachsenden Mehrbedarf (Vorhaltekosten für zwei Kinderzimmer pp.) bemisst der Senat mit monatlich 150,00
DM.
Der sich nach diesen Vorgaben aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Regelbedarf zuzüglich 150,00 DM ist unter den Parteien
anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzuteilen (§
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB) Das hat in der Weise zu geschehen, dass das unterhaltserhebliche Einkommen der Parteien nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts
von 1.800,00 DM ins Verhältnis zu setzen ist, im Ergebnis aber keine Partei für einen höheren Barunterhalt einstehen muss,
als er nur nach ihrem Einkommen berechtigt wäre (so auch Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 4. Aufl., § 2 Rdn. 299 und 300 f.).
Allerdings ist die anteilige Haftung aufgrund bereits bei der jeweiligen Betreuung erbrachten Naturalunterhaltsleistungen
wertend zu verändern. Der Unterhaltsbarbedarf eines Kindes deckt zwar im Grundsatz nur die Bedürfnisse ab, die außerhalb der
Betreuung liegen. Teilen die Eheleute die Betreuung des Kindes aber unter sich auf, erbringen sie dabei auch Naturalunterhalt,
der den Barunterhaltsbedarf des Kindes mindert und Berücksichtigung finden muss (vgl. hierzu die Empfehlungen des 10. Deutschen
Familiengerichtstages in FamRZ 1994, 358, 359; Scholz, aaO., § 2 Rdn. 316).
Die Berücksichtigung kann auf zweierlei Weise erfolgen: Entweder wird die aufgrund der Naturalunterhaltsleistung des Beklagten
erfolgte konkrete Ersparnis in Abzug gebracht(vgl. OLG Hamm in FamRZ 1994, 529 und AG Hamm in FamRZ 1999, 44) oder es erfolgt eine pauschale dem Ausmaß der Betreuung entsprechende Quotierung. Letzterer Berechnung gibt der Senat den
Vorzug, weil sich die Berechnung der im konkreten Fall erzielten Ersparnis mit den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle
nicht in Einklang bringen lässt. Es ist nur natürlich, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, diesem tatsächlich
höheren Naturalunterhalt zukommen lässt, als er von den Barunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle erfasst wird. Gleichgültig,
welche Barunterhaltsbedürfnisse des Kindes er während seiner Betreuung abdeckt, muss er auch für den angemessenerweise während
der Betreuung durch den anderen Elternteil erwachsenden Barbedarf des Kindes des eintreten, sofern dies nach den wechselseitigen
Einkommensverhältnissen geboten ist. Üben wie im vorliegenden Falle beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus und teilen
auch - wovon hier auszugehen ist - die Betreuung des Kindes im Ergebnis je zur Hälfte auf, ist es ungerechtfertigt, einen
Elternteil so zu behandeln, als stelle der Naturalunterhalt, den er bei seiner Betreuung erbringt, eine Ersparnis des von
dem anderen Elternteil zu zahlenden Barunterhaltes dar. Beide Eltern erfüllen vielmehr ihre eigene Barunterhaltspflicht, und
zwar entsprechend der Gleichwertigkeit von Betreuung und Naturalunterhalt in dem Betreuungsausmaß entsprechenden Umfang.
Da im vorliegenden Fall beide Parteien je zur Hälfte die Betreuung von übernommen haben, hat deshalb auch zu gelten, dass
durch die mit der Betreuung zusammenhängende Naturalunterhaltsleistung auch der jeweils dem Kind geschuldete Barunterhalt
zur Hälfte abgegolten wird.
Vor diesem Hintergrund berechnet sich der dem Kind von dem Beklagten im Jahr 1996 geschuldete Barunterhaltsanspruch wie folgt:
Einkommen der Klägerin: 1.950,23 DM
Einkommen des Beklagten: 2.745,86 DM
zusammen 4.696,09 DM
Unterhalt von ... nach der
Düsseldorfer Tabelle 620,00 DM
Mehrbedarf 150,00 DM
zusammen 770,00 DM
anteilige Haftung:
Klägerin: 1.950,23 DM - 1.800,00 DM = 150,23 DM
Beklagter: 2.745,86 DM - 1.800,00 DM = 945,86 DM
zusammen 1.096,09 DM.
Haftung des Beklagten für den Unterhalt
damit 86,29 %
86,29 % von 770,00 DM sind 664,43 DM.
Nach seinen Einkommensverhältnissen hat
der Beklagte nach der Düsseldorfer Tabelle
aber nur für einen Höchstbetrag von 480,00 DM
+ 150,00 DM = 630,00 DM,
abzüglich anteiliges Kindergeld von 100,00 DM 530,00 DM,
einzustehen.
Demgegenüber ist nicht von Bedeutung, dass im Ergebnis geringerer Kindesunterhalt angemahnt worden ist. Die durch die Mahnung
erfolgte Inverzugsetzung ist nur auf die vom Beklagten im Ergebnis zu zahlenden Beträge zu beziehen.
Hiernach hatte der Beklagte im Jahr 1996
noch 530,00 DM : 2 = monatlich 265,00 DM
zu zahlen. Die andere Hälfte war durch die
Naturalunterhaltsleistung abgedeckt.
8 x 265,00 DM sind 2.120,00 DM
Gezahlt hat der Beklagte aber 2.900,00 DM.
Damit war der Anspruch, erfüllt. Ein weitergehender Zahlungsanspruch ist nicht mehr gegeben. Deshalb kommt es auch nicht darauf
an, ob und inwieweit die Klägerin unter den gegebenen Umständen für den Kindesunterhalt prozessführungsbefugt ist.
2.
Für die Zeit ab September 1996 ist im vorliegenden Rechtsstreit kein Kindesunterhalt eingeklagt. Der Ehegattenunterhalt lässt
sich aber nur bei Berücksichtigung des Kindesunterhalts errechnen. Dabei ist der jeweils geschuldete Barunterhalt abzuziehen.
Der Abzug des vollen von dem Beklagten geschuldeten Unterhalts ergibt sich bereits daraus, dass der nicht durch Naturalleistungen
abgegoltene Kindesunterhalt angemahnt ist. Auf Seiten der Klägerin ergibt sich, wie sich zeigen wird, ein insgesamt nur so
geringer Haftungsanteil, dass es unangemessen wäre, nur dessen Hälfte als durch Naturalunterhaltsleistungen abgegolten zu
berücksichtigen. Er bringt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gesetzlich geschuldeten Unterhalt an sein Kind, bestimmt sich.
auch danach sein Unterhaltsbedarf, wenn die Unterhaltsleistungen mit den ehelichen Lebensverhältnissen in Einklang stehen
(vgl. BGH in FamRZ 1991, 1163) . Hier ist der auf die Klägerin entfallende Haftungsanteil so gering, dass der volle Einsatz ihres Haftungsanteils für den
Naturalunterhalt von ... während ihrer Betreuung nahe liegt. Das rechtfertigt - wie auf Seiten des Beklagten auch bei ihr
den vollen Abzug.
Da es auf den geschuldeten Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt zuzüglich 150,00 DM) ankommt, bleibt der Kindergeldbezug für
die Einkommensermittlung außer Ansatz; ihn in die Unterhaltsberechnung einzubringen, besteht deshalb auch kein Grund.
D.
Berechnung des Ehegattenunterhaltes unter Einbeziehung des Kindesunterhalts
1996
Einkommen des Beklagten 2.745,86 DM
Abzug des geschuldeten Kindesunterhalts mit - 630,00 DM
verbleiben 2.115,86 DM.
Einkommen der Klägerin 1.950,23 DM
Abzuziehen ist der von ihr geschuldete
Kindesunterhalt mit 770,00 DM - 630,00 DM = - 140,00 DM
verbleiben 1.810,23 DM.
Die Differenz von 2.115,86 DM - 1.810,23 DM
beträgt 305,63 DM;
hiervon 3/7 sind 130,98 DM.
Somit schuldete der Beklagte für das
Jahr 1996 12 x 130,98 DM = 1.571,76 DM.
Gezahlt hat er aber 3 x 500,00 DM 1.500,00 DM
Restanspruch somit 71,76 DM
Zwar hat der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreites zunächst Zahlung von monatlich 400,00 DM für die Zeit von August bis
Dezember 1996 behauptet. In der mündlichen Verhandlung hat er seine Zahlungen aber mit 3 x 500,00 DM für die Zeit von Oktober
bis einschließlich Dezember 1996 konkretisiert. Einer Zahlung in dieser Höhe ist die Klägerin nicht entgegengetreten; die
Behauptung weiterer Zahlungen hat der Beklagte ausdrücklich fallengelassen.
Die Zahlung von 2.900,00 DM steht in der unverbrauchten Höhe nicht zur Verfügung. Sie erfolgte ausdrücklich auf den Kindesunterhalt.
1997
Einkommen der Klägerin 2.056,04 DM
Einkommen des Beklagten 3.055,19 DM
Kindesunterhalt: Er beträgt nach der Düsseldorfer
Tabelle von 5.111,23 DM (2.056,04 DM + 3.055,19 DM)
680,00 DM zuzüglich Mehrbedarf von 150,00 DM = 890,00 DM.
Das Haftungsverhältnis der Parteien beträgt nach
Vorabzug von 1.800,00 DM 256,04 DM zu 1.255,19 DM = 83,06 %
seitens des Beklagten.
Der Beklagte haftet also für 83,06 % von 890,00 DM;
das sind 739,23 DM,
aber nicht für mehr als für den Unterhalt nach seinem
Einkommen im Betrag von 480,00 DM + 150,00 DM = 630,00 DM
von dem Beklagten waren damit 890,00 DM - 630,00 DM = 260,00 DM
zu tragen.
Für die Differenzberechnung stehen damit zur Verfügung:
auf Seiten des Beklagten 3.055,19 DM
- 630,00 DM
2.425,19 DM
und auf Seiten der Klägerin 2.056,04 DM
- 260,00 DM
1.796,04 DM
Die Differenz beträgt (2.425,19 DM
- 1.796,04 DM) 629,15 DM.
Hiervon 3/7 sind 269,64 DM.
Damit schuldet der Beklagte für die
7 Monate von Januar bis einschließlich
Juli 1997 7 x 269,64 DM = 1.887,48 DM
und für die Zeit vom 1. bis einschließlich
11. August 1997 95,68 DM
zusammen 1.983,16 DM
Damit ergibt sich ein Trennungsunterhalt von
insgesamt
für 1996 71,76 DM
für 1997 1.983,16 DM
2.054,92 DM
Mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils ist ab 12. August 1997 nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Mangels früherer Inverzugsetzung kommt eine Zahlungspflicht jedoch erst für die Zeit ab 12. Dezember 1997 in Betracht.
Somit ist für das Jahr 1997 neben dem Trennungsunterhalt noch ein Unterhalt von 173,96 DM zu zahlen.
1998
Einkommen der Klägerin: 2.108,70 DM
Einkommen des Beklagten 3.711,45 DM
zusammen 5.820,15 DM
Zeit bis einschließlich Juni 1998
Nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeter
Kindesunterhalt 740,00 DM + Mehrbedarf
von 150,00 DM = 890,00 DM
Das Haftungsverhältnis der Eltern betrug
308,70 DM zu 1.911,45 DM; daraus ergeben
sich 86,10 % zu Lasten des Beklagten
86,10 % von 890,00 DM sind 766,29 DM
Indes haftete der Beklagte nach seinen
Einkommensverhältnissen für keinen höheren
Betrag als 570,00 DM + 150,00 DM = 720,00 DM
Der Rest von 890,00 DM - 720,00 DM = 170,00 DM
entfiel auf die Klägerin.
Einkommen des Beklagten damit 3.711,45 DM
- 720,00 DM
2.991,45 DM
Einkommen der Klägerin: 2.108,70 DM
- 170,00 DM
1.938,70 DM
Die Differenz von 2.991,45 DM und 1.938,70 DM beträgt
1.052,75 DM
hiervon 3/7 sind 451,18 DM
Das sind für die in Rede stehenden 6 Monate
6 x 451,18 DM = 2.707,08 DM.
Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1998
Barunterhaltsbedarf des Kindes nach der
neuen Düsseldorfer Tabelle bei einem
Einkommen der Eltern von 5.820,15 DM
721,00 DM + 150,00 DM = 871,00 DM.
Bei der auf den Beklagten entfallenden
Haftungsquote von 86,10 % hat dieser hiervon
für einen Teilbetrag von 749,93 DM
einzustehen.
Nach seinen Einkommensverhältnissen haftete er
aber nur im Höchstbetrag von
543,00 DM + 150,00 DM = 693,00 DM
Für den Rest von 871,00 DM - 693,00 DM = 178,00 DM
hatte die Beklagte einzustehen.
Die Differenzberechnung ergibt damit folgenden Unterhaltsanspruch:
Einkommen des Beklagten 3.711,45 DM
- 693,00 DM
= 3.018,45 DM
Einkommen der Klägerin 2.108,70 DM
- 178,00 DM
= 1.930,70 DM.
3.018,45 DM - 1.930,70 DM sind 1.087,75 DM.
Hiervon beträgt der Unterhaltsanspruch der
Klägerin 3/7 = 466,18 DM.
Damit ergibt sich für das zweite Halbjahr
1998 ein Unterhaltsanspruch von 6 x
466,18 DM = 2.797,08 DM
1999
Einkommen der Klägerin 2.108,70 DM
Einkommen des Beklagten 3.307,34 DM
zusammen 5.416,04 DM
Hieraus ergibt sich ein Kindesunterhaltsbedarf
von 679,00 DM + 150,00 DM = 829, 00 DM
Mit Rücksicht auf den Haftungsanteil
308,70 DM zu 1.507,34 DM = 83 %
zu Lasten des Beklagten hat der Beklagte
von den 829,00 DM für 688,07 DM aufzukommen.
Nach seinem Einkommen haftet er
nach der Düsseldorfer Tabelle jedoch nur
im Höchstbetrage von 514,00 DM + 150.00 DM = 664,00 DM.
Den Rest von 829,00 DM - 664,00 DM = 165,00 DM
hat die Beklagte aufzubringen.
Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich damit wie folgt:
Einkommen des Beklagten 3.307,34 DM
- 664,00 DM
2.643,34 DM
Einkommen der Klägerin 2.108,70 DM
- 165,00 DM
1.943,70 DM
Die Differenz von 2.643,34 DM und 1.943,70 DM beträgt 699,64 DM;
hiervon 3/7 sind 299,85 DM.
Der Rückstand des nachehelichen Ehegattenunterhaltes
ab Dezember 1997 beläuft sich damit wie folgt
Rest 1997 173,96 DM
Erste Hälfte 1998 2.707,08 DM
Zweite Hälfte 1998 2.797,08 DM
Januar 1999 299,85 DM
zusammen 5.977,97 DM
Für die Zeit ab Februar 1999 ist laufender
Unterhalt im Betrag von gerundet 300,00 DM zu zahlen.
E.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
97 Abs.
1 und
92 Abs.
1
ZPO. Für die Kostenentscheidung maßgebend war, um welchen Unterhalt seit Januar 1996 gestritten wurde. Verlangter und zuerkannter
Unterhalt waren in beiden Instanzen gleich. Das Amtsgericht hatte mit geringen Verminderungen dem Klagebegehren entsprochen.
Berücksichtigt man für den laufenden Unterhalt ab Februar 1999 zwei Jahre, ergeben die verlangten 675,27 DM einen Gesamtbetrag
von 16.206,48 DM. Das Amtsgericht hat der Klägerin bis einschließlich Januar 1999 insgesamt 25.431,11 DM zugesprochen. Berechtigt
waren demgegenüber bis einschließlich Januar 1999 8.032,89 DM. Der laufende Unterhalt, der der Klägerin ab Februar 1999 mit
monatlich 300,00 DM zuerkannt worden ist, ergibt einen Zusatzbetrag von 7.200,00 DM. Gegen den verlangten und vom Amtsgericht
der Klägerin zuerkannten Betrag von 41.637,59 DM stehen damit insgesamt 15.232,89 DM, die nach den Berechnungen des Senats
gerechtfertigt sind. Aus diesem Zahlenverhältnis rechtfertigt sich die aus dem Tenor ersichtliche Quotierung.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§
708 Nr. 10,
713
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Der Streitwert beträgt 860,00 DM + 5.402,1 DM + 7.689,36 DM + (12 x 675,27 DM), zusammen 22.054,76 DM