Gründe:
Die Parteien sind Eheleute, die seit September 1993 getrennt leben. Die Klägerin, die aus erster Ehe zwei Kinder (Alter nicht
aktenkundig) zu betreuen hat, beansprucht vom Beklagten mit der am 26.10.1993 eingereichten Klage ab dem 01.10.1993 monatlichen
Unterhalt von 1.285 DM.
Der Beklagte will nichts zahlen, weil er wegen der Verminderung der Einkünfte ab dem Jahre 1994 (Fortfall von Überstunden
und Änderung der Steuerklasse von III/2 auf I/0) und wegen der Bedienung zahlreicher Verbindlichkeiten schon nicht mehr leistungsfähig
sei. Er beruft sich ferner auf die kurze Dauer der Ehe (Heirat am 31.10.1991), was aber für sich rechtlich unerheblich ist,
weil es um sogen. Trennungsunterhalt geht, und darauf, dass die Trennung allein auf Veranlassung und Wunsch der Klägerin erfolgt
sei. Außerdem verweist er darauf, dass die Klägerin früher gearbeitet habe und dass sie zum 01.11.1993 eine von ihm verschaffte
Arbeitsstelle als Verkäuferin grundlos nicht angetreten habe. Das ganze Vorbringen des Beklagten ist, der Klägerin (seitens
des Amtsgerichts) noch nicht mitgeteilt worden, weshalb eine Stellungnahme der Klägerin noch aussteht.
Das Amtsgericht hat durch den Beschluss von 06.01.1994 der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung,
sie sei wegen des Bezuges von Sozialhilfe nicht mehr legitimiert, den Unterhaltsanspruch selbst geltend zu machen, woran sich
auch durch die vorgelegte Ermächtigung seitens des Sozialamtes nichts ändere.
Die Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur
anderweitigen Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung des Senats.
Wie sich der Bezug von Sozialhilfe auf den Unterhaltsprozess auswirkt, hängt von den Umständen des Falles ab. Es hat sich
an der bisherigen Rechtslage (vgl. dazu eingehend insbesondere Seetzen, Sozialhilfe und Unterhaltsprozess, NJW 1978, 1350) mit Wirkung vom 27.06.1993 insoweit etwas geändert, als der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers nunmehr für die Zeit,
für die Hilfe gewährt wird, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht (Neufassung
des § 91
BSHG mit gesetzlichem Forderungsübergang statt der früher nur gegebenen Möglichkeit der Überleitung).
Danach sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
1. Wird Unterhalt für die Zeit bis zum 26.06.1993 gefordert und ist der Unterhaltsanspruch nicht durch Anzeige auf den Träger
der Sozialhilfe übergeleitet worden (die sogen. Rechtswährungsanzeige ist in diesem Zusammenhang ohne Belang), ist der Bezug
von Sozialhilfe für den Unterhaltsprozess ohne jede Bedeutung. In der Praxis ist bisher ganz überwiegend von einer Überleitung
abgesehen worden, so dass sich die jetzt auftretenden Probleme nicht stellten. Die Neuordnung in § 91
BSHG ist am 27.06.1993 in Kraft getreten; da das Gesetz eine Übergangsvorschrift nicht enthält und mithin auch selbst eine rückwirkende
Kraft nicht für sich in Anspruch nimmt, ist § 91
BSHG n.F. für die Zeit ab dem 27.06.1993 anzuwenden (so auch Scholz, FamRZ 1994, 1 und OVG Münster, Urteil vom 29.10.1993 - 8 A 861/91 - siehe Umschlagseite II Heft 4 der FamRZ 1994; die anderslautende Auffassung des OLG Hamburg, FamRZ 1994, 126 misst dem Gesetz eine Wirkung zu, die es selbst nicht beansprucht).
2. Ist die Klage vor dem 27.06.1993 rechtshängig geworden und wird weiterhin Sozialhilfe gewährt, geht der Unterhaltsanspruch
ab dem 27.06.1993 ohne weiteres (durch gesetzlichen Forderungsübergang) bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den
Träger der Sozialhilfe über. Das hat aber nur beschränkte Auswirkungen auf den Unterhaltsprozess. Der Forderungsübergang,
der mit einer Abtretung zu vergleichen ist, hat auf den Prozess gemäß §
265 Abs.
2 Satz 1
ZPO keinen Einfluss. Der unterhaltsberechtigte Kläger muss seinen Klageantrag nach der herrschenden sogen. Relevanztheorie aber
der veränderten materiellen Rechtslage anpassen und Leistung an den Rechtsnachfolger, also den Träger der Sozialhilfe, verlangen.
Ohne Antragsumstellung wäre die Klage auch ohne Einwand des Beklagten als unbegründet abzuweisen, falls der Bezug der Sozialhilfe
vorgetragen oder sonst bekannt wird.
Klageabweisung kann allerdings nur insoweit erfolgen, als der Anspruch wirklich vom Kläger auf das Sozialamt übergegangen
ist. Der Forderungsübergang tritt für jeden einzelnen Monat nur in Höhe der jeweils tatsächlich gewährten Leistung ein, soweit
diese den Unterhaltsanspruch für den betreffenden Monat nicht übersteigt. Höhere Zahlungen dürfen also nicht mit Anspruchsspitzen
aus anderen Monaten verrechnet werden. Die Hilfe muss jedoch nicht in dem Monat, für den sie bestimmt ist, ausgezahlt worden
sein.
Der Kläger, der Sozialhilfe bezieht, muss seinen Antrag nach dem Forderungsübergang dahin umstellen, dass er in Höhe der empfangenen
Hilfeleistungen Zahlung an den Träger der Sozialhilfe verlangt (soweit er keine wirksame Rückabtretung oder Einzugsermächtigung
vorlegt - siehe dazu unten). Das gilt für den laufenden Unterhalt bis zu dem Monat einschließlich, in dem die letzte mündliche
Verhandlung stattfindet, weil bis zum entsprechenden Monatsende der Übergang wegen der monatlich erfolgenden Hilfegewährung
auch tatsächlich bereits eingetreten ist. Für die Zeit danach hat der Unterhaltsberechtigte jedoch keine Veranlassung, Zahlung
an das Sozialamt statt an sich zu beantragen, weil der Übergang seines Anspruchs insoweit einstweilen nur bedingt ist und
die Entwicklung nach einer Verurteilung des Beklagten nicht sicher vorhersehbar ist. Denn wenn der Unterhaltspflichtige danach
freiwillig leisten würde, um einer Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, würde den Kläger keine Sozialhilfe mehr gewährt werden.
Dem Subsidiaritätsprinzip des Sozialhilferechts würde es auch widersprechen, wenn man dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit
nehmen würde, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Deshalb muss er befugt bleiben,
auch nach Übergang die Leistung des zukünftigen Unterhalts an sich einzufordern (vgl. u.a. Seetzen, aaO.; Scholz aaO.; BGH,
FamRZ 1982, 23, 25 und 1992, 797, 799).
Wird die Klage erst am 27.06.1993 oder später rechtshängig, bleibt es für den Unterhalt vor dem 27.06.1993 bei der früheren
Rechtslage (d.h. der Bezug von Sozialhilfe ohne Überleitung ist ohne Bedeutung). Für die Zeit danach ist zu unterscheiden:
a) Dem Unterhaltsgläubiger ist es nach herrschender Meinung für die Zukunft auch bei schon laufendem Bezug der Sozialhilfe
unbenommen, auf Erfüllung des Anspruchs zu klagen und durch Realisierung eines obsiegenden Urteils die Sozialhilfe entbehrlich
zu machen (vgl. die oben angeführten Zitate). Allerdings muss er, soweit die Unterhaltsansprüche schon übergegangen sind,
Zahlung an den Träger der Sozialhilfe verlangen (soweit nicht eine wirksame Rückabtretung oder Einziehungsermächtigung vorliegt).
Es bestehen deshalb auch keine prozessualen Schwierigkeiten, trotz des laufenden Bezuges von Sozialhilfe im Scheidungsverbundverfahren
den Unterhalt ab der (künftig erst eintretenden) Rechtskraft der Scheidung der Ehe geltend zu machen.
b) Streitig ist lediglich, wie mit den vor Klageerhebung (Rechtshängigkeit) entstandenen und bereits übergegangenen Ansprüchen
zu verfahren ist, ob nämlich solche Ansprüche aus prozessualen Gründen nur von Träger der Sozialhilfe selbst geltend gemacht
werden können oder ob sie durch eine Rückabtretung seitens des Sozialamtes oder durch eine Einziehungsermächtigung seitens
des Sozialamtes (zusammen mit dem ab Rechtshängigkeit laufenden Unterhalt) auch vom Unterhaltsberechtigten eingeklagt werden
können. Bei der Problemlösung sollte nach Auffassung des Senats auch eine ganze Reihe praktischer Fragen nicht außer acht
gelassen werden:
Wenn ein Unterhaltsgläubiger, der Sozialhilfe bezieht, eine Klage einreicht, dürfte er ausnahmslos um die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nachsuchen. Bis zur Bewilligung der Hilfe vergeht erfahrungsgemäß einige Zeit, in schwierigen Fällen einschließlich
eines Beschwerdeverfahrens kann es viele Monate dauern, bis nach (gegebenenfalls auch nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe
schließlich Rechtshängigkeit der Klage eintritt. So bedauerlich die zeitliche Verzögerung ist, bringt sie jedoch auch gewisse
Vorteile mit sich: Der Streitwert erhöht sich nicht, weil nur Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage zu berücksichtigen
sind (§ 17 Abs. 4 GXG); außerdem hat mit verhältnismäßig geringen Kosten eine Vorprüfung der Sache stattgefunden, die zudem
in der Regel zumindest geeignet ist, die weiteren Kosten (guten Willen vorausgesetzt) möglichst gering zu halten. Wenn es
dem Unterhaltsberechtigten in dieser Situation aus prozessualen Gründen verwehrt bleibt, den Unterhaltsrückstand bis zur Rechtshängigkeit
geltend zu machen, gehen diese Vorteile zumindest zum Teil wieder verloren, wenn deshalb ein weiterer Prozess geführt werden
müsste.
Noch unbefriedigender ist die Situation, wenn der Unterhaltsberechtigte nur ergänzende Sozialhilfe bezogen hat, genauer gesagt:
in allen Fällen, in denen der Hilfebedürftige auch nur vorübergehend Sozialhilfe unterhalb seines tatsächlichen Unterhaltsanspruchs
bezogen hat, was, jeweils genau festgestellt werden müsste, was außerdem, wie die Praxis lehrt, große Schwierigkeiten bereiten
kann. Für die überschießenden Beträge ist und bleibt er aktivlegitimiert. Für diese Fälle kann ein weiterer Prozess erst recht
nicht wünschenswert sein.
Von den Sozialämtern geführte Prozesse kranken erfahrungsgemäß sehr häufig daran, dass der maßgebliche Sachverhalt, nämlich
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sowie alle
sonstigen Umstände von Bedeutung, z.B. auch der Sachverhalt, der über die Verwirkung zu einer Kürzung oder zum Wegfall des
Anspruches führen kann, von dritten Personen, nämlich den Hilfeempfängern, erfragt werden müssen, wobei die nötigen Informationen
oft nur mit Mühe und teilweise größerer Verzögerung zur Verfügung stehen oder überhaupt nicht, so dass gegnerischen Vorbringen
zulässigerweise (§
138 Abs.
4
ZPO) mit Nichtwissen bestritten wird, was zu sonst gegebenenfalls überflüssigen Beweisaufnahmen führt.
Gegen die Wirksamkeit einer Rückabtretung des übergegangenen Anspruches an den Unterhaltsberechtigten, insbesondere aber gegen
die Wirksamkeit einer Einziehungsermächtigung wird vorgebracht, davon werde nur Gebrauch gemacht, um sich die Mühe eines Prozesses
wegen des rückständigen und übergegangenen Unterhalts zu ersparen und um den Hilfeempfänger, der Anspruch auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe habe, vorzuschieben, der dann das Kostenrisiko trage, während der Unterhaltspflichtige bei unberechtigt
erhobenen Forderungen um den sonst realisierbaren Erstattungsanspruch gebracht werde (vgl. etwa Seetzen, aaO.; Scholz, aaO.).
Diese Argumente erscheinen dem Senat angesichts der praktischen Probleme und des Erfordernisses gegebenenfalls doppelter Prozessführung
und in Kenntnis des schon wegen der fehlenden Haushaltsmittel überhaupt nicht behebbaren Mangels der Sozialhilfeträger an
fachkundigen Personal zur Führung einer größeren Anzahl von Unterhaltsprozessen als überzogen und verfehlt und insgesamt nicht
stichhaltig, zumal sie ein unlauteres Verhalten der Sozialhilfeträger unterstellen, das bei näherer, allerdings generalisierender
Betrachtung und Bewertung der Motive nicht vorliegt (so auch eingehend KG, FamRZ 1988, 300, 302).
Eine Rückabtretung der Unterhaltsansprüche an den Unterhaltsberechtigten ist daher nach Auffassung des Senats nicht nur rechtlich
möglich (vgl. dazu Seetzen, aaO. unter Hinweis auf BGHZ 4, 153), sondern in aller Regel auch rechtlich unbedenklich und wirksam,
was allerdings nicht ausschließt, dass aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles eine andere Beurteilung möglich
ist und auch notwendig sein kann.
Das gleiche hat jedoch nach Auffassung des Senats auch für die Einziehungsermächtigung zugunsten des Unterhaltsberechtigten
zu gelten. Wenn eine Abtretung und Rückabtretung in den Fällen der vorliegenden Art rechtlich unbedenklich wirksam ist, obwohl
es sich um Unterhaltsansprüche handelt, weshalb besondere Gründe vorliegen müssen, um das Abtretungsverbot des §
400
BGB zu überwinden, leuchtet es dem Senat schon von vornherein nicht ein, weshalb die rechtlich mindere Form einer sogen. Einziehungsermächtigung
nicht auch wirksam sein soll, um die sich bietenden praktischen Probleme zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(vgl. BGHZ 100, 217 = NJW 1987, 2018 und NJW 1989, 1933) darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozess geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung
erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogen. gewillkürte Prozessstandschaft).
Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Sozialhilfeempfängers ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, weil es um die Durchsetzung
eines eigenen Rechtes geht, das nur deshalb auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, weil der Verpflichtete den Anspruch
nicht erfüllt und den Berechtigten dadurch der Not und der Hilfe der Allgemeinheit ausgesetzt hat. wenn der Berechtigte sich
für die Zukunft nach herrschender Meinung aus dieser Zwangslage selbst durch eine Klage befreien kann, ist nicht einzusehen,
warum ihm das für die Vergangenheit verwehrt bleiben soll, zumal er wegen des Streites um ursprünglich eigene Rechte mit dem
Sachverhalt viel besser vertraut ist und den Rechtsstreit deshalb besser als der neue Gläubiger führen kann.
Die Auffassung, die in diesen Fällen eine sogen. gewillkürte Prozessstandschaft für nicht zulässig hält, verlangt ein eigenes
rechtliches Interesse und verneint dieses Interesse mit der Begründung, der in der Vergangenheit vorhanden gewesene Unterhaltsbedarf
sei durch die Sozialhilfeleistungen gedeckt worden und die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände
bringe dem Empfänger keinerlei Vorteile und die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände sei ihm auch nicht nachteilig (vgl.
etwa Seetzen, aaO.). Damit werden nach Auffassung des Senats aber überzogene Anforderungen gestellt. Ein eigenes Interesse
für die sogen. gewillkürte Prozessstandschaft muss zwar gegeben sein, um der missbräuchlichen Nutzung der Möglichkeit der
gerichtlichen Durchsetzung eines fremden Rechts in gewillkürter Prozessstandschaft entgegenzuwirken. Eine unlautere Ausnutzung
steht nach Auffassung des Senats in den Fällen der vorliegenden Art aber gerade regelmäßig nicht in Rede (so auch KG, FamRZ
1988, 300, 302), was allerdings (wie bei der Rückabtretung) nicht ausschließt, dass aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles
eine andere Beurteilung möglich ist und auch notwendig sein kann.
Hier hat die Klägerin eine Erklärung des Sozialamtes vorgelegt, in der es heißt, es erkläre sich "ausdrücklich damit einverstanden,
dass (die Klägerin) Unterhaltansprüche für sich auch für die Zeiträume in eigenen Namen geltend machen kann, in dem Sozialhilfe
gezahlt wurde" (Bl. 20 d.A.). Es bestehen danach trotz des Bezuges von Sozialhilfe keine Bedenken, dass die Klägerin ihre
Unterhaltsansprüche in vollem Umfang im eigenen Namen geltend macht; für eine missbräuchliche Ausnutzung der sogen. gewillkürten
Prozessstandschaft für einen Teil des erhobenen Anspruchs bestehen weder allgemein noch konkret Anhaltspunkte.
Da das Amtsgericht bisher in eine Prüfung aller übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht eingetreten
ist, muss die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.