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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.1994 - 7 WF 7/94
Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen
Eine Rückabtretung der Unterhaltsansprüche ist nach Ansicht des Senats nicht nur rechtlich möglich, sondern in der Regel auch rechtlich unbedenklich und wirksam. Unter besonderen Umständen des Einzelfalles kann aber eine andere Beurteilung möglich und notwendig sein. Das gleiche hat für eine Einziehungsermächtigung durch den Sozialhilfeträger zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu gelten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Unterhaltsberechtigten im Rahmen einer sog. gewillkürten Prozeßstandschaft ist zu bejahen, da es um die Durchsetzung eines eigenen Rechts geht, das nur deshalb auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, weil der Unterhaltsverpflichtete den Anspruch nicht erfüllt.
Fundstellen: FamRZ 1995, 818, OLGR Düsseldorf 1995, 60, OLGReport-Düsseldorf 1995, 60
Normenkette:
BSHG § 91
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Langenfeld 06.01.1994 9 F 424/93

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