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OLG Hamburg, Beschluss vom 24.05.1994 - 2 WF 50/94
Wirksamkeit der Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger und Träger der Sozialhilfe - übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger
»1. Die Abtretung von auf öffentliche Leistungsträger - hier: Unterhaltsvorschußkasse und Träger der Sozialhilfe - übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger mit der Abrede, die durch einen Unterhaltsprozeß vom Unterhaltsverpflichteten erlangten Beträge zum Ausgleich des vom Hilfeträger erbrachten Hilfeaufwandes an den öffentlichen Leistungsträger abzuführen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist nichtig.
2. Zum Eintritt des Verzuges bei Geltendmachung unbezifferter Unterhaltsrückstände.«
3. Sind Unterhaltsansprüche entweder gemäß § 91 BSHG oder gemäß § 7 UVG auf öffentliche Leistungsträger übergegangen, so entbehrt eine Rückabtretung dieser Ansprüche auf den unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger der gesetzlichen Grundlage und ist nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung mit der Abrede erfolgt, die durch den Unterhaltsprozeß von dem Unterhaltspflichtigen erlangten Beträge zum Ausgleich des von dem öffentlichen Leistungsträger erbrachten Hilfsaufwandes an diesen abzuführen.
4. Allein durch die Aufforderung Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und die erforderlichen Belege hierzu vorzulegen, wird der Unterhaltsschuldner auch dann nicht hinsichtlich der Zahlung von Unterhalt in Verzug gesetzt, wenn er dem Auskunftsverlangen nicht nachkommt.
Fundstellen: DAVorm 1994, 1045, DAVorm 1994, 631, EzFamR aktuell 1994, 250, FamRZ 1994, 1428, FuR 1994, 235
Normenkette:
BGB § 1613 Abs. 1
,
BSHG § 91
,
SGB I § 31 § 32 § 37 Abs. 1
,
UVG § 7

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