Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2003 - 11 UF 220/02
Zur Frage der Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Unterhaltsamsprüche eines minderjährigen Kindes
»1. Ob der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes Schulden ganz oder teilweise entgegenhalten kann, ist gem. § 1603 BGB unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger zu entscheiden. Auch wenn die Berücksichtigung der Schulden zu einer Unterschreitung des Regel Unterhaltes führen würde, kann dies gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn dem Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, er den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufbringen müßte.
2. Wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Motorroller oder Krad eingesetzt, sind bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung des Einkommens 0,12 EUR / 0,23 DM je Kilometer abzugsfähig.«
Fundstellen: FamRZ 2004, 217, OLGReport-Hamm 2003, 256
Normenkette:
BGB § 1361
,
BGB §§ 1601 ff.
,
BGB § 1602
,
BGB § 1603
,
BSHG § 91
,
UVG § 7
Vorinstanzen: AG Hamm 17.04.2002 3 F 170/01

Entscheidungstext anzeigen: