OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.1994 - 15 W 317/93
1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach §
1835 Abs.
4
BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2
BSHG unangetastet zu lassen.
2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung
nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach §
1836 Abs.
2
BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§
1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs.
4
BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist.
3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu §
114
ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
Fundstellen: DAVorm 1995, 121, FamRZ 1995, 50, OLGZ 1994, 558, Rpfleger 1995, 20
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2
,