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OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.1996 - 2 WF 34/96
Prozeßkostenhilfe bei nachträglich gezahltem Unterhalt
1. Auch im Verfahren der Abänderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist § 118 Abs. 2 ZPO anwendbar, wonach das Gericht im Hinblick auf den Parteivortrag lediglich Glaubhaftmachung verlangen kann, nicht aber den vollen Nachweis. Gegebenenfalls ist das Gericht berechtigt, selbst weitere Erhebungen anzustellen, § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO.
2. Hätte das Gericht bei durchgehender Zahlung von Ehegattenunterhalt Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligen müssen, dann führt der nachträgliche Zufluß des tatsächlich nicht gezahlten Unterhalts nach einem Rechtsstreit und anschließender Vollstreckung nicht dazu, daß die erhaltenen Beträge als Einkommen oder Vermögen betrachtet werden können, aus denen die Prozeßkosten selbst zu tragen sind.
Fundstellen: FamRZ 1996, 1291
Normenkette:
BGB § 1361 § 1569
,
BSHG § 88
,
ZPO § 120 Abs. 4 § 118 Abs. 2

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