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OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2003 - 9 UF 314/01
Anforderungen an die Bemühungen eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners um Arbeit
1. Der Arbeitslose muß für die Suche nach Arbeit etwa die Zeit aufwenden, die ein Erwerbstätiger für die Ausübung seines Berufes braucht. 20-30 Bewerbungen pro Monat sind nicht unzumutbar, wenn es um die Sicherstellung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind geht.
2. Durch die Vorlage computermäßig gefertigter Blindbewerbungen, die nur einen minimalen zeitlichen Aufwand erfordern, ist nicht dargetan, dass der Unterhaltsschuldner diesen Anforderungen genügt hat.
Fundstellen: FamRZ 2004, 298
Normenkette:
BGB § 1603 § 1610