Relevanz der finanziellen Mittel der Partner zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Entscheidungsgründe:
(nicht dem Antragsgegner mitzuteilen)
Das Amtsgericht hat ein einzusetzendes Einkommen zwischen 50 und 100 EURO errechnet und hat die daraus sich ergebenden monatlichen
Raten mit 30 EURO festgesetzt. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens hat es 250 EURO Wohnkosten nicht berücksichtigt
- bzw. in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 01. Oktober 2003 nur mit 86 EURO. Die Antragstellerin lebt in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Gem. § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz hat die Wohngeldstelle des Landratsamtes des R-Kreises in ihrem Bescheid vom 04. Juni 2003 eine Vergleichsberechnung angestellt
und ist unter Einbeziehung des monatlichen Gesamteinkommens des Partners der Antragstellerin dazu gekommen, dass ein Wohngeldanspruch
nicht bestehe. Das Amtsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass, wohnte die Antragstellerin alleine, sie Wohngeld erhielte,
so dass sich ihre Belastung mit Wohnkosten von 250 EURO auf höchstens 86 EURO monatlich vermindern würde.
Die gegen die Ratenzahlungsanordnung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts läuft darauf hinaus, dass die mit der Antragstellerin in Wohngemeinschaft lebende Person
für Zwecke der Prozesskostenhilfe zu einer Beteiligung an den Wohnkosten der Antragstellerin herangezogen wird oder unmittelbar
zur Finanzierung des Prozesskostenbedarfs der Antragstellerin. Ein Gedanke dieser Art. mag für das Wohngeld § 18 Nr. 4 Wohngeldgesetz zugrunde liegen. Ähnliche Bestimmungen finden sich in § 194 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2
SGB III für die Arbeitslosenhilfe und in §§ 122, 16 BSHG für die Sozialhilfe. Sie enthalten jedoch keinen allgemeinen Gedanken, der auch auf das Recht der Prozesskostenhilfe übertragen
werden könnte. §
115 Abs.
1 S. 1 und S. 2
ZPO bestimmen, dass die Partei ihr Einkommen einzusetzen hat und dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören.
Diese Definition des Einkommens ist übernommen aus § 76 Abs. 1 BSHG, wie dann auch wegen der vom Einkommen abzusetzenden Beträge auf § 76 Abs. 2 und Abs. 2 a BSHG Bezug genommen wird. Eine weitergehende Bezugnahme auf das Bundessozialhilfegesetz, etwa auf §§ 122, 16 BSHG findet sich nicht. Dies bedeutet für die in § 122 BSHG angesprochenen eheähnlichen Gemeinschaften, dass für Zwecke der Prozesskostenhilfe nur die Einkommensverhältnisse des Antragstellers
von Bedeutung sind, nicht aber auch diejenigen des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft (Senatsbeschluss vom 15. Dezember
2003 - 16 WF 150/03; Zöller/Philippi,
ZPO 24. Aufl. §
115 Rn 7 und 8 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003 Rn. 212 m.w.N.).
Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die Antragstellerin darauf zu verweisen, sich das Wohngeld anrechnen zu lassen, welches
sie wegen des Einkommens der mit ihr gemeinsam wohnenden Person wegen § 2 Wohngeldgesetz nicht erhält.
Die Antragsgegnerin hat auch gegenüber dem Partner der Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Soweit
vereinzelt eine bedürftige Partei so gestellt wird, als habe sie einen solchen, geschieht dies in entsprechender Anwendung
der §§ 122, 16 BSHG (OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juni 1991 - 13 WF 487/91 - NJW-RR 1992, 1348) was jedoch, wie erwähnt, daran scheitern muss, dass der diesen Bestimmungen zugrunde liegende Rechtsgedanke auf das Recht
der Prozesskostenhilfe nicht übertragbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 04. Dezember 1987 - 4 WF 251/87 - FamRZ 1988, 306; Zöller/Philippi,
ZPO, 24. Aufl., §
115 Rnn 7 und 8 m.w.N.).
Dafür, dass die Antragstellerin dem Partner der Lebensgemeinschaft entgeltpflichtige Versorgungsleistungen erbringt, ist nichts
ersichtlich. Im Übrigen würden diese nur dann von Bedeutung sein, wenn tatsächlich ein Entgelt gezahlt werden würde (OLG Köln,
Beschluss vom 02. Mai 1994 - 25 WF 92/04 - FamRZ 1995, 372).
Der Tatsache, dass der Partner der Antragstellerin sich tatsächlich an den mtl. 500 EURO betragenden Wohnkosten mit 250 EURO
beteiligt, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass bei der Antragstellerin nur 250 EURO Wohnkosten angesetzt werden
(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 13 WF 698/00 - FamRZ 2001, 1153).
Soweit der Partner der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag "überwiegend die Lebenshaltungskosten der Antragstellerin
und deren minderjähriger Tochter mit (trägt)", kann dem durch Kürzung des Grundfreibetrages Rechnung getragen werden (vgl.
OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Dezember 2000 a.a.O.). Kürzt man diesen um 200 EURO, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen
von 14 EURO; Monatsraten sind damit nicht zu erbringen.