OLG Koblenz, Urteil vom 09.06.1994 - 11 UF 700/93
Der Verzicht auf Trennungsunterhalt aus der Vergangenheit ist trotz Sozialhilfebezug des Unterhaltsgläubigers nicht sittenwidrig,
wenn die eheliche Lebensgemeinschaft ohne finanzielle Belastung durch aufgelaufene Rückstände wiederhergestellt werden sollte.
§ 91 Abs. 3
BSHG hat keine generelle Rückwirkung, sondern gilt bei laufender Sozialhilfe frühestens ab 27.06.1993.
Fundstellen: FamRZ 1995, 171
Normenkette: ,
BSHG § 7, § 91 Abs. 1 S. 1, Abs.